Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung einer unklaren und damit unzulässigen Bezeichnung der beklagten Partei von einer unschädlichen, unrichtigen Bezeichnung, die von Amts wegen eine Rubrumsberichtigung ermöglicht
Leitsatz (amtlich)
1. Kommen als beklagte Partei eine von zwei Gesellschaften mit ähnlicher Firmenbezeichnung als Arbeitgeber in Betracht, so muß der Kläger, der im Rubrum seiner Klageschrift eine Gesellschaft als Beklagte mit einem Firmennamen, der keinem der beiden Gesellschaften entspricht, bezeichnet, spätestens dann klarstellen, gegen welche Gesellschaft sich die Klage richtet, wenn dies von der Gegenseite ausdrücklich gerügt wird. Es handelt sich in diesem Fall nicht um eine unschädliche, unrichtige (unvollständige) Parteibenennung, die jederzeit von Amts wegen berichtigt werden könnte.
2. Ergeht dennoch ohne vorherige Klarstellung „gegen die Beklagte” ein Versäumnisurteil, so sind beide Gesellschaften beschwert und können gegen die Entscheidung das statthafte Rechtsmittel einlegen.
3. Eine wirksame Zustellung des Versäumnisurteils liegt nicht vor, wenn eine Klarstellung im Passivrubrum nach Maßgabe zu 1) vor Erlaß des Versäumnisurteils nicht erfolgt ist und damit die Identität des Zustellungsadressaten nicht feststeht.
4. Ist das Arbeitsgericht rechtsirrig von einer wirksamen Zustellung des Versäumnisurteils ausgegangen und hat es den Einspruch der beiden Gesellschaften gegen das Versäumnisurteil wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen, so ist der Rechtsstreit auf die sofortige Beschwerde der beiden Beschwerdeführerinnen gemäß § 575 ZPO zurückzuverweisen.
Normenkette
ZPO §§ 50, 341 II 2, §§ 567, 182, 184 II, § 191; ArbGG § 59
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Beschluss vom 10.08.1998; Aktenzeichen 43 Ca 25171/98) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. August 1998 – 43 Ca 38760/96 – aufgehoben.
Die Dache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Hauptsache an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Der Kläger war in der Zeit von Februar bis Juli 1996 in Berlin als gastronomischer Leiter beschäftigt. Nach seinem Vortrag handelte für seinen Arbeitgeber Herr K. der mit ihm in Namen der K & K. (im folgenden abgekürzt: K & K.) den Arbeitsvertrag geschlossen hatte. Dieser ist Geschäftsführer einer K & K. m.b.H., der Beschwerdeführerin zu 2 (im folgenden abgekürzt: K & K.), die ihren Sitz in W. hat. Desweiteren existierte mit Sitz in B. eine K & K. die Beschwerdeführerin zu 1 (im folgenden abgekürzt: K & K B.), die gemäß einem in Ablichtung vorliegenden Handelsregisterauszug vertreten wird durch ihren Geschäftsführer H.
Da seit Mai 1996 die Zahlung der Vergütung ausblieb, hat der Kläger die K & K E., vertreten durch den Geschäftsführer K., mit seiner beim Arbeitsgericht, am 2. Oktober 1996 eingegangenen Klage auf Zahlung des Arbeitsentgelts für die Zeit vom 1. Mai bis zum 15. August 1996 in Anspruch genommen. Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht vom 27. November 1996 ist gegen die K & K E. ein Versäumnisurteil verkündet worden, das dieser unter der Adresse A. Straße B. zugestellt werden sollte. Der Zusteller hat laut den Eintragungen in der Postzustellungsurkunde dort kein besonderes Geschäftslokal der Zustellungsadressatin vorgefunden und einen Zustellungsversuch in der Wohnung des benannten gesetzlichen Vertreters vorgenommen, den er dort nicht angetroffen hat; das Versäumnisurteil ist daraufhin am 2. Dezember 1996 bei der zuständigen Postfiliale niedergelegt worden.
Mit einem beim Arbeitsgericht am 18. Juni 1998 eingegangenen Schriftsatz haben die jetzigen Prozeßbevollmächtigten; „für die Beklagte” und auch für die K & K W. Einspruch eingelegt und unter Bezugnahme auf die beiden Gesellschaften den Kläger, der vordem Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die K & K W. eingeleitet hatte, zur Klarstellung aufgefordert, gegen wen sich seine Klage tatsächlich richtet. Sie haben desweiteren die unwirksame Zustellung des Versäumnisurteils gerügt und vorsorglich die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist beantragt.
Durch Beschluß vom 10. August 1998 hat das Arbeitsgericht den Einspruch „der Beklagten” als unzulässig verworfen, ohne darauf einzugehen, daß sowohl die K & K B. die sich als die beklagte Partei vermutet hat, als auch die K & K W. die jetzigen Beschwerdefuhrerinnen zu 1 und 2, Einspruch eingelegt haben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Gegen den den Prozeßbevollmächtigten am 20. August 1998 zugestellten Beschluß richtet sich die beim Landesarbeitsgericht am 2. September 1998 eingegangene sofortige Beschwerde der beiden Beschwerdeführerinnen.
Die Beschwerdeführerinnen rügen weiterhin die fehlende Aufklärung, gegen welche Gesellschaft sich die Klage richten soll, da es eine Gesellschaft mit der im Rubrum des Versäumnisurteils angegebenen Bezeichnung nicht gebe.
Das Versäumnisurteil sei in keinem Fall wirksam zugestellt worden. Sei d...