Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung
Leitsatz (amtlich)
Die Klage auf Erteilung eines Zeugnisses, verbunden mit der Kündigungsschutzklage, ist mutwillig i.S.d. § 114 ZPO, wenn der Anspruch nicht vorher außergerichtlich erfolglos geltend gemacht worden ist und Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber den Anspruch nicht erfüllen wird, nicht bestehen.
Normenkette
ArbGG § 11a Abs. 3; ZPO § 114
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Beschluss vom 07.02.2002; Aktenzeichen 34 Ca 7863/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. Mai 2002 – 34 Ca 7863/02 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin (Beschwerdeführerin) hat sich gegen eine ihr erklärte Kündigung gewandt; sie hat sich dabei auf eine zur Zeit der Kündigung bestandene Schwangerschaft und den daraus resultierenden besonderen Kündigungsschutz berufen.
Die Kündigungsschutzklage hat die Klägerin mit einem Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses verbunden. Die Klageschrift enthält dazu keinerlei gesonderte Begründung. Die Klageeinlassung der Beklagten ist auf diesen Klageteil nicht eingegangen.
Zu dem in der Klageschrift gestellten Prozesskostenhilfeantrag hat die Klägerin im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht vom 11. April 2002 die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Über die Prozesskostenhilfe ist in diesem Termin nicht entschieden worden.
Unter dem 17. April 2002 nahm die Beklagte die Kündigung zurück. Mit Schriftsatz vom 18. April 2002 hat die Klägerin die Klage im Umfang der Zeugniserteilung zurückgenommen.
Durch einen verkündeten Beschluss vom 7. Mai 2002 hat das Arbeitsgericht dem Prozesskostenhilfeantrag allein im Umfang der Kündigungsschutzklage stattgegeben, ihn im übrigen zurückgewiesen und dabei zur Begründung auf die sich als rechtsunwirksam herausgestellte Kündigung verwiesen.
Gegen den der Klägerin am 28. Mai 2002 zugestellten Beschluss richtet sich ihre beim Arbeitsgericht am 3. Juni 2002 eingegangene sofortige Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
Die hinreichende Erfolgsaussicht sei auch bezüglich ihres Antrags auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses gegeben gewesen, da dieser Anspruch unabhängig von der erhobenen Kündigungsschutzklage anlässlich der erklärten Kündigung bestanden habe.
Die Klägerin beantragt,
ihr für die erste Instanz rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogen uneingeschränkt Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Beschluss im Umfang seiner Zurückweisung.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. Mai 2002 ist gemäß § 11 a Abs. 3 ArbGG i.V.m. §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO n.F., § 78 Satz 1 ArbGG n.F. statthaft. Dabei ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Klage im Umfang des Zeugnisanspruchs den notwendigen Beschwerdewert gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG n.F. überschreitet, ohne dem das Rechtsmittel im Prozesskostenhilfeverfahren nicht statthaft wäre (§ 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. ZPO). Da der Wert eines Zeugniserteilungsanspruchs nur bei Vorliegen von Besonderheiten unterhalb eines Monatsverdienstes festzusetzen ist, im vorliegenden Fall jedenfalls ein Wert von nicht weniger als einem halben Monatsverdienst anzusetzen ist, was einen Betrag von 664,73 EUR ergibt, ist es nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht die Beschwerdefähigkeit seiner Entscheidung angenommen und demgemäß eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Das Rechtsmittel ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 11 a Abs. 3, 78 Satz 1 ArbGG, §§ 127 Abs. 2 Satz. 569 ZPO).
Die sofortige Beschwerde ist auch nicht deswegen unzulässig, weil sie erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, wofür die Prozesskostenhilfe von der Klägerin begehrt wird, eingelegt worden ist. Hat der Beschwerdeführer den Prozesskostenhilfeantrag so vollständig gestellt, dass über ihn noch vor dem Instanzende hätte entschieden werden können, ergeht aber ein Prozesskostenhilfebeschluss erst mit Beendigung der Instanz, so kann dies dem Antragsteller nicht in der Weise zum Nachteil gereichen, dass ihm allein dadurch eine Anfechtungsmöglichkeit genommen wird. Daran ändert hier auch nichts der Umstand, dass das Instanzende hinsichtlich der Klage auf Zeugniserteilung schon mit Eingang der darauf bezogenen, teilweisen Klagerücknahme vom 18. April 2002 eingetreten ist. Denn über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin hätte schon im Gütetermin entschieden werden können.
2. Die sofortige Beschwerde ist hingegen in der Sache unbegründet.
a) Die Voraussetzungen des § 11 a Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 114 ZPO haben nicht vorgelegen, soweit es um die Klage auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses gegangen ist.
aa) D...