Leitsatz (amtlich)
Begriff des „Arbeitsentgelts” bei Streitwertfestsetzung für Bestandsstreitigkeiten ist der Streitwert für eine Bestandsstreitigkeit im Sinne des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG festzusetzen, bleibt bei der Berechnung des „Arbeitsentgelts” ein 13. Monatsgehalt unberücksichtigt, wenn diese Sonderzuwendung – auch nur teilweise – Gratifikationscharakter trägt.
Welche Kriterien hierfür maßgebend sind, ist anhand der tariflichen oder einzelvertraglichen Ausgestaltung des Anspruchs auf ein 13. Monatsgehalt im Einzelfall zu beurteilen.
Normenkette
ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Beschluss vom 07.08.1985; Aktenzeichen 39 Ca 460/84) |
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 19. August 1985 gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. August 1985 – 39 Ca 460/84 – zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 25 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zulässig, jedoch unbegründet.
1.
Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag der Beschwerdeführer vom 1. August 1985 (Bl. 140 d. A.) auf gesonderte Festsetzung des Streitwertes zurückgewiesen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer haben die Beschwerdeführer indessen mit Rücksicht auf die hier anhängig gewesenen Kündigungsfeststellungsklagen ein Rechtsschutzbedürfnis auf gesonderte Wertfestsetzung, da in derartigen Fällen das Gebührenrecht nicht an den Rechtsmittelstreitwert, hier: Ziffer III des Urteils vom 9. Juli 1985 – 39 Ca 460/84 –, geknüpft ist. Auf die hier einschlägigen §§ 12 Abs. 7 Satz 3 ArbGG, 24 Satz 1, 25 Abs. 1 Satz 1 GKG wird Bezug genommen (vgl. u.a. LAG Berlin 2. Kammer Beschluß vom 9. Februar 1983 – 2 Ta 4/83 (Kost) –).
Das Beschwerdegericht hat gleichwohl davon Abstand genommen, das Streitwertfestsetzungsverfahren unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an die erste Instanz zurückzuverweisen. Denn aus dem Beschluß ergibt sich deutlich, daß und aus welchen Gründen das Arbeitsgericht an dem im Urteil festgelegten Streitwert (18.600,– DM) festhält. Es hat diese Bewertung damit auch zum Gegenstand des Beschlusses vom 7. August 1985 gemacht, mit der Folge, daß das Beschwerdegericht anhand dieser Entscheidung die von den Beschwerdeführern begehrte Nachprüfung in der Sache durchführen kann.
Der Bewertung des vorliegenden Streitgegenstandes mit einer Vierteljahresvergütung = 18.600,– DM ist beizutreten.
2.
Nach § 12 Abs. 7 ArbGG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über … die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend.
a) Die erste Instanz hat diesen Streitwertrahmen ausgeschöpft. Diese Bewertung entspricht angesichts der Dauer des Arbeitsverhältnisses zum Kündigungszeitpunkt der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der ihr folgenden Rechtsprechung der Beschwerdekammer.
Die Beschwerdeführer weisen allerdings zutreffend darauf hin, daß im Verfahren erster Instanz drei Feststellungsklagen, gerichtet gegen drei außerordentliche Kündigungen (hilfsweise: ordentliche Kündigungen) des hier umstrittenen Arbeitsverhältnisses anhängig waren. Der hieran geknüpften Ansicht, der Streitwert müsse daher auf das Dreifache der Vierteljahresvergütung festgesetzt werden, kann sich das Landesarbeitsgericht Berlin, abweichend von anderen Landesarbeitsgerichten, nicht anschließen. Es wird insoweit auf die ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer verwiesen, die durch folgende Leitsätze gekennzeichnet ist:
- „Werden mehrere Kündigungen des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer mit gesonderten Feststellungsklagen in demselben Rechtsstreit angegriffen, ist der Gebührenstreitwert in der Regel einheitlich mit einer Vierteljahresvergütung zu bemessen; diese Beschränkung ist bei Beachtung des sozialen Schutzcharakters des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG geboten.
- Leitsatz 1 gilt auch dann, wenn es sich um Kündigungen handelt, die zu verschiedenen Zeitpunkten aus unterschiedlichem Kündigungsgrund ausgesprochen worden sind.”
(LAG Berlin Beschluß der 2. Kammer – 2 Ta 102/84 (Kost) – vom 22. Oktober 1984)
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den zitierten Beschluß verwiesen. Die einmalige Festsetzung der Vierteljahresvergütung als angemessenen Wert für den gesamten Streitgegenstand ist daher nicht zu beanstanden.
b) Es besteht im vorliegenden Fall auch kein rechtlich begründeter Anlaß, den für die Wertberechnung maßgebenden Einsatzbetrag einer Monatsvergütung (6.200,– DM) um 1/12 des dem Kläger von der Beklagten gewährten 13. Monatsgehaltes zu erhöhen und damit den Gesamtwert nach § 12 Abs. 7 ArbGG mit wenigstens 20.150,– DM (aufgerundet) zu bemessen.
Das Gesetz stellt für die Wertberechnung auf das „Arbeitsentgelt” ab, ohne diesen Begriff insbesondere im Hinblick auf Sonderleistungen jeglicher Art näher zu bezeichnen. Mit dem Bundesarbeitsgericht geht die Beschwerdekammer davon aus, daß Sonderleistungen, sofern sie nicht im regelmäßigen Lohnzahlungszeitraum anf...