Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Versetzungen und Einstellungen von Beamten
Leitsatz (amtlich)
1. Im Bereich der Deutschen Post AG ist der Betriebsrat bei Versetzungen und Abordnungen von Beamten, die nicht unter § 76 Abs. 1 Ziff. 4 u. 5 BPersVG. jedoch unter § 95 Abs. 3 BetrVG fallen, nach § 99 BetrVG zu beteiligen.
2. Für die weiteren personellen Maßnahmen ist die Mitbestimmung des Betriebsrats durch die §§ 28, 29 PostPersRG eingeschränkt.
Normenkette
BetrVG § 99; PostPersRG §§ 24, 28
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Beschluss vom 05.09.1995; Aktenzeichen 90 BV 22622/95) |
Nachgehend
Tenor
I. Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. September 1995 – 90 BV 22622/95 – wird der Hauptantrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
Auf den Hilfsantrag wird festgestellt, daß der Beteiligte zu 1) bei Versetzungen und Abordnungen von Beamten und Beamtinnen in der und in die Direktion Berlin, die nicht unter § 76 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 BPersVG, jedoch unter § 95 Abs. 3 BetrVG fallen, nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist.
II. Die Rechtsbeschwerde wird für beide Beteiligten zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten, der Betriebsrat der Direktion Berlin der Deutschen Post AG – Beteiligter zu 1) – und die Deutsche Post AG – Beteiligte zu 2) –, streiten darüber, ob dem Beteiligten zu 1) ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG bei Versetzungen und Einstellung von Beamten und Beamtinnen in der und in die Direktion Berlin zusteht.
Konkreter Anlaß war die Abordnung/Versetzung bzw. deren Verlängerung des Postamtsmanns … von der Niederlassung … in die Direktion Berlin, bei welcher Maßnahme der Beteiligte zu 1) ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG reklamiert. Hierüber ist ein Beschlußverfahren zwischen den Beteiligten noch in der ersten Instanz anhängig.
Über den Einzelfall hinaus möchte der Beteiligte zu 1) künftig bei allen Versetzungen und Einstellungen von Beamten nach § 99 BetrVG beteiligt werden. Im Rahmen der Umorganisation, in der die Zuständigkeit der Direktion Berlin auf eine Sparte von bisher drei selbständigen Sparten der sogenannten „Gelben Post” beschränkt wird, wird es zu Umsetzungen/Versetzungen und letztlich zu Kündigungen kommen.
Der Beteiligte zu 1) hat die Ansicht vertreten, daß sein Mitbestimmungsrecht aus § 99 BetrVG nicht durch § 28 PostPersRG berührt sei. Eine Einschränkung der Mitbestimmung sei nur noch in Statusangelegenheiten der Beamten gerechtfertigt, nicht aber bei personellen Maßnahmen, die einen kollektiven Schutz der Belegschaft erforderten.
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,
festzustellen, daß der Betriebsrat bei Versetzungen, Abordnungen von mehr als einem Monat und Einstellungen von Beamten und Beamtinnen in der und in die Direktion Berlin nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist.
Die Beteiligte zu 2) hat beantragt.
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, die Beteiligung des Betriebsrats erfolge in allen personellen Angelegenheiten der Beamten nur nach den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetz es.
Mit Beschluß vom 05. September 1995 hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Beteiligten zu 1) mit der Begründung stattgegeben, daß eine Einschränkung des Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG nur für beamtenspezifische Tatbestände in Betracht komme. Das Verfassungsgebot für Mitbestimmungsrestriktionen der Interessenvertretung der Beamten sei nach Wegfall des hoheitlichen Charakters ihrer Aufgaben entfallen. Sobald eine personelle Maßnahme neben den Beamten auch Arbeiter und/oder Angestellte betreffe, handele es sich um eine Personalangelegenheit der gesamten Belegschaft. §§ 24, 28, 29 PostPersRG seien dahingehend verfassungskonform auszulegen, daß dann die volle Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG wieder eingreife.
Gegen diesen der Beteiligten zu 2) am 16.11.1995 zugestellten Beschluß richtet sich ihre am 13.12.1995 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Beschwerde, die sie mit dem am 12.01.1996 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Die Beteiligte zu 2) hält den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht für gegeben. Das Personalvertretungsrecht der Beamten sei als Teil des Beamtenrechts selbst auch stets öffentlich-rechtlich, worauf § 29 Abs. 9 PostPersRG ausdrücklich hinweise. Deshalb sei nur der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben, und zwar auch dann, wenn ein Antragsteller sich auf eine Norm aus dem Betriebsverfassungsgesetz berufe.
In der Sache führt die Beteiligte zu 2) aus, § 28 PostPersRG enthalte eine abschließende besondere Regelung im Sinne von § 24 Abs. 1 PostPersRG. Wenn der Gesetzgeber klipp und klar sage, in welchen Angelegenheiten allein der Betriebsrat zu beteiligen sei, sei es unsinnig, wenn der Betriebsrat nach dem Willen des Gesetzgebers darüber hinaus in Beamtenangelegenheiten auch noch in allen anderen vom Betriebsverfassungsgesetz geregelten Fällen zu beteiligten wäre.
Die Regelung in § 28 PostPersRG sei a...