Leitsatz (amtlich)

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG Vertragsunterlagen über die Veräußerung von Betriebsvermögen sowie die Übertragung von Inbetriebnahme X sowie Gewährleistungspflichten gegenüber Kunden seines Geschäftsbereichs vorzulegen, zum Zwecke der Prüfung, ob Beteiligungsrechte des Betriebsrats gemäß §§ 111, 112 BetrVG in Betracht kommen, insbesondere ob in der Veräußerung ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang zu sehen ist sowie Veränderungen in der betriebsverfassungsrechtlichen Organisation vorliegen und diese Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Betriebsrats und seiner Mitglieder haben können.

 

Normenkette

BetrVG §§ 79, 80 Abs. 1-2, §§ 106, 111-112; BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 19.02.1997; Aktenzeichen 8 BV 51476/96)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Februar 1997 – 8 BV 51476/96 – wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Antragsgegner und Beteiligte zu 2) dem Antragsteller und Beteiligten zu 1) bestimmte Verträge, die der Beteiligte zu 2) als Konkursverwalter der Fritz Werner & Niles Werkzeugmaschinen AG mit der Burkhardt + Weber GmbH, Reutlingen, abgeschlossen hat, zur Verfügung zu stellen hat.

Der Beteiligte zu 1) ist der gewählte Betriebsrat des Geschäftsbereiches Fritz Werner in Berlin-Marienfelde und der Fritz Werner & Niles Werkzeugmaschinen AG, über deren Vermögen am 1. April 1996 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Der Beteiligte zu 2) ist der Konkursverwalter. Er führte den Betrieb und die Produktion zunächst weiter. Im Juni 1996 kam es zwischen den Beteiligten zu Verhandlungen über einen Interessenausgleich. Im Anschluß daran wurde allen Beschäftigten zum 30. Juni 1997 gekündigt

Im Dezember 1996 veräußerte der Beteiligte zu 2) Vermögen der Fritz Werner & Niles Werkzeugmaschinen AG. darunter Produktions- und Namensrechte, sog. know-how sowie Anlagevermögen der Bereiche Montage, Qualitätswesen, Service und Konstruktion (einschl. CAD) an die Burkhardt + Weber GmbH. Die Inbetriebnahme- und Gewährleistungsverpflichtungen gegenüber Kunden wurden ebenfalls durch Vertrag auf diese Firma übertragen. Durch einen Aushang informierte der Beteiligte zu 2) die Mitarbeiter über die Veräußerung der Vermögenswerte und die Übertragung der Verpflichtungen sowie über den Plan, die Produktion noch im Dezember endgültig einzustellen.

Der Beteiligte zu 1) forderte den Beteiligten zu 2) mehrfach vergeblich auf, ihm die Verträge mit der Burkhardt + Weber GmbH zur Verfügung zu stellen.

In dem vorliegenden Verfahren hat der Beteiligte zu 1) die Ansicht vertreten, er habe einen Anspruch auf Zurverfügungstellung der betreffenden Verträge, um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können. Insbesondere müsse er anhand der Verträge die Möglichkeit erhalten, beurteilen zu können, ob aufgrund der Vertragsgestaltung ein Betriebs- bzw. ein Betriebsteilübergang vorliege und die entsprechenden Rechtsfolgen eingreifen würden. Er benötige die Einsicht in die Verträge, um seiner Pflicht nachzukommen, über die Einhaltung von zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetzen zu wachen. Außerdem müsse er die Möglichkeit der Erzwingbarkeit eines Sozialplanes prüfen.

Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) hat beantragt,

dem Konkursverwalter aufzugeben, dem Betriebsrat die Verträge zwischen dem Konkursverwalter und der Burkhardt + Weber GmbH, Reutlingen, zur Verfügung zu stellen, mit denen der Konkursverwalter das Vermögen und die Inbetriebnahme- und Gewährleistungspflichten gegenüber Kunden des Geschäftsbereichs Fritz Werner und Fritz Werner & Niles Werkzeugmaschinen AG an die Burkhardt + Niles GmbH, Reutlingen, veräußert bzw. übertragen hat.

Der Antragsgegner und Beteiligte zu 2) hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, der Betriebsrat könne die Vorlage der Verträge nicht verlangen, da er diese für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht benötige. Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang sei nicht gegeben. Selbst wenn ein solcher vorliegen würde, gäbe es keine besonderen Aufgaben für den Betriebsrat. Er selbst habe bereits ein Verhandlungsangebot für den Abschluß eines Sozialplanes unterbreitet, worauf der Betriebsrat nicht reagiert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der überreichten Anlage verwiesen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat dem Antrag durch Beschluß vom 19. Februar 1997 – 8 BV 51476/96 – stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Der Beteiligte zu 2) hat gegen den am 2. April 1997 zugestellten Beschluß am 30. April 1997 Beschwerde eingelegt und diese mit am 26. Mai 1997 beim Landesarbeitsgericht Berlin eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Beteiligte zu 2) hält die angefochtene Entscheidung für unzutreffend und trägt vor: Er sei zur Vorlage der betreffenden ...

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