Entscheidungsstichwort (Thema)
Durchsetzung eines Zwischenbeschlusses einer Einigungsstelle
Leitsatz (amtlich)
Durchsetzung eines Zwischenbeschlusses einer Einigungsstelle
Normenkette
BetrVG § 76
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Beschluss vom 22.02.2011; Aktenzeichen 38 BV 10891/10) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Februar 2011 – 38 BV 10891/10 – wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch darüber, ob der Betriebsrat gegenüber der Arbeitgeberin die Umsetzung eines Zwischenbeschlusses der Einigungsstelle „Gefährdungsbeurteilung” gerichtlich erzwingen kann.
Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2 ist der Berliner Betrieb eines bundesweit tätigen Unternehmens, das Dienstleistungen im Bereich des Geld- und Werttransportes erbringt, Beteiligter zu 1 ist der Betriebsrat. Im Dezember 2008 errichteten die Betriebsparteien eine Einigungsstelle zum Thema „Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung”. Unabhängig davon ließ die Arbeitgeberin durch die A. T. Arbeitsmedizinische Dienste GmbH eine Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz durchführen, die diese unter dem 22. Juli 2010 (Anlage zum Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 09.08.2010, Bl. 48 bis 70 d. A.) vorlegte.
In ihrer 8. Sitzung fasste die Einigungsstelle mehrheitlich den Beschluss, eine gemeinsame Begehung aller Arbeitsplätze der Geschäftsstelle Berlin und exemplarisch ausgesuchter anderer Arbeitsplätze vorzunehmen. Wegen des Inhalts des Beschlusses im Einzelnen wird auf das Protokoll der Sitzung vom 30. Juni 2010 (Anlage 1 zur Antragsschrift, Bl. 6 bis 8 d. A.) und den Zwischenspruch nebst Begründung (Anlage 1 zum Schriftsatz des Betriebsrates vom 29.07.2010, Bl. 26 bis 29 d. A.) verwiesen.
Mit dem am 14. Juli 2010 bei dem Arbeitsgericht eingereichten Antrag,
der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2 aufzugeben, unter Androhung eines Ordnungsgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, es zu unterlassen, die Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung bei der Durchführung ihrer Aufgaben dadurch zu behindern, in dem sie der Einigungsstelle die Durchführung eines Beschlusses nicht ermöglicht, der wie folgt lautet: Es soll nunmehr eine gemeinsame Begehung der Einigungsstelle aller Arbeitsplätze der Geschäftsstelle Berlin am Betriebsstandort Berlin, einschließlich der Büroarbeitsplätze, ebenso stattfinden, wie auch der exemplarisch ausgesuchten Arbeitsplätze an den GAA (Geldausgabe-Automaten)-Standorten am Schlesischen Tor, Hallesches Tor sowie Hermannplatz. Weiterhin soll die Einigungsstelle als Beispiel für Arbeitsplätze der Fahrer beladene Geldtransporter in der Geldschleuse besichtigen, die nachmittags zwischen ca. 13:00 bis 15:00 Uhr von ihrer Tour in der Geschäftsstelle Berlin ankommen, bevor die Ladung mit dem Geld in der Geldbearbeitung entladen wird. Exemplarisch hierfür sollen die unterschiedlich beladenen Fahrzeuge (mit 3,5 Tonnen) der Tour Nr. 50 (Hartgeld), der Tour Nr. 2 (normale Mischtour) und der LZB(Landeszentralbank)-Tour Nr. 25 (mit einem LKW von 12 Tonnen als Fahrzeug) besichtigt werden
hat der Betriebsrat die Umsetzung des Zwischenbeschlusses der Einigungsstelle erreichen wollen.
Die Arbeitgeberin hat – soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse – beantragt,
den Antrag zurückzuweisen,
und geltend gemacht, die Einigungsstelle sei zur Regelung einer Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung nicht mehr zuständig und habe ihr Ermessen überschritten.
Von der weiteren Darstellung des Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz wird unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses abgesehen.
Durch den Beschluss vom 22. Februar 2011 hat das Arbeitsgericht Berlin den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei schon deshalb unzulässig, weil das Einigungsstellenverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Der Betriebsrat sei nicht befugt, für die Einigungsstelle mit Hilfe des Gerichts als Vollstreckungsorgan zu fungieren. Für Zwischenbeschlüsse der Einigungsstelle sei von Gesetzes wegen eine Zwangsvollstreckung nicht vorgesehen. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (Bl. 113 bis 115 d. A.) verwiesen.
Gegen den dem Betriebsrat am 1. März 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 24. März 2011 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Beschwerde, die der Betriebsrat mit einem am 28. April 2011 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Betriebsrat und Beschwerdeführer meint weiterhin, sein Antrag sei zulässig und begründet, insbesondere müsse – da der Regelungsgegenstand entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht erfüllt sei und insbesondere der Abschluss einer Vereinbarung zum Thema „Unterweisung” noch ausstehe – die Einigungsstelle die Ergebnisse berücksichtig...