Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßkostenhilfe: maßgebliches Einkommen
Leitsatz (amtlich)
1. Kindergeld ist als Einkommen bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu berücksichtigen.
2. Zur Abzugsfähigkeit von Mieten und Tilgungsverpflichtungen aus einem Darlehensvertrag.
Normenkette
ZPO §§ 114-115
Gründe
Das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel der einfachen Beschwerde, über das der Vorsitzende der Kammer allein entscheiden kann (vgl. LAG Berlin vom 5. April 1989 – 9 Ta 6/89 –), ist statthaft, §§ 11 a Abs. 3, 78 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ZPO.
Hat allerdings, wie vorliegend, das Arbeitsgericht dem Beiordnungsantrag entsprochen, dann ist eine solche gerichtliche Entscheidung grundsätzlich unanfechtbar, §§ 11 a Abs. 3 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Etwas anderes muß freilich dann gelten, wenn, wie vorliegend, der Antragsteller die uneingeschränkte Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt, das Gericht jedoch die Zahlung von Monatsraten festgesetzt hat (ebenso Grunsky, NJW 1980, 2045; Schneider, MDR 1981, 8; Lepke, DB 1081, 1934; LAG Hamm vom 24.4.1981, DB 1981, 1940; LAG Berlin vom 24.8.1988 – 9 Ta 10/86 –; vom 5.4.1989 – 9 Ta 6/89 –; LAG München vom 17.10.1986, Amtsblatt des Bayerischen Staatsministers für Arbeit und Sozialordnung 1987, C 49). Die uneingeschränkte Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat nämlich zur Folge, daß die gerichtlichen Kosten und Auslagen sowie im Falle der Beiordnung eines Rechtsanwaltes dessen Gebühren und Auslagen von der Staatskasse getragen werden, § 122 ZPO, während sich im Falle der Festsetzung von Monatsraten die betreffende Partei an den entstandenen Kosten und Auslagen letztlich in voller Höhe beteiligen muß, jedenfalls bis zu maximal 48 Monatsraten, wenn und soweit ihr Klagebegehren im Hauptverfahren keinen Erfolg hat. Wenn aber der Antragsteller die uneingeschränkte Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt, das Gericht jedoch gleichzeitig mit der Prozeßkostenhilfebewilligung monatliche Ratenzahlungen festgesetzt hat, dann ist der betreffende Antragsteller sowohl in materieller als auch in formeller Hinsicht durch die angefochtene gerichtliche Entscheidung beschwert. Aus diesem Grunde muß ihm, wenn er sich gegen die Festsetzung von Monatsraten dem Grunde und der Höhe nach wendet, das Rechtsmittel der einfachen Beschwerde zustehen.
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet; denn entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Arbeitsgericht im Ergebnis bei der Beurteilung des maßgeblichen Einkommens des Beschwerdeführers die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 115 ZPO, beachtet.
Wie das erkennende Gericht bereits in einer Entscheidung vom 23. März 1982 – 9 Ta 3/82 – im einzelnen dargelegt und näher begründet hat, ist das nach dem Bundeskindergeldgesetz bezogene Kindergeld als Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 ZPO bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu berücksichtigen (ebenso Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 50. Aufl. 1992, § 115 Anm. 3 C m.w.N.; Zöller/Schneider, ZPO, 17. Aufl. 1991, § 115 Rdn. 16 m.w.N.; LAG München a.a.O.; LAG Schleswig-Holstein vom 20.9.1989, ARSt 1989, S. 233 Nr. 106).
Soziale Leistungen des Staates, zu denen auch das Kindergeld gehört, sind als Einkünfte mitzuberücksichtigen, soweit sie demselben Zweck wie die Prozeßkostenhilfe dienen, nämlich eine situationsbedingte wesentliche Einschränkung der Lebensführung zu vermeiden. Das Kindergeld ist grundsätzlich deshalb als Sozialleistung dem Einkommen der Eltern bzw. des Elternteiles bzw. sonst Bezugsberechtigten zuzurechnen und nicht den Kindern, weil es den Betreuenden wirtschaftliche Erleichterungen schaffen, ihnen also auch persönlich zukommen soll. Auch wenn das Kindergeld als regelmäßige Leistung seinem Zweck nach zum Unterhalt der Kinder gewährt wird, dem Hilfsbedürftigen also im Hinblick auf andere Personen zusteht, so ändert dies nichts an dem Umstand, daß Anspruchsberechtigter der jeweilige bezugsberechtigte Elternteil ist. Insoweit wird ein öffentlich-rechtlicher Beitrag geleistet, um die Erfüllung der familienrechtlichen Unterhaltspflicht gegenüber den anspruchsberechtigten Kindern ganz oder teilweise zu erfüllen. Ob das Kindergold den Kindern auch tatsächlich zugute kommt, läßt sich in keiner Weise überprüfen und wäre auch durch eine hier entgegengesetzte Entscheidung nicht gewährleistet. Im übrigen berücksichtigt die Tabelle der Anlage 1 zu § 114 ZPO gerade die Unterhaltsverpflichtungen, die durch die Zahlung von Kindergeld erleichtert werden sollen. Aus den genannten Gründen hat das Arbeitsgericht zu Recht bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens das Kindergeld berücksichtigt (Bl. 10 d.A.).
Soweit der Kläger meint, sein Einkommen sei zu mindern um den Mietbetrag, der die Summe von 156,– DM übersteigt, verkennt er die Rechtslage. Durch die Bezugnahme auf § 76 Abs. 2 BSHG ist in § 115 Abs. 1 Satz 3 festgelegt, welche Aufwendungen vom Einkommen abzusetzen sind. Dazu gehören unstreitig Nietbelastungen nicht. Soweit nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 ZPO auch besondere Bel...