Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckbarkeit einer einstweiligen Verfügung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren
Leitsatz (amtlich)
Die einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren ist grundsätzlich sofort vollstreckbar, wenn alle Voraussetzungen für deren Vollziehung vorliegen.
Die aufschiebende Wirkung einer nach § 87 ArbGG dagegen eingelegten Beschwerde (§ 87 Abs. 4 ArbGG) ändert daran nichts.
Normenkette
ArbGG § 62 Abs. 2, § 85 Abs. 2, § 87 Abs. 2, 4; ZPO §§ 890, 928-929; ZPO ff. § 935
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Beschluss vom 22.10.2003; Aktenzeichen 1 BVGa 24909/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Oktober 2003 – 1 BVGa 24909/03 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 1) nimmt die Beteiligte zu 2) und Beschwerdeführerin in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied im Wege der einstweiligen Verfügung auf Duldung seines Zutritts in deren Betrieb zwecks Ausübung seines Betriebsratsamtes in Anspruch.
Dem darauf gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat das Arbeitsgericht nach mündlicher Anhörung der Beteiligten durch einen am 25. September 2003 verkündeten Beschluss teilweise stattgegeben. Danach hat die Beteiligte zu 2) den Zutritt des Beteiligten zu 1) für bestimmte Amtsausübungen sowie für zwei Stunden pro Arbeitstag zu dulden und insoweit das ihm gegenüber ausgesprochene Hausverbot aufzuheben. Diese Entscheidung ist der Beteiligten zu 2) am 1. Oktober 2003 zugestellt worden. Dagegen hat sie mit einem beim Landesarbeitsgericht am 29. September 2003 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt.
Auf einen Antrag des Beteiligten zu 1) auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Beteiligte zu 2) hat das Arbeitsgericht nach deren Anhörung durch Beschluss vom 22. Oktober 2003 ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus dem Beschluss vom 25. September 2003 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,– EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Vorstand, angedroht. Gegen diesen der Beteiligten zu 2) am 28. Oktober 2003 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde.
Die Beteiligte zu 2) ist der Auffassung, dass eine Vollstreckung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 25. September 2003 nicht zulässig sei, da sie dagegen schon am 29. September 2003 das statthafte Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt habe. Dies habe nach § 87 Abs. 4 1. Hs. ArbGG aufschiebende Wirkung; eine Vollstreckung wäre bei dieser Sachlage nur dann zulässig, wenn die Duldungsverfügung vom 25. September 2003 eine vermögensrechtliche Streitigkeit beträfe, was sich aus § 87 Abs. 4 2. Hs. ArbGG in Verbindung mit § 85 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ergebe. Eine solche Streitigkeit liege aber hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) (Schuldnerin) ist nach §§ 87 Abs. 2, 85 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 793, 567 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO statthaft. Sie ist durch die Beteiligte zu 2) auch in zulässiger Weise, insbesondere fristgerecht, eingelegt worden (§ 78 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 569 ZPO).
Von einer Vorlage zur Prüfung einer Abhilfeentscheidung durch das Arbeitsgericht hat das Beschwerdegericht abgesehen (vgl. dazu Landesarbeitsgericht Berlin – 6 Ta 1968/03 – vom 13.10.2003).
Das Rechtsmittel ist in der Sache jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Beteiligten zu 2) im angefochtenen Beschluss zu Recht ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, für den Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Duldungsverpflichtungen aus der einstweiligen Verfügung vom 25. September 2003 angedroht.
1. Die Vollstreckbarkeit einer einstweiligen Verfügung im arbeitsgerichtlichen Verfahren ergibt sich aus den §§ 928, 929 ZPO, die gemäß § 62 Abs. 2 ArbGG anwendbar sind. Die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung richtet sich gemäß § 62 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 928 ZPO nach den Bestimmungen der ZPO zur Zwangsvollstreckung. Für eine einstweilige Verfügung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gilt gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG grundsätzlich nichts Abweichendes.
2. Im Streitfall ist gegen die Beteiligte zu 2) eine zwangsvollstreckungsfähige Entscheidung gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 935 ff. ZPO ergangen, die der Beteiligten zu 2) bestimmte Duldungsverpflichtungen auferlegt. Mit der von Amts wegen erfolgten Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Beteiligte zu 2) ist diese im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen (vgl. dazu Germelmann-Matthes-Prütting-Müller-Glöge, ArbGG, 4. Aufl. § 85 Rdnr. 45). Die Vollstreckung richtet sich gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 935, 936, 929 ZPO nach den Bestimmungen des § 890 ZPO.
Auf den innerhalb der Vollziehungsfrist gestellten Antrag des Beteiligten zu 1) hat das Arbeitsgericht gemäß § 890 Abs. 2 ZPO die gegebenen Zwangsmittel angedroht. Eine schon erfolgte Zuwiderhandlun...