Entscheidungsstichwort (Thema)
nicht gebührenrechtliche Einwendungen
Leitsatz (amtlich)
Ein nicht gebührenrechtlicher Einwand steht einer Festsetzung der anwaltlichen Vergütung nicht entgegen, wenn der Auftraggeber ihn erkennbar vorgeschoben hat, um sich der Zahlungsverpflichtung zu entziehen
Normenkette
BRAGO § 19
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Beschluss vom 18.08.2003; Aktenzeichen 42 Ca 11824/02) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. August 2003 – 42 Ca 11824/02 – geändert:
Der Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Festsetzung der Vergütung wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet.
Die Festsetzung der Vergütung der Prozessbevollmächtigten des Klägers war abzulehnen, weil der Kläger gegen den Gebührenanspruch Einwendungen erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben (§ 19 Abs. 5 BRAGO).
1.
Das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO eröffnet dem Rechtsanwalt die Möglichkeit, seinen in der Sache nicht bestrittenen Gebührenanspruch in einem schnellen gerichtlichen Verfahren durchzusetzen. Es dient jedoch nicht dazu, von dem Auftraggeber erhobene materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Gebührenanspruch zu überprüfen. Eine Festsetzung der Vergütung ist daher gemäß § 19 Abs. 5 BRAGO abzulehnen, wenn sich die Einwendungen nicht auf die anzuwendenden Gebührenvorschriften, sondern auf Vorschriften des allgemeinen, auch für andere Rechtsbeziehungen maßgeblichen Rechts beziehen, wozu insbesondere der Einwand gehört, der Rechtsanwalt habe das Mandat nicht ordnungsgemäß wahrgenommen. Die Berechtigung derartiger Einwendungen ist in einem gerichtlichen Erkenntnisverfahren zu überprüfen, in dem der Rechtsanwalt seinen Gebührenanspruch gegen den Auftraggeber geltend machen muss.
2.
Die gerichtliche Praxis zeigt allerdings, dass Auftraggeber gar nicht selten der Festsetzung der Vergütung aus fadenscheinigen, sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen widersprechen. In einem derartigen Fall ist stets zu fragen, ob sich der Auftraggeber nicht lediglich seiner Zahlungsverpflichtung entziehen will und deshalb Einwendungen erhebt, die er selbst eigentlich nicht für berechtigt hält oder ob es doch rechtlich möglich ist, dass sich der Einwand in einem gerichtlichen Erkenntnisverfahren zumindest teilweise als berechtigt erweist. Die Instanzen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens sind zwar nicht zur Überprüfung materiell-rechtlicher Einwendungen berufen. Sind diese Einwendungen jedoch erkennbar vorgeschoben und damit im eigentlichen Sinne nicht erhoben, so stehen sie einer Festsetzung der Vergütung nicht entgegen. Dies kann jedoch nur angenommen werden, wenn die Einwendungen nicht aus konkreten Umständen hergeleitet werden, sie offensichtlich aus der Luft gegriffen bzw. gänzlich haltlos und unverständlich sind oder sie auch im Falle ihrer Begründetheit den Vergütungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt berühren können. Eine nähere Substantiierung der Einwendungen ist hingegen nicht erforderlich, um sich erfolgreich gegen eine Vergütungsfestsetzung zu wenden.
3.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger Einwendungen gegen den Gebührenanspruch erhoben, die nach den obigen Grundsätzen einer Festsetzung der Vergütung entgegenstehen. Der Kläger wirft seinem Prozessbevollmächtigten unter anderem vor, dieser habe bei der Wahrnehmung des Mandats auf seine – des Klägers – Wünsche keine Rücksicht genommen; auch habe er bei seinen Angriffen auf das erstinstanzliche Urteil auf eine ausführlichere Argumentation verzichtet und Aussagen nicht hinreichend belegt. Der Kläger hat damit zur Stützung seiner Einwendungen auf konkrete Umstände hingewiesen; auch ist es nicht denknotwendig ausgeschlossen, dass der Vergütungsanspruch durch die Einwendungen berührt sein kann. Es sei an dieser Stelle allerdings angemerkt, dass nach Auffassung der Beschwerdekammer nichts für die Berechtigung der Einwendungen des Klägers spricht. Der Kläger wird daher im eigenen Interesse zu überprüfen haben, ob er den Vergütungsanspruch seiner Prozessbevollmächtigten weiterhin leugnen und damit aller Voraussicht nach die Kosten eines Rechtsstreits, in dem seine Prozessbevollmächtigten ihren Vergütungsanspruch verfolgen, tragen will. Da jedoch anderseits nicht angenommen werden kann, dass die Einwendungen in dem oben genannten Sinne lediglich vorgeschoben sind, war die Festsetzung der Vergütung abzulehnen.
4.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da er die geltend gemachten Einwendungen gegen den Vergütungsanspruch bereits erstinstanzlich hätte vorbringen können (§ 97 Abs. 2 ZPO.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Unterschriften
Dreßler
Fundstellen
Haufe-Index 1065602 |
ZAP 2004, 14 |
MDR 2004, 297 |
RENOpraxis 2004, 94 |
RVGreport 2004, 183 |
www.judicialis.de 2003 |