Entscheidungsstichwort (Thema)

Rubrumsberichtigung eines Vollstreckungsbescheids. Unzulässige sofortige Beschwerde gegen den eine Rubrumsberichtigung vom Geschäftsführer auf die vertretene GmbH zurückweisenden Beschluss

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gegen Beschlüsse, die eine Rubrumsberichtigung ablehnen, ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, § 319 Abs. 3 ZPO.

2. Darüber hinaus kommt eine Berichtigung eines Vollstreckungsbescheids vom Geschäftsführer auf die von ihm gesetzlich vertretene GmbH regelmäßig nicht in Betracht, weil es sich um zwei selbständige Rechtsträger handelt, so dass bei einer Rubrumsberichtigung die Identität der Partei nicht gewahrt bliebe.

 

Normenkette

ZPO §§ 319, 319 Abs. 1, 3, § 700 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Entscheidung vom 06.01.2016; Aktenzeichen 3 Ca 1761 d/14)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 06.01.2016 - 3 Ca 1761 d/14 - wird zurückgewiesen.

Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über einen Antrag des Klägers auf Rubrumsberichtigung.

Am 01.08.2014 ging beim Amtsgericht Uelzen als Zentralem Mahngericht ein von der Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellter Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ein. Als Antragsgegner im Mahnbescheid war die "T. L- GmbH" angegeben mit dem Zusatz: Inhaber T. K.. Am 05.08.2014 beanstandete das Amtsgericht den Mahnantrag wie folgt:

Als Antragsgegner tritt nach Ihren Angaben eine juristische Person auf. Die Firmenbezeichnung enthält aber einen Inhaberzusatz, was auf eine Einzelfirma hindeutet. Diese wäre aber keine juristische Person.

Bitte überprüfen und wiederholen Sie Ihre Angaben entsprechend.

Herauf teilte die Prozessbevollmächtigte des Klägers am 13.08.2014 in einer "Monierungsantwort" mit, Antragsgegner sei T. K. (Bl. 77 d. A.).

Das Amtsgericht erließ darauf einen Mahnbescheid und am 03.09. einen am 05.09.2014 zugestellten Vollstreckungsbescheid gegen "T. K., gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer T. K.".

Nach rechtzeitigem Einspruch des Antragsgegners wurde das Verfahren zunächst an das Amtsgericht Elmshorn abgegeben und dann an das Arbeitsgericht Elmshorn weiterverwiesen.

Der Beklagte hat im Verfahren darauf hingewiesen, dass der Kläger - unstreitig - nicht bei ihm, sondern der T. L. GmbH beschäftigt war.

Der Kläger beantragt die Berichtigung des Passivrubrums auf seine Arbeitgeberin. Das lehnte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 06.01.2016 ab. Der Beschluss wies in der Rechtsmittelbelehrung die sofortige Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel aus. Gegen diesen am 12.01.2016 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 25.01.2016 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Der Kläger ist der Auffassung, beim Vollstreckungsbescheid handele es sich nicht um einen Titel, da dieser zum Zeitpunkt des Einspruchs noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Mit dem Einspruch sei das ordentliche Verfahren eingeleitet worden, in dem eine Rubrumsänderung vorgenommen werden könne.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht statthaft. Gegen den Beschluss, durch den ein Antrag auf Rubrumsberichtigung zurückgewiesen wird, findet gemäß § 319 Abs. 3 ZPO kein Rechtsmittel statt.

1. Rechtsgrundlage des Berichtigungsantrags ist allein § 319 Abs. 1 ZPO.

Gemäß § 700 Abs. 1 steht ein Vollstreckungsbescheid einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Damit gilt für die Berichtigung des Rubrums eines Vollstreckungsbescheids dasselbe wie für jedes andere Urteil. § 319 Abs. 1 ZPO ist entsprechend anzuwenden (z. B.: LG Bonn, Beschl. v. 08.09.2009 - 6 T 84/09 - [...]).

Ob der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig ist oder nicht, spielt für diese Frage entgegen der Auffassung des Klägers keine Rolle. Auch als nur vorläufig vollstreckbares Urteil kann der Vollstreckungsbescheid Grundlage der Zwangsvollstreckung sein.

Soweit das Arbeitsgericht ergänzend auch auf eine analoge Anwendung des § 727 ZPO hingewiesen hat, führt dies nicht dazu, dass die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO eröffnet wäre. Der Kläger begehrt keine vollstreckbare Ausfertigung gegen den Rechtsnachfolger des im Vollstreckungsbescheid bezeichneten Schuldners (§ 727 Abs. 1 ZPO). Das hat auch das Arbeitsgericht nicht angenommen.

Da das Arbeitsgericht den Antrag auf Rubrumsberichtigung zurückgewiesen hat, findet ein Rechtsmittel gegen den Beschluss nicht statt. Ein solches wird auch nicht durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts eröffnet.

2. Nur ergänzend und vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Ablehnung der Rubrumsberichtigung durch das Arbeitsgericht in der Sache nicht zu beanstanden ist.

Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO können Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einem Urteil vorkommen, berichtigt werden. Für unrichtige oder unvollständig...

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