Verfahrensgang
ArbG Berlin (Beschluss vom 01.07.1999; Aktenzeichen 47 Ca 36589/98) |
Tenor
Die (sofortige) Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 01. Juli 1999 – 47 Ca 36589/98 – wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 3.780,– DM zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch ein am 28. Mai 1999 verkündetes Versäumnisurteil abgewiesen. Das Versäumnisurteil wurde dem Kläger am 01. Juni 1999 zugestellt. Der Kläger legte mit einem am 11. Juni 1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein und beantragte mit am 30. Juni 1999 eingegangenem Schriftsatz die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist.
Das Arbeitsgericht hat den Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 28. Mai 1999 durch Beschluß vom 01. Juli 1999 unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages als unzulässig verworfen. Es hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, ohne sein Verschulden an der Wahrung der Einspruchsfrist gehindert gewesen zu sein.
Gegen diesen ihm am 08. Juli 1999 zugestellten Beschluß richtet sich die am 13. Juli 1999 beim Arbeitsgericht eingelegte Beschwerde des Klägers. Der Kläger macht geltend, daß Mängel bei der Zustellung und die Niederlegung bei einem nicht mehr vorhandenen Postamt die Weiterführung des Verfahrens bedeutend erschwert hätten; auch sei die verkürzte Frist zur Begründung eines Einspruches zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Kläger hat die nach § 341 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 2 ArbGG statthafte sofortige Beschwerde, über die der Vorsitzende der Beschwerdekammer allein entscheidet (§§ 78 Abs. 1 ArbGG, 573 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 7, 53 ArbGG) form- und fristgerecht eingelegt; §§ 78 Abs. 1 ArbGG, 569, 577 ZPO.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 28. Mai 1999 zu Recht verworfen.
Das Versäumnisurteil wurde dem Kläger am 01. Juni 1999 gemäß § 182 ZPO durch Niederlegung bei der Post zugestellt. Dies ergibt sich aus der hierüber ausgestellten Postzustellungsurkunde (Bl. 21 d. A.), die als öffentliche Urkunde i.S.d. § 418 Abs. 1 ZPO den Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen begründet; der Kläger hat den nach § 418 Abs. 2 ZPO möglichen Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen nicht geführt. Der Kläger hätte daher spätestens am 08. Juni 1999 Einspruch gegen das Versäumnisurteil einlegen müssen (§ 59 ArbGG). Der Einspruch ist jedoch erst am 11. Juni 1999 und damit verspätet erfolgt.
Der Kläger hat auch in der Beschwerdeinstanz keine Umstände vorgetragen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist rechtfertigen könnten. So ist nicht erkennbar, daß der Kläger die Einspruchsfrist unverschuldet versäumte. Der Kläger hat insbesondere nicht angegeben, wann er von dem Versäumnisurteil erfuhr, aus welchen Gründen ggf. eine frühere Kenntnisnahme nicht erfolgte und aus welchen Gründen er dann an einer rechtzeitigen Einlegung des Einspruchs gehindert war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Der Beschwerdewert folgt der arbeitsgerichtlichen Festsetzung des Streitwertes, bei der auch der Antrag des Klägers auf Feststellung eines Vertragsverhältnisses zu berücksichtigen war.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78 Abs. 2 ArbGG). Es lagen keine Gründe der Zulassung der weiteren sofortigen Beschwerde (§§ 568 a ZPO, 72 Abs. 1 ArbGG) vor.
Unterschriften
Dreßler
Fundstellen