Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Prozesskostenhilfe für verstorbene Partei. Kein Rechtsmittel des Prozessbevollmächtigten wegen abgelehnter Prozesskostenhilfe nach Tod der Partei
Leitsatz (amtlich)
1. Der Prozessbevollmächtigte eines verstorbenen Klägers ist nicht berechtigt, gegen einen die PKH ablehnenden Beschluss eine sofortige Beschwerde zu erheben.
2. Einer verstorbenen Partei kann keine PKH mehr bewilligt werden. Das gilt auch für den Fall eines "steckengebliebenen" PKH-Antrags.
Normenkette
ZPO §§ 86, 114, 246; ArbGG § 46 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 29.10.2021; Aktenzeichen 44 Ca 3238/21) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des (verstorbenen) Antragstellers vom 1. Dezember 2021 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Oktober 2021 - 44 Ca 3238/21 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Prozessbevollmächtigte des verstorbenen Antragstellers.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der am ..... 1981 geborene Antragsteller erhob mit Datum vom 15. März 2021 am 17. März 2021 Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin auf Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang und eine entsprechende Beschäftigung als Küchenhelfer.
Zugleich mit der Klageschrift beantragte er für das Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 15. März 2021 überreichte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers dessen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
In der Güteverhandlung vom 19. April 2021 vor dem Arbeitsgericht Berlin wurde ein Kammertermin auf den 2. Dezember 2021 bestimmt. Zur Prozesskostenhilfe erfolgten keine Hinweise oder Auflagen.
Am 4. August 2021 verstarb der Antragsteller. Darauf nahm der Prozessbevollmächtigte des verstorbenen Antragstellers die Klage am 19. August 2021 zurück. Zugleich beantragte er, über den noch unerledigten Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden. Auf Nachfrage des Arbeitsgerichts teilte der Antragstellervertreter am 28. Oktober 2021 mit, dass nach Mitteilung der Erben des Antragstellers diese dessen Erbe rechtswirksam ausgeschlagen hätten.
Sofern dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt worden wäre, wären nach der Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse voraussichtlich monatliche Raten in Höhe von 190 EUR zu erheben gewesen. Die vom Antragsteller dort angegebenen "Prozesskosten (27 Ca 14256/20)" mit 230 EUR monatlich wären voraussichtlich nicht zu berücksichtigen gewesen, da der Antragsteller die noch offene Restschuld nicht angegeben hatte.
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2021 lehnte das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, da das Prozesskostenhilfeverfahren mit dem Tod der antragstellenden Partei ende. Das Recht auf Prozesskostenhilfe sei personengebunden und nicht vererblich. Eine nachträgliche Bewilligung zu Gunsten der früheren Partei komme nach deren Tod auch dann nicht mehr in Betracht, wenn das Gericht das Verfahren pflichtwidrig verzögert haben sollte. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung sei nicht gegeben, da der Antragsteller verstorben sei und die Erben die Rechtsnachfolge nicht angetreten hätten.
Gegen diesen am 3. November 2021 abgesandten Beschluss legte der Prozessbevollmächtigte des verstorbenen Antragstellers am 1. Dezember 2021 eine sofortige Beschwerde beim Arbeitsgericht Berlin ein. Hätte das Gericht bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Bearbeitung des PKH-Gesuchs zu einem früheren Zeitpunkt und noch zu Lebzeiten des Antragstellers entscheiden können, käme auch eine rückwirkende Bewilligung in Betracht. Bei einem solchen "steckengebliebenen" PKH-Gesuch könne nachträglich und auch rückwirkend Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn bis zur Beendigung der Instanz oder des Verfahrens die Rechtsverfolgung tatsächlich aussichtsreich und ein formgerechter Antrag mit den erforderlichen Belegen eingereicht gewesen sei.
Das Arbeitsgericht half mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 der sofortigen Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht ab und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.
II.
Die sofortige Beschwerde war zurückzuweisen, da sie letztlich nicht begründet und der Beschluss vom 29. Oktober 2021 zu recht ergangen ist.
Die vom Prozessbevollmächtigten des (verstorbenen) Antragstellers erhobene sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO bereits nicht zulässig, in der Sache aber auch nicht begründet.
1.
Grundsätzlich könnte das Begehren zwar dahingehend ausgelegt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des verstorbenen Antragstellers "namens und in Vollmacht des noch unbekannten Rechtsnachfolgers" sich mit der Beschwerde ausschließlich gegen die in dem angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29. Oktober 2021 verfügte Ablehnung von Prozesskostenhilfe wendet und die ...