Verfahrensgang
ArbG Berlin (Beschluss vom 28.11.1986; Aktenzeichen 35 BV 9/86) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. November 1986 – 35 BV 9/86 – abgeändert.
Der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Berlin K. V. wird als Vorsitzender einer Einigungsstelle zur Verhandlung über einen Interessenausgleich und Sozialplan aus Anlaß der Betriebsänderung im Bereich der Hauspflege bei dem Antragsgegner eingesetzt. Die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle wird auf je zwei auf jeder Seite bestimmt.
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Gründe
Antragsteller und Beschwerdeführer ist der Betriebsrat des Kreises 6 (K.) des Antragsgegners.
Der Antragsgegner beschäftigt im Bereich Hauspflege 157 Arbeitskräfte.
Mit Schreiben vom 4.9. und 11.9.1986 wandte sich der Beschwerdeführer an den Antragsgegner und bat um nähere Informationen über geplante Veränderungen bei der Hauspflege, da er gehört hatte, daß wesentliche betriebliche Änderungen in diesem Bereich erwogen würden. Mit Schreiben vom 14.10.1986 hat der Antragsgegner die Arbeitsverträge von 15 Hauspflegerinnen aus betriebsbedingten Gründen gekündigt.
Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, die begonnene Betriebseinschränkung sei eine Betriebsänderung, die ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats auslöse. Es stehe zu befürchten, daß weitere Kündigungen erfolgten. Diese Kündigungen seien wesentliche Nachteile für die Beschäftigten. Weitere Nachteile würden aus der Neuaufteilung des vorhandenen Pflegevolumen auf die verbleibenden Arbeitnehmer erwachsen.
Er hat behauptet, der Antragsgegner habe sich nicht bereit gefunden, die geplanten Betriebsänderungen umfassend mitzuteilen und zu beraten und die notwendigen Verhandlungen mit ihm – dem Beschwerdeführer – zu führen.
Deswegen müsse eine Einigungsstelle bestellt werden, die auf jeder Seite mit vier Beisitzern ausgestattet sein müsse, damit die wirtschaftlichen und den Bereich des Gesundheitswesens betreffenden Hintergründe berücksichtigt werden könnten und auch ein Betriebsratsmitglied teilnehmen könne.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Richter am Landesarbeitsgericht Berlin K. V. als Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Verhandlung über einen Interessenausgleich und Sozialplan aus Anlaß der Betriebsänderung im Bereich der Hauspflege einzusetzen und die Zahl der Beisitzer je Seite auf vier festzusetzen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat sich im Anhörungstermin ausdrücklich jederzeit zu betriebsinternen Gesprächen mit dem Antragsteller bereit erklärt.
Er hat die Ansicht vertreten, dem Antragsteller stünde ein Beteiligungsrecht nicht zu, weil bei der gegebenen Situation kein Anspruch besteht, einen Sozialplan aufzustellen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag durch den am 28. November 1986 verkündeten Beschluß zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, die Einigungsstelle sei unzuständig, weil die Beteiligten noch keinen ernsthaften Versuch unternommen hätten, die anstehenden Probleme miteinander zu erörtern. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.
Gegen diesen ihm am 5. Januar 1987 zugestellten Beschluß wendet sich der Antragsteller mit seiner am 7. Januar 1987 eingelegten und mit dem am 19. Januar 1987 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründeten Beschwerde.
Er bringt vor, da der Antragsgegner bestreite, daß Beteiligungsrechte bestünden, weil Betriebsänderungen nicht vorlägen oder anstünden, hätten Gespräche am 1. und 18. Dezember 1986 nicht zu ernsthaften Verhandlungen geführt. Das sei auch künftig nicht zu erwarten.
Dessenungeachtet habe das Landesvorstandsmitglied V. am 13. Januar 1987 auf einer Mitarbeiterversammlung u.a. erklärt, die Hauspflege müsse umstrukturiert werden.
Der Beschwerdeführer beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 25.11.1986, Aktenzeichen 35 BV 9/86 den Richter am Landesarbeitsgericht Berlin, K. V., als Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Verhandlung über einen Interessenausgleich und Sozialplan aus Anlaß der Betriebsänderung im Bereich der Hauspflege einzusetzen und die Zahl der Beisitzer je Seite auf vier festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er bringt vor, das Arbeitsgericht habe die seinerzeit bestehende mangelnde Bereitschaft des Antragstellers zutreffend gewürdigt. Inzwischen hätten die Beteiligten über die betrieblichen Probleme eingehend gesprochen.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 98 Abs. 2 Satz 1 ArbGG); sie ist auch innerhalb der Frist von zwei Wochen nach § 98 Abs. 2 Satz 2 ArbGG eingelegt und begründet worden.
Die Beschwerde hatte auch in der Sache Erfolg, denn dem Antrag des Beschwerdeführers war im wesentlichen durch die Einsetzung von Mitgliedern für eine Einigungsstelle zu entsprechen.
Der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts konnte insoweit nicht gefolgt werden, als es mangelnde Gesprächsbereitschaft eines oder beider Betriebsparteien als Grundlage für die Fest...