Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zum Regelungsgegenstand "Arbeitszeitmäßige Handhabung von Sonderkonstellationen im Zusammenhang mit Feiertagen und Vorfesttagen"

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat eine Betriebsvereinbarung zu Feiertagen und Vorfesttagen nicht die Dienstplangestaltung für diese Tage zum Gegenstand, sondern lediglich die Anrechnung der Arbeitszeit, so kommt insoweit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht in Betracht.

 

Normenkette

BetrVG § 76 Abs. 8

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 27.01.2016; Aktenzeichen 39 BV 12069/15)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 11.12.2018; Aktenzeichen 1 ABR 17/17)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Betriebsrates (Beteiligter zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Januar 2016 - 39 BV 12069/15 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2) betreibt in Berlin am Standort Märkisches Viertel ein Seniorenzentrum und eine Fachklinik für geriatrische Medizin. Antragsteller ist der für diesen Standort gemeinsam gebildete Betriebsrat.

Auf die Arbeitsverhältnisse der am Standort Märkisches Viertel beschäftigten Arbeitnehmer der Arbeitgeberin findet der Manteltarifvertrag vom 17. April 2002 (im Folgenden: MTV) Anwendung, zu dessen Tarifparteien die zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses noch anders firmierende Arbeitgeberin gehört.

Im MTV ist unter anderem Folgendes geregelt:

§ 5 Arbeitszeit

1. Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden. Für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von 6 Monaten zugrunde zu legen.

Die Woche beginnt am Montag um 00.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit verteilt sich grundsätzlich auf 5 Tage. Hiervon kann abgewichen werden, wenn es die betrieblichen Notwendigkeiten erforderlich machen. Als Arbeitstage kommen alle Wochentage in Betracht.

...

§ 6 Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Arbeit am 24. Und 31. Dezember und Überstunden

1. ...

2. Arbeit an Sonntagen ist die Arbeit am Sonntag zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr; entsprechendes gilt für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen. Mitarbeiter, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb der darauffolgenden zwei Wochen zwei zusammenhängende arbeitsfreie Tage, von denen ein freier Tag auf einen Sonntag fallen soll.

3. Soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird jeweils am 24. und 31. Dezember eines jeden Jahres Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt. Der Mitarbeiterin, der diese Arbeitsbefreiung aus betrieblichen Gründen nicht erteilt werden kann, wird spätestens bis zum 31. März des Folgejahres ein doppelter Freizeitausgleich unter Fortzahlung der Vergütung und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen gewährt.

4. ...

Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen; ...

Die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Arbeit am 24. und 31. Dezember sowie Überstunden werden im § 7 geregelt.

§ 7 Zuschläge und Zulagen

1. Die Mitarbeiterin erhält für die nachstehenden Tage zusätzliche Zeitzuschläge. Diese betragen je Stunde

a) für Überstunden ...

b) für Arbeit an Sonntagen (zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr) 25 %

c) für die Arbeit an Feiertagen

- mit Freizeitausgleich

40 %

- ohne Freizeitausgleich

140 %

d) für Nachtarbeit ...

Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach b) und c) wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt.

...

§ 26 Auslegungsfragen

1. Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Auslegung und Durchführung dieses Tarifvertrages ergeben, sind zunächst in Verhandlungen zwischen den Tarifvertragsparteien auf Antrag einer der Parteien zu regeln.

2. Erfolgt eine Einigung nicht, sind diese Streitigkeiten einer Schlichtungsstelle der Tarifvertragsparteien zur Entscheidung vorzulegen. Die Schlichtungsstelle besteht aus je zwei von den Tarifvertragsparteien zu benennenden Beisitzern. Ist eine Einigung in der Schlichtungsstelle nicht möglich, wird ein unparteiischer Vorsitzender hinzugezogen. Über die Person des Unparteiischen haben sich die Tarifvertragsparteien zu verständigen. Die Schlichtungsstelle gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.

3. ....

Wegen der weiteren Einzelheiten des Manteltarifvertrages wird auf die als Anlage 1 zur Akte gereichte Kopie (Bl. 80 ff. d. A.) Bezug genommen.

In der Betriebsvereinbarung zur Dienstplangestaltung im Zusammenhang mit Feiertagen und Vorfesttagen vom 30. November 2005 ist unter anderem Folgendes geregelt:

§ 1 Für Dezember 2005 gilt folgende Regelung:

a. Arbeitnehmer, die an Heiligabend und Silvester laut Dienstplan Arbeit leisten, erhalten gem. § 6 Nr. 3 des TV einen doppelten Freizeitausgleich. Der Freizeitausgleich wird - soweit betrieblich mög...

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