Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 22.02.1988; Aktenzeichen 6 BV 1/88)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Februar 1988 – 6 BV 1/88 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A. Die Beteiligten streiten um die Höhe der anläßlich der gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 BetrVG vom Antragsteller durchgeführten Zwangs- bzw. Ordnungsgeldverfahren – 6 BV 6/87 und 9 BV 6/87/11 TaBV 7/87 –, durch die die Antragsgegnerin angehalten werden sollte, die ihr durch rechtskräftige Beschlüsse der Gerichte für Arbeitssachen aufgegebenen Handlungen vorzunehmen bzw. zu unterlassen, angefallenen Rechtsanwaltsgebühren. Der Verfahrenswert war jeweils auf DM 6.000,– festgesetzt worden.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers errechnete ausgehend von den §§ 31 Abs. 1, 11 Abs. 1 BRAGO seine anwaltlichen Gebühren, während die Antragsgegnerin der Ansicht ist, diese Gebühren seien entsprechend den §§ 57, 58 BRAGO zu errechnen.

Der Antragsteller hat beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn von folgenden Rechtsanwaltskosten freizustellen:

  1. DM 800,28 nebst 4 % Zinsen seit dem 24.08.1987 aus dem Beschlußverfahren 6 BV 6/87 vor dem Arbeitsgericht Berlin,
  2. DM 800,28 nebst 4 % Zinsen seit dem 19.08.1987 aus dem Beschlußverfahren 9 BV 6/87 vor dem Arbeitsgericht Berlin,
  3. DM 1.026,68 nebst 4 % Zinsen seit dem 09.11.1987 aus dem Beschlußverfahren 11 TaBV 7/87 vor dem Landesarbeitsgericht Berlin.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Von einer weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sachverhaltes wird gemäß den §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 543 Abs. 1 ZPO abgesehen und auf den Sachverhalt des angefochtenen Beschlusses sowie die in erster Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 22. Februar 1988 – 6 BV 1/88 – zurückgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, ein Freistellungsanspruch stehe dem Antragsteller in dem geltend gemachten Umfange nicht zu, da die Anwaltsgebühren bei einem Verfahren zur Festsetzung eines Zwangsgeldes i. S. des § 23 Abs. 3 Satz 3 BetrVG nicht den gemäß den §§ 31 Abs. 1, 11 Absatz 1 BRAGO, sondern gemäß den §§ 57, 58 BRAGO abzurechnen seien und es sich bei dem Verfahren nach § 23 Abs. 3 Satz 3 BetrVG um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung handele. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Der Antragsteller hat gegen den am 11. März 1988 zugestellten Beschluß am 26. März 1988 Beschwerde eingelegt und die Beschwerde mit am 26. April 1988 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin eingegangenem Schriftsatz begründet. Er hält die angefochtene Entscheidung für unzutreffend, da der im rechtskräftig abgeschlossenen Erzwingungsverfahren ergangene Beschluß, der die sogenannte kollektiv-rechtliche Abmahnfunktion beinhalten solle, keinen entsprechenden vollstreckbaren Titel darstelle und das arbeitsgerichtliche Erzwingungsverfahren nach § 23 Absatz 3 BetrVG trotz gewisser Parallelen zu den §§ 888 ff. ZPO ein eigenständiges Verfahren erst zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels und damit keine Zwangsvollstreckung im Rechtssinne beinhalte.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Februar 1988 – 6 BV 1/88 – zu beschließen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn von folgenden Rechtsanwaltskosten freizustellen:

  1. DM 800,28 nebst 4 % Zinsen seit dem 24.08.1987 aus dem Beschlußverfahren 6 BV 6/87 vor dem Arbeitsgericht Berlin,
  2. DM 800,28 nebst 4 % Zinsen seit dem 19.08.1987 aus dem Beschlußverfahren 9 BV 6/87 vor dem Arbeitsgericht Berlin,
  3. DM 1.026,68 nebst 4 % Zinsen seit dem 09.11.1987 aus dem Beschlußverfahren 11 TaBV 7/87 vor dem Landesarbeitsgericht Berlin.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

B. I. 1.

Die gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG zulässige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

2. Über den Antrag ist gemäß den §§ 80 Abs. 1, 2 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren zu entscheiden, da es sich um eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit handelt. Der Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten nach § 40 BetrVG ist im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren auszutragen (BAG Beschluß vom 3. Oktober 1978 – 6 ABR 102/76 – AP Nr. 14 zu § 40 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 16. Oktober 1986 – 6 ABR 12/83 – BB 1987, S. 2018, zu B I der Gründe).

3. Die Antragsbefugnis des antragstellenden Betriebsrates ist gegeben.

II. Die Erstinstanz hat den Antrag mit Recht abgewiesen. Die erkennende Kammer schließt sich in vollem Umfang den zutreffenden erstinstanzlichen ...

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