Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens
Leitsatz (redaktionell)
Während das Verfahren auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung regelmäßig eine Zusammenhangstätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 RVG darstellt, wenn nicht über den Einstellungsantrag eine gesonderte mündliche Verhandlung stattgefunden hat, handelt es sich bei Beschwerdeverfahren auch in Zwangsvollstreckungssachen um eigene Angelegenheiten, § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG.
Normenkette
ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Brandenburg (Entscheidung vom 07.02.2024; Aktenzeichen 3 Ca 2037/19) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 7. Februar 2024 - 3 Ca 2037 /19 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 6. April 2020 an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien haben über die Wirksamkeit einer Kündigung gestritten. Das Arbeitsgericht hat auf Basis eines Beschäftigungstitels (Urteil vom 3. August 2017) zugunsten des Klägers gegen die Beklagte mit Beschluss vom 27. Oktober 2017 ein Zwangsgeld festgesetzt, hilfsweise Zwangshaft angeordnet. Nachdem diese Entscheidung durch das beklagte Land zunächst nicht angegriffen worden war, hat es mit einer am 9. Januar 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 27. Oktober 2017 für unzulässig zu erklären. Außerdem hat es beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss einstweilen einzustellen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21. Februar 2019 die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 27. Oktober 2017 "bis zum Erlass des Urteils in der Sache" einstweilen eingestellt. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 27. Februar 2019 sofortige Beschwerde eingelegt.
Nachdem das Arbeitsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 27. Oktober 2027 durch Urteil vom 19. März 2019 für unzulässig erklärt und die Vollstreckung aus dem Beschluss bis zur Rechtskraft des Urteils einstweilen eingestellt hatte, hat der Antragsteller das Beschwerdeverfahren (Beschwerde vom 27. Februar 2019 gegen den Beschluss vom 21. Februar 2019) für erledigt erklärt. Das beklagte Land hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Das Landesarbeitsgericht hat über die Beschwerde gegen die Entscheidung vom 21. Februar 2019 am 2. April 2020 entschieden und festgestellt, "dass sich die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21. Februar 2019 erledigt hat". Es hat dem beklagten Land die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Erledigungserklärung sei zulässig, da der Antragsteller als Rechtsmittelführer ein anzuerkennendes Interesse daran habe, ohne Kostenbelastung allein das Rechtsmittel zu beenden und keine andere Möglichkeit bestehe. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG finde im Beschwerdeverfahren nach § 78 ArbGG gerade keine Anwendung. Weder sei das Beschwerdeverfahren Teil des erstinstanzlichen Verfahrens, noch sei diese Vorschrift in Bezug genommen. Daher hätte eine Rücknahme der Beschwerde auch nicht zum selben Ergebnis führen können. Da keine Zwangsvollstreckungsgegenklage gegen das Urteil vom 3. August 2017 erhoben worden sei, wäre eine Einstellung nach § 769 ZPO nicht möglich gewesen. Auch eine andere Rechtsgrundlage für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung sei nicht ersichtlich.
Mit Schriftsatz vom 6. April 2020 hat der Antragsteller Kostenfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beantragt. Insoweit hat er eine "1,6-fache Verfahrensgebühr nach § 2 RVG (Nr. 3200 VV)" in Höhe von 184 Euro sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV) in Höhe von 20 Euro (incl. Umsatzsteuer 242,76 Euro) in Ansatz gebracht.
Das Arbeitsgericht hat den Kostenfestsetzungsantrag mit Beschluss vom 7. Februar 2024 zurückgewiesen. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG erfasse auch die Vollstreckungsgegenklage. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien daher dem Erkenntnisverfahren zuzurechnen. Die Kostenentscheidung in dem LAG-Beschluss vom 2. Februar 2020 "sei demzufolge nur hinsichtlich der entstandenen Gerichtskosten zu interpretieren". Der Antragsteller hat gegen den Beschluss mit einem am Tag der Zustellung (22. Februar 2022) bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, die Kosten wie beantragt festzusetzen. Das Arbeitsgericht (Rechtspfleger) hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und insoweit begründet, als das Arbeitsgericht eine Kostenfestsetzung generell unter Hinweis auf § 12a ArbGG abgelehnt hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind erstattungsfähig. Wie das Landesarbeitsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 2. Februar 2020 (9 Ta 1222/19, zu B I 1 b der Gründe) erkannt hat, steht § 12a ArbGG dem nicht entgegen. Das entspricht au...