Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 10.08.1989; Aktenzeichen Ba 1785/88)

 

Tenor

Die als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Antragstellerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. August 1989 – 46 AR 32/89 – Ba 1785/88 – wird bei einem Beschwerdewert von 1.191,– DM auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Der nach den §§ 11 Abs. 2 RpflG, 9 Abs. 3 ArbGG statthaften Durchgriffserinnerung, der weder der Rechtspfleger noch der zuständige Richter abgeholfen hat, muß der Erfolg versagt bleiben.

Ist gegen einen Mahnbescheid Widerspruch nicht erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlaß eines Vollstreckungsbescheides nicht binnen einer Frist von sechs Monaten, dann verliert der Mahnbescheid jede prozessuale Wirkung, §§ 701 ZPO, 213 BGB. Bei der sechsmonatigen Frist des § 701 ZPO handelt es sich um eine uneigentliche Frist, eine Ausschlußfrist, die das Gericht weder verkürzen noch verlängern noch gegen ihre Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen kann (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 47. Aufl. 1989, § 701 Anm. 1 A). Die Frist beginnt nicht erst mit dem Zeitpunkt der Mitteilung von der Zustellung gemäß § 693 Abs. 3 ZPO, sondern bereits mit dem Zeitpunkt, in dem der Mahnbescheid dem Antragsgegner zugestellt worden ist, § 693 Abs. 1 ZPO.

Da der Mahnbescheid vom 5. September 1988 der Antragsgegnerin am 2. Dezember 1988 zugestellt worden ist, war der am 14. Juli 1989 zugestellte Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsbescheides verspätet, so daß ihm zu Recht der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts nicht entsprochen hat. Wenn die Antragstellerin meint, Verzögerungen im Bereich des Gerichts dürften nicht zu ihren Lasten gehen, so verkennt sie die Sach- und Rechtslage. Wenn überhaupt ein schuldhaftes Verhalten feststellbar ist, dann wäre dies der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tel Aviv zuzurechnen. Überdies hätte sich die Antragstellerin durch Nachfrage beim Arbeitsgericht erkundigen können, ob und gegebenenfalls wann der Mahnbescheid zugestellt worden ist, um auf diese Weise den Fristablauf des § 701 ZPO zu verhindern.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 3 ZPO sowie § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt, § 78 Abs. 2 ArbGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1125167

MDR 1990, 186

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