Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweilige Verfügung. Teilzeitverlangen
Leitsatz (amtlich)
Ein Verlangen auf Reduzierung der Arbeitszeit kann auch im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgt werden.
Normenkette
ZPO § 940; TzBfG § 8 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Beschluss vom 10.08.2006; Aktenzeichen 38 Ga 14469/06) |
Tenor
1.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 21. August 2006 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. August 2006 – 38 Ga 14469/06 – dahin geändert, dass der Antragstellerin ihr Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt F. W. mit Wirkung vom 3. August 2006 für die Anträge aus der Antragsschrift vom 3. August 2006 mit der Maßgabe beigeordnet wird, dass die Antragstellerin – derzeit – keinen eigenen Beitrag zu den Kosten zu leisten hat.
2.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Mit der am 21. August 2006 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten in dem ihr am 15. August 2006 zugestellten Beschluss. Sie macht geltend, dass entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung das Teilzeitverlangen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auch im einstweiligen Verfügungsverfahren erreicht werden könne.
Durch Beschluss vom 22. August 2006 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und ohne nähere Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde zur Begründung der Nichtabhilfe auf die Begründung in dem angefochtenen Beschluss verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist form- und fristgerecht im Sinne des § 569 Abs. 1 und 2, § 127 Abs.2 Satz 2 und 3 ZPO eingereicht worden.
Das Arbeitsgericht hat ihr nicht abgeholfen, so dass das Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht zu entscheiden hatte.
2. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur beantragten Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ohne Ratenzahlung.
Wie die Antragstellerin bereits mit der Antragsschrift vom 3. August 2006 ausgeführt hatte, hat jedenfalls das Landesarbeitsgericht Berlin mit Entscheidung vom 20. Februar 2002 die vorläufige Durchsetzung des Teilzeitverlangens im einstweiligen Verfügungsverfahren für zulässig erachtet. Auch andere Landesarbeitsgerichte (z.B. LAG Schleswig-Holstein vom 18.12.2003 – 4 Sa 96/03 – EzA-SD 2004, Nr 12, 6; sowie die in der Beschwerdeschrift zitierten Entscheidungen) und einige Arbeitsgerichte (vgl. zuletzt ArbG Hamburg vom 10.8.2005 – 21 Ga 5/05 – NZA-RR 2006, 239) vertreten diese Auffassung ebenfalls. Sogar das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 19. August 2003, 9 AZR 542/02 unter I 1 a darauf hingewiesen, dass die Vollstreckbarkeit eines noch nicht rechtskräftigen Urteils auf Abgabe einer Willenserklärung zum Schutz des Arbeitgebers ausgeschlossen sei, „soweit er [der Arbeitgeber] nicht durch einstweilige Verfügung dazu angehalten wird”.
Da danach eine Arbeitnehmerin grundsätzlich eine vorläufige Regelung über ein Teilzeitverlangen auch im Wege der einstweiligen Verfügung – befristet bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – erreichen kann, kann aufgrund einer mangelnden Erfolgsaussicht die Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung nicht abgelehnt werden.
Selbst wenn man der Auffassung folgen sollte, dass die Anträge in der konkret gestellten Form keine Erfolgsaussicht hätten, hätte das Arbeitsgericht die Anträge unter Berücksichtigung des § 938 Abs.1 ZPO entsprechend auslegen müssen. Denn das Begehren der Antragstellerin, ihre Erziehungspflichten unter Berücksichtigung der besonderen Beeinträchtigungen ihrer Tochter mit der vertraglich geschuldeten Arbeitspflicht in Übereinstimmung zu bringen, lag auf der Hand. Da ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin und insbesondere auch angesichts des Schreibens der Antragsgegnerin vom 23.6.2006 an die Antragstellerin dem Teilzeitverlangen entgegenstehende betriebliche Gründe nicht ersichtlich waren, kann dem Begehren der Antragstellerin auch nicht grundsätzlich die Erfolgsaussicht versagt werden.
3. Der Antragstellerin war danach Prozesskostenhilfe zum Zeitpunkt der Einreichung der Antragsschrift am 3. August 2006 mit der Maßgabe zu bewilligen, dass sie – derzeit – keine eigenen Beiträge zu den Kosten zu leisten hat. Zwar hat das Arbeitsgericht in der Sache bereits am 4. August 2006 aufgrund der bis dahin lediglich per Telefax ohne Anlagen vorliegenden Antragsschrift entschieden. Das Original der Antragsschrift mit sämtlichen Anlagen ging aber am Montag, den 7. August 2006 unverzüglich ein, so dass dieses auf den Zeitpunkt des Eingangs per Telefax zurückwirkte und zu diesem Zeitpunkt eine Bewilligungsreife anzunehmen war.
4. Die Entscheidung auf eine erfolgreiche Beschwerde ergeht gerichtskostenfrei, die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulas...