Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Beschluss vom 26.02.1999; Aktenzeichen 47 BV 33848/99) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. Februar 1999 – 47 BV 33848/98 – wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit einer Wahl zur Schwerbehindertenvertretung.
Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) betreibt ein Berufsbildungswerk und beschäftigt in diesem 196 Arbeitnehmer, von denen 20 einen Grad der Behinderung von 50 und mehr haben. Im Berufsbildungswerk werden zur Zeit 461 behinderte Jugendliche beruflich gefördert und ausgebildet. Diese Maßnahmen finden in ihrem praktischen Teil im Berufsbildungswerk des Antragstellers statt, wobei auch Dienstleistungen gegenüber Dritten angeboten werden. Die Finanzierung erfolgt überwiegend durch die B. für A. 200 der Rehabilitanden haben einen Grad der Behinderung von 50 und mehr.
Im Berufsbildungswerk B. des Antragstellers fand am 4./5. November 1998 eine Wahl zur Schwerbehindertenvertretung statt. Gewählt wurden die Beteiligte zu 2) als Vertrauensfrau der Schwerbehinderten und die Beteiligten zu 3) und 4) als erste Stellvertreterin bzw. zweiter Stellvertreter der Vertrauensfrau. An der Wahl haben sich neben den 20 schwerbehinderten Arbeitnehmern auch die 200 schwerbehinderten Rehabilitanden beteiligt. Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses erfolgte am 5. November 1998. Die Gewählten sind sämtlich Arbeitnehmer/innen des Antragstellers.
Mit einem am 10. November 1998 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller die Wahl angefochten und ferner die Feststellung begehrt, daß die Rehabilitanden nicht zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung befugt sind.
Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, die jugendlichen Rehabilitanden seien insbesondere nicht wahlberechtigt. Für diese Auffassung hat er sich auf einschlägige Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Wahlberechtigung dieses Personenkreises zum Betriebsrat und zur Jugend- und Auszubildendenvertretung berufen.
Die Beteiligten zu 2) und 3) haben die Auffassung vertreten, daß sämtliche Schwerbehinderten mit einem Grad von mehr als 50 im Betrieb wahlberechtigt seien, da es auf ihre Arbeitnehmereigenschaft nicht ankomme.
Mit Beschluß vom 26. Februar 1999 hat das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die schwerbehinderten Rehabilitanden seien wahlberechtigt, da es auf ihre Arbeitnehmereigenschaft nicht ankomme. Die Wahl sei daher gültig. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe, unter II, des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Gegen diesen dem Antragsteller am 22. April 1999 zugestellten Beschluß richtet sich seine am 20. Mai 1999 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Beschwerde, die er mit dem am 18. Juni 1999 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Der Antragsteller verweist darauf, daß § 24 Abs. 2 SchwbG bestimme, daß alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten Schwerbehinderten wahlberechtigt seien. Der Begriff des Betriebes sei in § 17 Abs. 1 Satz 2 SchwbG dahin geregelt, daß dort auf das Betriebsverfassungsgesetz verwiesen sei. Was in diesem Sinne als Betrieb des Antragstellers anzusehen sei, habe das Bundesarbeitsgericht in den Beschlüssen vom 26. Januar 1994 (– 7 ABR 13/92 –) und vom 20. März 1996 (– 7 ABR 46/95 –) entschieden. Für die Frage, ob Rehabilitanden Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes seien, habe es auf den Betriebsbegriff abgestellt, der sich bei einem Berufsbildungswerk so darstelle, daß es Personen und Sachmittel zu dem Zweck zusammenfasse, Dritten eine Berufsausbildung oder berufliche Qualifikation angedeihen zu lassen. Nach diesem Betriebsbegriff gehörten die Rehabilitanden nicht dem Betrieb Berufsbildungswerk an, sie seien auch nicht in ihm im Sinne des Schwerbehindertengesetzes beschäftigt.
Der Begriff „beschäftigt” finde sich in § 5 SchwbG im Zusammenhang mit der Beschäftigungspflicht wieder. Die Beschäftigungspflicht hänge von der Anzahl der Arbeitsplätze ab, der wiederum in § 7 Abs. 1 SchwbG definiert sei. Da der Gesetzgeber in beiden Regelungen die Begriffe „Beschäftigungspflicht” und „Arbeitsplatz” miteinander verknüpft habe und auch im weiteren Sprachgebrauch des Gesetzes der Begriff „beschäftigt” bzw. „Beschäftigung” im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einstellung von Schwerbehinderten auf Arbeitsplätzen benutzt werde, sei davon auszugehen, daß im Rahmen des Gesetzes derjenige Schwerbehinderte „beschäftigt” sei, der einen Arbeitsplatz im Sinne des § 7 SchwbG innehabe. Dies sei ausdrücklich so in der bis zum 30. April 1994 geltenden Fassung des § 24 Abs. 2 SchwbG geregelt. Die vorgenommene Änderung habe zu keiner inhaltlichen Änderung einer Rechtslage führen sollen, sondern sei nach Mitteil...