Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH. Lebensversicherung. Vermögen
Leitsatz (amtlich)
Bleibt der Rückkaufwert einer Lebensversicherung zur Alterssicherung nun mehr als 15 % hinter den eingezahlten Beträgen zurück, stellt es Härte dar, diese Lebensversicherung zum Einsatz für die Prozesskosten aufzulösen. Der Einsatz der Lebensversicherung ist dann im Regelfall unzumutbar.
Normenkette
ZPO § 127
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Beschluss vom 18.08.2009; Aktenzeichen 52 Ca 2756/09) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 24. September 2009 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. August 2009, Az.: 52 Ca 2756/09 abgeändert.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. August 2009, mit dem der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. Mai 2009 zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger im Rechtsstreit 52 Ca 2756/09 vor dem Arbeitsgericht Berlin aufgehoben worden war, wird dahin abgeändert, dass es bis auf weiteres bei dem Beschluss vom 18. Mai 2009 verbleibt.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der jetzt 40jährige Kläger ließ über seinen Prozessbevollmächtigten am 10. Februar 2009 Klage gegen seinen damaligen Arbeitgeber wegen einer Kündigung vom 19. Januar 2009 sowie wegen angestrebter Weiterbeschäftigung vor dem Arbeitsgericht Berlin erheben. Gleichzeitig mit der Klage wurde Prozesskostenhilfe und eine Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Die nach § 117 Abs.2 und 4 ZPO notwendige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse reichte er am 19. Februar 2009 ein.
Im Gütetermin am 5. März 2009 schlossen die Parteien einen verfahrensbeendenden Vergleich mit einer Abfindungszahlung von 8.500,– EUR. Zugleich wurde dem Kläger aufgegeben, zu erklärungsbedürftigen Punkten seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Stellung zu nehmen.
Nachdem entsprechende Unterlagen eingegangen waren, bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten mit Beschluss vom 18. Mai 2009 mit der Maßgabe, dass kein eigener Beitrag zu den Prozesskosten zu leisten sei.
Unter dem 9. Juli 2009 teilte die Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht Berlin dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, den Kläger mit 850,– EUR zur Deckung der Prozesskosten heranzuziehen, weil eine Prozesspartei in aller Regel mit 10% des Nennwertes einer Abfindung entsprechend herangezogen werden könne. Das Schonvermögen von 2.600,– EUR entsprechend § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII sowie der gleiche Betrag von 2.600,– EUR für die typischerweise mit dem Verlust des Arbeitsplatzes einhergehenden Kosten stehe dem angesichts der Abfindungshöhe nicht entgegen. Über die Abänderung des Beschlusses ist bislang nicht entschieden.
Unter dem 10. Juli 2009 legte die Landeskasse sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. Mai 2009 ein und beantragte, diesen Beschluss aufzuheben. Denn der Kläger verfüge über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von ca. 12.300,– EUR, bei der es sich offenbar nicht um eine geschützte staatlich geförderte Altersvorsorge, sondern vielmehr um eine Kapitallebensversicherung handele. Unter Berücksichtigung des Schonvermögens verbleibe ein einzusetzender Betrag von 7.100,– EUR, der die Prozesskosten bei weitem übersteige.
Auf diese sofortige Beschwerde hob das Arbeitsgericht Berlin mit Beschluss vom 18. August 2009 den Beschluss vom 18. Mai 2009 auf und wies den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe zurück. Zur Begründung bezog es sich auf die Ausführungen der Landeskasse. Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 31. August 2009 zugestellten Beschluss legte dieser am 28. September 2009 mit Schriftsatz vom 24. September 2009 sofortige Beschwerde ein. Der Kläger begründete diese mit Schriftsatz vom 21.10.2009. Der Kläger verwies auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem früheren Rechtsstreit gegen einen anderen Arbeitgeber (76 Ca 19293/06), in welchem ihm bei entsprechender Sachlage Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden sei. Deshalb habe er darauf vertraut, dass ihm auch hier Prozesskostenhilfe bewilligt werde. Hätte er rechtzeitig gewusst, dass ihm Prozesskostenhilfe versagt werde, hätte er einer außergerichtlichen Einigung mit seinem Arbeitgeber zugestimmt, da jetzt die Prozesskosten die über das außergerichtliche Angebot der Beklagten hinausgehende Abfindungszahlung deutlich übersteigen würden. Da er nach wie vor arbeitslos sei, sei er auf die Abfindung dringend zum Lebensunterhalt angewiesen, da bei ihm monatlichen Einnahmen von 1.314,– EUR feste monatliche Ausgaben von 1.537,– EUR zuzüglich Lebenshaltungskosten entgegenstünden. Die Abfindung sei bereits restlos verbraucht und das Konto überzogen. Die Lebensversicherung sei zwar nicht staatlich gefördert, aber über zehn Jahre ohne staatliche Unterstützung aufgebaut. Er fühle sich zum Einen massiv benachteiligt, dass er staatliche Zuschüsse nicht in Anspruch genommen habe und dafür nun s...