Asklepios Fachkliniken müssen Streik dulden

Die Asklepios Fachkliniken GmbH wollte der Gewerkschaft Verdi den Streik in ihren Brandenburger Kliniken wegen einer fehlenden Notdienstvereinbarung gerichtlich untersagen lassen. Zu Unrecht entschied das LAG Berlin-Brandenburg. Es reiche aus, dass ein Notfalldienst sichergestellt werde.

An den Brandenburger Kliniken des Hamburger Arbeitgebers Asklepios Kliniken GmbH darf gestreikt werden. Der Arbeitgeber unterlag auch in zweiter Instanz mit seinem Begehren, den Streik gerichtlich untersagen zu lassen. Am Notdienst für die Zeit des Arbeitskampfs musste Verdi jedoch nochmal nachbessern. Das legte das LAG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss fest.

Verdi hatte den Streik im Oktober 2021 geplant, um für die rund 1.450 dort beschäftigten Mitarbeiter, die Angleichung der Haustarifverträge an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (TVöD) zu erreichen.

Kein Streik ohne Abschluss einer Notdienstvereinbarung?

Hintergrund des Streiks ist die Tatsache, dass laut Verdi die Brandenburger Beschäftigten für die gleiche Arbeit teilweise mehr als 10.000 Euro im Jahr weniger verdienen als Kollegen und Kolleginnen in den Hamburger Kliniken des Konzerns. Dort wird bereits nach TVöD gezahlt.

Grundsätzlich müssen Arbeitgeber und streikführende Gewerkschaft sich auf einen streikbedingten Notdienst einigen, um den Betrieb aufrecht zu erhalten. Die Verhandlungen über eine Notdienstvereinbarung zwischen Arbeitgeber und der Gewerkschaft Verdi waren im vorliegenden Fall gescheitert.

Arbeitgeber will Streik untersagen lassen

Der Arbeitgeber ging vor Gericht, um den Streik bis zum Abschluss einer schriftlichen Notdienstvereinbarung zu untersagen. Ansonsten drohten erhebliche Gesundheitsgefahren für die Patienten. Hilfsweise sollte der Streik untersagt werden, bis Verdi einen Notdienst einrichtet, der bestimmte von dem Notdienstangebot der Gewerkschaft bisher ausgenommene Stationen und Tageskliniken umfasst.

LAG Berlin bestätigt Rechtmäßigkeit des geplanten Streiks

Vor Gericht hatte der Arbeitgeber keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Berlin hat im Verfahren der sofortigen Beschwerde die Zurückweisung von Haupt- und Hilfsantrag durch das Arbeitsgericht Cottbus bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts konnte der Arbeitgeber die Untersagung des Streiks rechtlich nicht aus dem Grund verlangen, dass bislang keine schriftliche Notdienstvereinbarung mit der streikführenden Gewerkschaft abgeschlossen wurde.

Für die Rechtmäßigkeit des Streiks sei es ausreichend, dass der erforderliche Notdienst tatsächlich sichergestellt werde.

Gericht verlangt Nachbesserung beim Notdienst

Das Landesarbeitsgericht Berlin hat der Gewerkschaft jedoch auferlegt, beim Notdienst für den bevorstehenden Streik nachzubessern. Es hatte den von der Gewerkschaft Verdi im Rahmen des angekündigten Streiks angebotenen Notdienst im vorliegenden Verfahren darauf überprüft, ob damit erhebliche Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung "hinreichend sicher ausgeschlossen bleiben".

Zweifel an Sicherheit der Patienten

Aufgrund ärztlicher Stellungnahmen, die der Arbeitgeber vorgelegt hatte, ergaben sich für das Gericht hieran für den Teil der Stationen und Tageskliniken, die Verdi vom Notdienst ausgenommen hatte, begründete Zweifel. Daher müsse nachgebessert werden.

Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass eine mögliche Notdienstvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft - falls es dazu komme - Vorrang vor den gerichtlichen Festlegungen habe.

Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht gegeben.


Hinweis: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2021, Az: 12 Ta 1310/21


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