REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE ZUGELASSEN NEIN

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung. Vollstreckungsbescheid. Rechtspfleger. Rechtsmittel. Rechtsbehelf. Erinnerung. Beschwerde. Parteibezeichnung. Unrichtigkeit. rechtliches Gehör. Zustellung. Richter. Zuständigkeit. Arbeitsgericht Zurückverweisung

 

Leitsatz (amtlich)

Weist der Rechtspfleger den Antrag auf Berichtigung eines Vollstreckungsbescheides durch Beschluß zurück, so ist gegen seine Entscheidung stets die Erinnerung zulässig. Gegen den Beschluß, durch den der Richter den Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen hat, ist die einfache befristete Beschwerde gegeben, wenn die Berichtigung unter Verkennung des Begriffs Unrichtigkeit abgelehnt worden ist. Dabei steht auch die falsche Parteibezeichnung durch eine Prozeßpartei der Anwendung des § 319 ZPO nicht entgegen. Vor der Entscheidung über den Berichtigungsantrag ist der Partei rechtliches Gehör zu gewähren, die vom Berichtigungsantrag betroffen wird.

 

Normenkette

GG Art. 101 Abs.I S. 2; ZPO §§ 319, 345; ArbGG §§ 53, 64, 72, 9; ZPO § 577; RPflG § 11

 

Verfahrensgang

ArbG Flensburg (Beschluss vom 31.01.1989; Aktenzeichen 1 Ca 764/88)

 

Tenor

Der Beschluß des Richters des Arbeitsgerichts Flensburg vom 31. Januar 1989 – 1 Ca 764/88 – und der ihm zugrundeliegende Beschluß des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts vom 28. Dezember 1988 – 1 Ca 764/88 – werden aufgehoben. Dem Arbeitsgericht wird aufgegeben, über den Berichtigungsantrag der Klägerin vom 19. Dezember 1988 nach Anhörung des Beklagten Lothar H. erneut zu entscheiden.

 

Tatbestand

I.

Im Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid vom 3. August 1988 ist als Antragsgegner Heinrich Lothar K. angegeben. Der Beklagte beantragt die Berichtigung des Namens des Antragsgegners im Vollstreckungsbescheid in Lothar Heinrich.

Heinrich Lothar K. wurde der Mahnbescheid des Amtsgerichts Lüneburg vom 28. Juni 1988 am 2. Juli 1988 zugestellt. Gegen den Bescheid hat er sich mit dem von ihm unterzeichneten Widerspruch vom 1. August 1988 gewandt. Im Widerspruch ist als Antragsgegner Lothar Heinrich handschriftlich eingefügt. Der Vollstreckungsbescheid vom 3. August 1988 trägt als Antragsgegnerbezeichnung wiederum Heinrich Lothar K.. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Flensburg und vergeblichem Versuch, Heinrich Lothar K. zu laden, hat die Klägerin als Beklagten zu 1. Lothar Heinrich mitgeteilt. Er ist zum Termin vom 2. Dezember 1988 unter Beifügung der Begründungsschrift vom 26. August 1988 geladen worden, aber im Termin vom 12. Dezember 1988 nicht erschienen. Auf den Antrag des Klägerinvertreters hat das Arbeitsgericht durch Teilurteil als zweites Versäumnisurteil den Anspruch des Beklagten zu 1. vom 1. August 1988 gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Lüneburg vom 3. August 1988 verworfen und ihm die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 19. Dezember 1988 beantragt, den Namen des Beklagten zu 1. in Lothar Heinrich zu berichtigen. Der Rechtspfleger hat durch Beschluß vom 28. Dezember 1988 den Antrag der Antragstellerin auf Berichtigung der Antragsgegnerbezeichnung als unzulässig zurückgewiesen. Eine Titelberichtigung im Wege des § 319 ZPO scheide aus, da kein Schreibfehler von Seiten des Gerichts vorliege. Die Antragstellerin habe von vornherein eine falsche Antragsgegnerbezeichnung gewählt und so einen Titel gegen die falsche Person erwirkt. Wegen der Gründe im übrigen wird auf die des Beschlusses Bezug genommen.

Nach dem gerichtlichen Abvermerk ist die Beschlußausfertigung am 29. Dezember 1988 an die Klägerin abgegangen. Dagegen hat sich die Klägerin mit einer als Beschwerde bezeichneten Erinnerung vom 16. Januar 1989 gewandt. Zur Begründung wird darin ausgeführt, daß die Behauptung des Gerichts in der Begründung des Beschlusses, sowohl der Mahnbescheid als auch der Vollstreckungsbescheid seien Herrn Heinrich Lothar K. zugestellt worden, unzutreffend sei, da es eine Person dieses Namens nicht gebe. Es sei auch nicht richtig, daß ein Titel gegen die falsche Person erwirkt worden sei. Das Passivrubrum im streitigen Verfahren, in welches das Mahnverfahren überführt worden sei, sei richtig gestellt worden. Das ergebe sich aus dem Teilurteil und aus dem Schlußurteil des Gerichts vom 2. bzw. 12. Dezember 1988. Entsprechend müsse auch die Bezeichnung im Vollstreckungsbescheid geändert werden.

Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Richter des Arbeitsgerichts vorgelegt. Der Richter des Arbeitsgerichts hat durch Beschluß vom 31. Januar 1989 die Erinnerung als Beschwerde der Antragstellerin vom 16. Januar 1989 zurückgewiesen. Er hat seine Entscheidung darauf gestützt, daß den in § 319 ZPO genannten Unrichtigkeiten stets gemeinsam sei, daß sie auf einem Versehen des Gerichts beruhten. Ein solcher Fall liege hier nicht vor, weil die Antragstellerin den Vollstreckungsbescheid gegen Heinrich Lothar K. gewollt habe. Ein Abweichen vom Ausspruch des Gerichts mit dem Gewollten...

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