Entscheidungsstichwort (Thema)
Umkategorisierung. Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Umkategorisierung
Leitsatz (amtlich)
Eine von der Arbeitgeberin (Deutsche Telekom AG) vorgenommene Umkategorisierung von Personalposten für Beamte in Arbeitsposten für Angestellte ist keine Umgruppierung im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht insoweit nicht.
Normenkette
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Beschluss vom 04.06.1996; Aktenzeichen 17 BV 7675/96) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den am 4. Juni 1996 verkündeten Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin – 17 BV 7675/96 – wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der von der Arbeitgeberin vorgenommenen Umkategorisierung von Personalposten für Beamte in Arbeitsposten für Angestellte ein Mitbestimmungsrecht zusteht, weil es sich, wie der Betriebsrat meint, um eine Umgruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG handelt.
Die Angestellten … und … waren zunächst in anderen Niederlassungen der Beteiligten zu 2) beschäftigt und wurden mit Wirkung vom 1. November 1995 zur Niederlassung 4 – seit dem 1. Januar 1996: Niederlassung 6 – Berlin der Arbeitgeberin versetzt. Sie sind dort in der Aufgabengruppe (AufgGr) 150 Fernsprechauskunft (FeA) tätig.
Zum Zeitpunkt der Versetzung waren die Arbeitsposten des Ressorts Fernsprechauskunft beamtenkategorisiert. So waren zum Beispiel die Arbeitsposten der Aufgabenträger mit der Aufgabennummer 150 35 – „Auskunftsplatz,” übrige Arbeitseinheiten nach der 1. Arbeitseinheit – für den Fall der Besetzung mit Beamten nach BesGr.A 7, A 5/A 6 bewertet (vgl. Anlage 1 zum Schreiben der Generaldirektion P281-2 A 1624-2 vom 10. Mai 1995; Bl. 32 d.A.). Nachdem sie die Niederlassungen durch Rundschreiben vom 2. Januar 1995 darüber unterrichtet hatte, daß nach der Umwandlung des Unternehmens in eine Aktiengesellschaft die Grundlage für die als Kategorisierung bezeichnete Unterscheidung der Tätigkeiten in Tätigkeiten für Beamte und Tätigkeiten für Angestellte und Arbeiter entfalle und statt dessen künftig in allen Organisationseinheiten nur noch Personalposten für Arbeitnehmer eingerichtet werden würden, teilte die Generaldirektion den Niederlassungen mit Schreiben vom 10. Mai 1995 mit, daß die in der Anlage 1 zu diesem Schreiben aufgeführten Aufgaben der AufgGr 150 FeA ab sofort in Angestelltentätigkeiten umkategorisiert werden würden.
Wegen des in der ersten Instanz festgestellten Sachverhalts und der dort gestellten Antrage wird auf Teil I. der Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat durch am 4. Juni 1996 verkündeten Beschluß die Anträge als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf Teil II. der Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Der Beschluß ist dem Antragsteller am 18. Juni 1996 zugestellt worden. Die Beschwerde ist am 1. Juli 1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und gleichzeitig wie folgt begründet worden:
Die Umkategorisierung habe derart unmittelbare Auswirkungen auf die Eingruppierung der einzelnen Beschäftigten, daß sie eine Umgruppierung sei. Durch die Umkategorisierung verändere sich die tarifvertragliche Zuordnung der Beschäftigten hinsichtlich der Vergütungsordnung. Die Arbeitnehmerinnen seien aufgrund der Beamtenkategorisierung gemäß Abschnitt II der Anlage 2 TV DBP/TV Ang entsprechend den BesGr. A 5/A 6 – A 7 eingruppiert gewesen. Nunmehr erhielten sie gemäß Abschnitt III der Anlage 2 TV DBP/TV Ang Vergütung nach den Vgr. IX – VII. Das habe zur Folge, daß sie zum Beispiel aus den bei der Beamtenkategorisierung vorgesehenen Zeitaufstiegsmöglichkeiten herausfielen, da die einschlägigen Angestelltenvergütungsgruppen einen solchen Zeitaufstieg nicht vorsähen. So sei der Zeitaufstieg, der bei Fortbestehen der Beamtenkategorisierung für die Angestellte … zum 1. Oktober 1996, für die Angestellten … und … am 1. November 1996, für die Angestellten … und … am 1. Dezember 1996 und für die Angestellte … am 1. Januar 1997 fällig gewesen wäre, nicht vorgenommen worden.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. Juni 1996 aufzuheben und
- der Antragsgegnerin zu untersagen, die Umgruppierung der Beschäftigten … und … aus Anlaß der Umkategorisierung aufrechtzuerhalten, ohne seine Zustimmung einzuholen und im Falle der Verweigerung durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen,
- der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus vorstehender Nr. 1. bezogen auf jeden Tag der Zuwiderhandlung und jede Arbeitnehmerin – ein Ordnungsgeld bis zu 500,– DM anzudrohen,
- festzustellen, daß die Eingruppierungen aus Anlaß der Umkategorisierung von Aufgaben der Aufgabengruppe 150 Fernsprechauskunft seiner Zustimmung bedürften.
Die Arbeitgeberin...