Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert. 13. Monatsgehalt. Vierteljahreseinkommen
Leitsatz (amtlich)
Ein unzweifelhaft als Arbeitsentgelt vereinbartes 13. Monatsgehalt ist bei der Berechnung des Vierteljahreseinkommens nach § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG anteilig zu berücksichtigen.
Normenkette
ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Beschluss vom 09.10.1995; Aktenzeichen 5 Ca 2375/95) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 09.10.1995 wird der Streitwertbeschluß des Arbeitsgerichts Bonn vom 09.10.1995 – 5 Ca 2375/95 – abgeändert.
Der Gegenstandswert wird auf 10.075,00 DM festgesetzt.
Beschwerdewert: 210,00 DM.
Gründe
Die zulässige Streitwertbeschwerde ist begründet. Der für den Wert des vorliegenden Kündigungsschutzverfahrens festzusetzende Wert beträgt nicht 9.300,00 DM, wie vom Arbeitsgericht festgesetzt, sondern 10.075,00 DM. Für die Wertberechnung ist gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG regelmäßig der „Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend”. In Rechtsprechung und Kommentierung zu § 12 Abs. 7 ArbGG ist heftig umstritten, inwieweit einmalig geleistete Zahlungen des Arbeitgebers in die Wertberechnung einzubeziehen sind. Das erkennende Gericht hat insoweit in ständiger Rechtsprechung darauf abgestellt, daß Weihnachtsgratifikationen, zusätzliches Urlaubsgeld oder Jubiläumszuwendungen nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Beschluß vom 19.04.1982 – 1 Ta 41/82 –; vom 10.12.1985 – 3 Ta 197/85 –; vom 30.06.1987 – 11/8 Ta 47/87 –; vom 09.09.1991 – 12 Ta 181/91 –; vom 18.06.1994 – 10 Ta 113/94 – = LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwertnummer 100; vgl. ferner zu der Rechtsprechung der übrigen Landesarbeitsgerichte die Kommentierung von Wenzel, GK-ArbGG § 12, Rz. 140). Zum Teil wird in diesen Fällen im Hinblick auf den Gratifikationscharakter solcher Leistungen bereits verneint, daß es sich um „Arbeitsentgelt” im Sinne von § 12 Abs. 7 Satz 1 handelt (vgl. etwa LAG Nürnberg Beschluß vom 22.10.1984 – 4 Ta 23/83 –; LAG Berlin vom 16.10.1985 – 2 Ta 97/85 –); zum Teil wird darauf abgestellt, daß „Bezugszeitraum” grundsätzlich der Zeitraum der drei Monate nach dem strittigen Beendigungszeitpunkt ist (vgl. Wenzel a.a.O.; BAG EzA § 12 ArbGG Nr. 1). In Rechtsprechung und Lehre ist dabei die Auffassung im Vordringen, wonach Bezüge, die für die Arbeit eines längeren Zeitraums, insbesondere für das ganze Jahr berechnet werden – etwa eine Tantieme oder ein sogenanntes 13. Monatsgehalt – im Unterschied zu Gratifikationen, die lediglich bei besonderer Gelegenheit gezahlt werden, mitzurechnen sind (vgl.: Wenzel a.a.O.; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 6. Auflage, Rz. 1261; KR-Friedrich, 3. Auflage, § 4 KSchG, Rdn. 274).
Die Beschwerdekammer schließt sich der letzteren Auffassung jedenfalls für den hier vorliegenden Fall an, in dem es um die Berücksichtigung eines „13. Monatsgehalts” bei der Wertfestsetzung geht, welches ausschließlich als Arbeitsentgelt vereinbart und nicht mit anderen Zweckbestimmungen oder Bedingungen versehen ist. Hierfür spricht nach Auffassung des Beschwerdegerichts schon der Gesetzeswortlaut, der als Bezugszeitraum die Dauer eines „Vierteljahres” und nicht eines oder mehrerer Monate angibt. Wie schon aus der unmittelbar mit der Bezeichnung als „13. Monatsgehalt” verbundenen Zweckbestimmung einer solchen Leistung ohne weiteres hervorgeht, soll diese zusätzlich zu den im Laufe eines Jahres geleisteten zwölf Monatsgehältern und somit für den Jahreszeitraum erbracht werden. Für die Berücksichtigung im Rahmen des § 12 Abs. 7 Satz 1 kann deshalb nichts anderes gelten, als wenn von vornherein zwischen den Parteien lediglich ein Jahresgehalt vereinbart wird, das in zwölf oder dreizehn monatlichen Teilbeträgen zu gewähren ist. Der Gesichtspunkt, daß die Feststellung des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts nicht mit Abgrenzungsschwierigkeiten zu belasten ist, die im Hinblick auf den Begriff des „Arbeitsentgelts” bei bestimmten zusätzlichen Leistungen entstehen (vgl. insoweit den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Juli 1994 – 10 Ta 113/94 –, a.a.O.), vermag im vorliegenden Fall, in dem ein 13. Monatsgehalt vereinbart ist, das unzweifelhaft als Arbeitsentgelt im engeren Sinne anzusehen ist, nicht durchzugreifen. Ob darüberhinaus im Anschluß an die Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 28.06.1990 (7 Ta 93/90, LAGE Nr. 84 zu ArbGG Streitwert) eine anteilige Einrechnung auch von solchen zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers in die Wertberechnung nach § 12 Abs. 7 Satz 1 geboten ist, die als Weihnachtsgratifikationen oder sonstige Gratifikationen gewährt werden, kann dahingestellt bleiben, denn um eine solche Gratifikation handelt es sich im vorliegenden Fall nicht. Ebensowenig ist dieser vergleichbar mit dem der Entscheidung der 12. Kammer (12 Ta 181/91) zugrunde liegenden Fall, in dem unter anderem die umstrittene Leistung ausdrücklich im Arbeitsvertrag als „Gratifikation” bezeichnet wurde und zudem unte...