Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschäftigungsklage. Streitwert
Leitsatz (amtlich)
Der Wert einer Klage auf tatsächliche Beschäftigung bestimmt sich regelmäßig nach der Höhe eines Bruttomonatsverdienstes. Eine Erhöhung dieses Wertes kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer ein besonderes Interesse an der begehrten Beschäftigung geltend macht.
Normenkette
BRAGO § 8
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Beschluss vom 02.10.2003; Aktenzeichen 7 Ca 24503/03) |
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. Oktober 2003 – 7 Ca 24503/03 – wird auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert von 291,16 EUR zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen seine Freistellung von der Arbeit gewandt und die Verurteilung der Beklagten begehrt, ihn als Anlagenmonteur weiterzubeschäftigen. Er hat die Klage nach einer außergerichtlichen Einigung der Parteien zurückgenommen.
Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung durch Beschluss vom 2. Oktober 2003 auf 2.500,00 EUR festgesetzt, wobei es einen Monatsverdienst des Klägers in Ansatz gebracht hat.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 14. Oktober 2003 eingelegte sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, die eine Erhöhung des Streitwerts auf 7.500,00 EUR fordern. Sie sind der Auffassung, das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung im ungekündigten Arbeitsverhältnis sei höher zu bewerten als eine nach Ausspruch einer Kündigung begehrten vorläufigen Beschäftigung. Auch habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass sich der Kläger gegen eine rechtswidrige Freistellung von der Arbeit gewandt habe.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes zu Recht auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Der Wert einer Klage auf tatsächliche Beschäftigung ist gemäß §§ 8 Abs. 1 BRAGO, 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Wird eine derartige Klage mit einer Kündigungsschutzklage verbunden, beträgt der Wert nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer regelmäßig ein Drittel des Wertes der Bestandsstreitigkeit, höchstens jedoch einen Bruttomonatsverdienst (Beschluss vom 13. März 2001 – 17 Ta 6026/01 (Kost); Beschluss vom 19. März 2003 – 17 Ta 6084/03 (Kost)). Macht der Arbeitnehmer seine tatsächliche Beschäftigung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis geltend, rechtfertigt dies regelmäßig keine andere Wertfestsetzung. So wird mit einer derartigen Klage nichts anderes verlangt als mit einer Klage auf Beschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Kündigungsschutzverfahrens. In beiden Fällen begehrt der Arbeitnehmer, ihm vertragsgemäß Arbeiten zur Erledigung zuzuweisen. Auch kommt dem Interesse des Arbeitnehmers an der tatsächlichen Beschäftigung kein höheres Gewicht zu, weil er in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht. Der Arbeitgeber hält sich vielmehr in beiden Fällen nicht für verpflichtet, den Arbeitnehmer zu beschäftigen, weil er von einer wirksamen Freistellung ausgeht bzw. weil er das Arbeitsverhältnis für beendet hält. Schließlich rechtfertigt auch die Dauer der begehrten Beschäftigung keine Streitwerterhöhung. Der mit einer Kündigungsschutzklage verbundene Beschäftigungsantrag wird auf die Dauer des Kündigungsrechtsstreits begrenzt, weil anschließend ein Streit über die Verpflichtung des Arbeitgebers regelmäßig nicht mehr besteht. Dies gilt jedoch in gleicher Weise für die Beschäftigungsklage im ungekündigten Arbeitsverhältnis, weil die Auseinandersetzung der Parteien über die Verpflichtung zur Beschäftigung in aller Regel mit Abschluss des Rechtsstreits sein Ende findet. Fehlt wie im vorliegenden Fall ein besonderes Interesse des Arbeitnehmers an der tatsächlichen Beschäftigung, ist daher die Beschäftigungsklage nicht höher als mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert ist die Differenz zwischen einer Rechtsanwaltsgebühr nach dem angestrebten und dem festgesetzten Wert zuzüglich Umsatzsteuer.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Unterschriften
Dreßler
Fundstellen
Haufe-Index 1075102 |
EzA-SD 2004, 14 |
MDR 2004, 598 |
RVGreport 2004, 120 |
www.judicialis.de 2003 |