Entscheidungsstichwort (Thema)
Vornahme einer Handlung
Leitsatz (amtlich)
1. Im Hinblick auf die Parteifähigkeit der Vor-GmbH kann eine Berichtigung des Passivrubrums gemäß § 319 ZPO dahin, daß anstelle der Vor-GmbH die Gründungsgesellschafter als Beklagte bezeichnet werden, nicht erfolgen, da dann die Identität der Partei nicht gewahrt bleibt.
2. Ist ein besonderes Geschäftslokal vorhanden, dann kann bei einer Mehrzahl von erforderlichen Zustellungen eine Ersatzzustellung nach §§ 184 Abs. 2, 181 Abs. 1 ZPO nur dann in jedem Einzelfall erfolgen, wenn jeweils die Voraussetzungen des § 184 Abs. 2 ZPO vorliegen.
Normenkette
ZPO §§ 319, 184; GmbHG § 11
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Beschluss vom 05.05.1997; Aktenzeichen 15 Ca 6111/95) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer A. und L. P. wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 05.05.1997 – Az. 15 Ca 6111/95 – aufgehoben.
2. Der Antrag des Klägers vom 24.03.1997, „das Rubrum bezüglich der beklagten GmbH umzuschreiben auf die Gründungsgesellschafter” wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Berichtigungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführer A. und L. B. wenden sich mit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 05.05.1997, durch den das Passivrubrum „Firma A.” im Versäumnisurteil vom 30.10.1995, im Kostenfestsetzungsbeschluß vom 04.01.1996 und im Beschluß wegen Zwangsvollstreckung vom 22.05.1996 jeweils dahin berichtigt wurde, daß als Beklagte 1. der Beschwerdeführer L. P. und 2. die Beschwerdeführerin A. P. angeführt waren.
Der Beschluß des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 05.05.1997 wurde der Beschwerdeführerin A. P. unter ihrer Wohnanschrift B., … am 12.05.1997 durch Niederlegung zugestellt, dem Beschwerdeführer L. P. wurde der Beschluß vom 05.05.1997 unter seiner Wohnanschrift B., … am 10.05.1997 persönlich zugestellt.
Der Beschluß im Zwangsvollstreckungsverfahren wegen Ermächtigung zur Ersatzvornahme gemäß § 887 ZPO wurde dem Beschwerdeführer L. P. als Geschäftsführer der Firma A. im Wege der Ersatzzustellung in der Wohnung durch Übergabe an Frau J. P. am 24.05.1996 zugestellt. Ebenfalls im Wege der Ersatzzustellung in der Wohnung durch Übergabe an Frau J. D. wurde der Kostenfestsetzungsbeschluß vom 04.01.1996 am 17.01.1996 zugestellt, wobei als Adressat unter Angabe der Wohnanschrift der Beschwerdeführer L. P. als Geschäftsführer der Firma A. angegeben war. Das Versäumnisurteil vom 30.10.1995 wurde durch Niederlegung am 06.11.1995 zugestellt, wobei als Adressat unter Angabe der Wohnanschrift der Beschwerdeführer L. P. als Geschäftsführer der Firma A. bezeichnet war. Die Klage und Ladung zum Termin vom 30.10.1995 wurde zugestellt am 12.10.1995 durch Übergabe an Frau J. P. in der Wohnung des Beschwerdeführers zu 1), wobei als Adressat der Beschwerdeführer L. P. als Geschäftsführer der Firma A. angegeben war. Vorausgegangen waren Zustellungsversuche im August 1995 unter der Adressatbezeichnung „Firma A., gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer, W.” sowie im Oktober 1995, wobei als Adressat angegeben war: … D., Geschäftsführer der Firma A., …
Wegen des Sachverhalts wird im übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Beschlusses sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt.
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend den Antrag auf Umschreibung des Rubrums bezüglich der beklagten GmbH auf die Gründungsgesellschafter als Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO ausgelegt. Der Kläger hat nämlich keinen Sachverhalt vorgetragen, der eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel im Sinne der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, 749 ZPO ermöglicht hätte. Abgesehen davon, daß für die Umschreibung der Vollstreckungsklausel gemäß § 20 Ziff. 12 RPflG die Zuständigkeit des Rechtspflegers gegeben gewesen wäre, ist bei der Auslegung von Anträgen im Zweifel darauf abzustellen, mit welchem Inhalt der Antrag zulässig ist. Das Arbeitsgericht hat somit zutreffend angenommen, daß der Kläger einen Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO gestellt hat.
2. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung gemäß § 319 ZPO ist dann möglich, wenn die Identität der Partei gewahrt bleibt (vgl. z. B. Zöller/Vollkommer, ZPO, 18. Aufl., § 319 Rz. 14; Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 319 Rz. 3; BAG, Beschluß vom 24.08.1977, 3 AZR 99/77, BB 1978, 453). Die Rechtsprechung hat in vereinzelten Fällen, wie in dem im angefochtenen Beschluß zitierten Beschluß des OLG Frankfurt vom 19.01.1990 (MDR 1990, 639) angenommen, daß die Bezeichnung einer beklagten Partei, als „GmbH” im Weg der Berichtigung durch die Namen von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ersetzt werden kann, wenn die angeführte GmbH nicht existiert und durch die Berichtigung keine Interessen Dritter berührt werden. In diesen Fällen (vgl. auch die in der Kommentarliteratur häufig zitierten Fundstellen: MDR 90, 1021 und MDR 94, 616) wurde jedoch stets au...