Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende PKW-Bewilligung nach dem Tod des Antragstellers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine (rückwirkende) Bewilligung der personengebundenen und nicht vererblichen Prozeßkostenhilfe an die verstorbene Partei ist in aller Regel nicht möglich. Etwas anderes gilt dann, wenn der Antragsteller nach Beantragung von Prozeßkostenhilfe verstorben ist und im Zeitpunkt seines Todes noch nicht über sein PKH-Gesuch entschieden war. Hätte das Gericht bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Bearbeitung des PKH-Antrages zu einem früheren Zeitpunkt und noch zu Lebzeiten des Antragstellers entscheiden können, dann ist eine rückwirkende PKH-Bewilligung in Betracht zu ziehen.

2. Bei einem solchen „steckengebliebenen” PKH-Gesuch kann nachträglich und rückwirkend Prozeßkostenhilfe gewährt werden, wenn bis zur Beendigung der Instanz oder des Verfahrens die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung tatsächlich aussichtsreich und ein formgerechter Antrag mit den erforderlichen Belegen eingereicht war. Steht der PKH-Bewilligung nur noch die Nichtbeantwortung der Frage entgegen, ob der Antragsteller rechtsschutzversichert oder Mitglied einer Gewerkschaft ist oder nicht, stellt das Nichtbefragen des im Gütetermin anwesenden Antragstellers eine nicht ordnungsgemäß Sachbehandlung dar, die eine nachträgliche und rückwirkende PKH-Bewilligung rechtfertigt.

 

Normenkette

ZPO § 127 Abs. 2, § 117 Abs. 2, 4

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Beschluss vom 04.02.2002; Aktenzeichen 2 Ca 5382/01)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde vom 07.02.2002 wird der PKH-Ablehnungsbeschluß des Arbeitsgerichts vom 04.02.2002 – 2 Ca 5382/01 – aufgehoben:

wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung vom 20.09. 2001 in vollem Umfang ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt und zur Wahrnehmung Rechte in diesem Rechtszug Rechtsanwalt D2xxxxx aus L1xxx beigeordnet.

 

Tatbestand

I. hat mit Klageschrift vom 21.08.2001, bei dem Arbeitsgericht am 22.08.2001 eingegangen, eine Kündigungsschutzklage erhoben. Gleichzeitig hat unter Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (ohne Datum) um ratenfreie Prozeßkostenhilfe sowie um Beiordnung von A1xx D2xxxxx aus L1xxx mit dem Bemerken nachgesucht, daß über kein eigenes Einkommen verfüge und lediglich von Bruder durch Unterkunftsgewährung und Verpflegung unterstützt werde. Eine entsprechende Erklärung des Bruders reiche nach.

Das Arbeitsgericht hat mit einer an die Prozeßbevollmächtigten gerichteten Zwischenverfügung vom 05.09.2001 aufgegeben, binnen zweier Wochen einen evtl. Leistungsbescheid des Arbeitsamtes sowie eine Erklärung vorzulegen, ob rechtsschutzversichert oder Mitglied einer Gewerkschaft sei.

Im Gütetermin vom 20.09.2001 hat der anwesende von Prozeßbevollmächtigten die im PKH-Gesuch angekündigte Erklärung Bruders B4xxx S1xxxxxx vom 23.08.2001 vorlegen lassen, wonach dieser Unterkunft und Verpflegung gewähre und dadurch unterhalte. Sodann haben die Parteien den Rechtsstreit im Vergleichswege beendet.

Das Arbeitsgericht hat die Prozeßbevollmächtigten nach Einreichung ihrer Liquidation vom 30.10.2001 mit Zwischenverfügung vom 27.11.2001 darauf hingewiesen, daß diese nicht beglichen werden könne, da Prozeßkostenhilfe bisher nicht bewilligt worden sei. Unter Fristsetzung von zwei Wochen und unter Androhung der Nichtbewilligung nach ergebnislosem Fristablauf wurde auf die Erledigung der Zwischenverfügung vom 05.09.2001 hingewiesen.

Die Prozeßbevollmächtigten haben mit Schriftsatz vom 07.12.2001, beim Arbeitsgericht am 13.12.2001 eingegangen, wegen der angeforderten Arbeitslosengeldbescheinigung um Fristverlängerung mit dem Hinweis gebeten, daß im Zeitpunkt der Mandatsübernahme kein Arbeitslosengeld erhalten habe, sondern von Bruder unterstützt worden sei. Des weiteren wurde mitgeteilt, daß keine Rechtsschutzversicherung oder Gewerkschaftsmitgliedschaft bestehe.

Das Arbeitsgericht hat sodann durch Beschluß vom 04.02.2002 (2 Ca 5382/01) die PKH-Bewilligung formularmäßig mit der Begründung abgelehnt, „da innerhalb der gesetzten Frist die geforderten Angaben nicht (genügend) dargelegt und glaubhaft gemacht hat.

Gegen diesen ihnen am 07.02.2002 zugestellten Beschluß haben die Prozeßbevollmächtigten mit vom 14.02.2002, bei dem Arbeitsgericht am 15.02.2002 eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt. Sie tragen unter Bezugnahme auf den beim Arbeitsgericht am 07.02.2002 eingereichten Schriftsatz vom 06.02.2002 vor, daß sich am 28.01.2002 der Schwager ihres Mandaten gemeldet und mitgeteilt habe, daß am 21.10.2001 verstorben sei. Leistungen des Arbeitsamtes habe nicht erhalten, sondern sei allein durch Bruder unterstützt worden. Im Hinblick auf die besondere Sachlage dürften keine erhöhten Anforderungen an den formalen Nachweis der Bedürftigkeit zu stellen sein.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, sei bereits am 05.09.2001 eine Frist von zwei Wochen eingeräumt worden und darauf sei nochmals am 27.11.2001 hingewiesen worden. sei ausreichend Zeit z...

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