Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung. Vorgreiflichkeit. Ermessenprüfung im Beschwerdeverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Ermessensausübung hinsichtlich der Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Rechtsstreits sind mindestens zu berücksichtigen:

  • Beschleunigungsgebote des ArbGG,
  • Stand der beiden Verfahren, insbesondere des vorgreiflichen Rechtsstreits und dessen voraussichtliche Dauer,
  • und damit die voraussichtliche Dauer der Aussetzung,
  • die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klagepartei auch in jenem Rechtsstreit,
  • ob bereits ein Urteil zu ihren Gunsten ergangen ist und wie ggf. die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu beurteilen sind,
  • die wirtschaftliche Situation beider Parteien,
  • die Notwendigkeit für die Klagepartei, ihre Ansprüche mit Hilfe eines gerichtlichen Titels durchsetzen zu müssen,
  • das Verhalten der Klagepartei.

(Hessisches LAG v. 20.4.2007 – 11 Ta 631/06 – juris, Rn 8ff; LAG Schleswig Holstein v. 24.11.2006 – 2 Ta 268/06 – juris, Rn 7ff).

2. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels im vorgreiflichen Verfahren reicht eine kursorische Prüfung.

 

Normenkette

ZPO §§ 148, 252

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 22.01.2008; Aktenzeichen 34 Ca 21348/07)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 22.01.2008 – 34 Ca 21348/07 – aufgehoben.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten im hiesigen Verfahren darüber, ob die Beklagte für November/Dezember 2007 Arbeitsentgelt zu zahlen hat und wie hoch die Urlaubsansprüche für das Jahr 2007 sind.

Während der Elternzeit der Klägerin einigten sich die Parteien zuletzt darauf, dass die Klägerin bis zum 31.10.2007 in Teilzeit beschäftigt wird. Am 28.11.2007 hat das Arbeitsgericht Berlin (39 Ca 17254/07) die Beklagte verurteilt, der Festsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin auf 30 Wochenstunden für den Zeitraum 1.11.2007 bis 17.2.2009 zuzustimmen. Im Berufungsverfahren (13 Sa 33/08) ist der erste Termin inzwischen auf den 11.4.2008 gelegt worden.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 22.1.2007 den hiesigen Rechtsstreit ausgesetzt, da das andere Verfahren vorgreiflich sei. Die Aussetzung sei sinnvoll. Die Klägerin habe nicht substanziiert ihre finanzielle Notlage dargelegt.

Der Beschluss ist der Klägerin am 25.1.2007 zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde ging am 8.2.2008 beim Landesarbeitsgericht ein.

Die Klägerin hält die Entscheidung für ermessensfehlerhaft. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass sie nunmehr statt 4.600,– EUR brutto keinerlei Einkommen habe. Auch sei eine Bewertung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht durchgeführt worden, obwohl sie erstinstanzlich obsiegt habe. Die Dauer des Parallelrechtsstreits einschließlich Nichtzulassungsbeschwerde und der arbeitsgerichtliche Beschleunigungsgrundsatz seien unberücksichtigt geblieben. Die Urlaubsansprüche hingen nicht von dem Parallelrechtsstreit ab.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Die Erfolgsaussichten des Ursprungsverfahrens zu prüfen falle schwer. Angesichts der Schnelligkeit der Rechtssprechung des LAG spiele dies keine bedeutende Rolle.

Die Beklagte verweist darauf, dass die Klägerin sich in keiner finanziellen Notlage befinde, da der Ehemann als Leitender Angestellter hervorragend verdient. Die Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit sei gerechtfertigt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach §§ 252, 567, 569 ZPO, § 78 ArbGG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes der Ermessensentscheidung nach § 148 ZPO in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht hat ermessensfehlerhaft die Aussetzung des hiesigen Rechtsstreits beschlossen.

Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei.

Im Beschwerdeverfahren gegen einen Aussetzungsbeschluss nach § 148 ZPO ist der Umfang der Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung auf Verfahrens- und Ermessensfehler beschränkt. Das Beschwerdegericht kann im Beschwerdeverfahren weder seine Ermessenserwägungen an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts setzen, noch die für die Aussetzung maßgebliche materiellrechtliche Würdigung des Gerichts der ersten Instanz einer sachlichen Prüfung unterziehen (Münch-Komm-Feiber ZPO, 2.Aufl. § 252, Rn 24f; Zöller-Greger, 26. Aufl. § 252 ZPO, Rn 3; LAG Thüringen v. 12.2.1996 – 7 Ta 22/96 – NZA-RR 1996, 468; OLG Sachsen-Anhalt v. 3.11.2006 – 10 W 14/06 – juris, Rn 27; Hessisches LAG v. 20.4.2007 – 11 Ta 631/06 – juris, Rn 16).

Die Ermessensentscheidung des Arbeitsgerichts hat unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Hierbei sind mindestens zu berücksichtigen:

  • Beschleunigungsge...

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