Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfolge bei Berufungsrücknahme aufgrund eines Vergleichs in anderem Verfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Haben die Parteien in einem Vergleich keine Kostenregelung getroffen, diese aber auch nicht ausdrücklich dem Gericht überlassen, ist auf die gesetzlichen Regelungen zurückzugreifen, wobei auch bei einem Vergleich in einem anderen Verfahren in Betracht kommt, dass entsprechend § 98 ZPO die Kosten als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind.
2. § 98 Satz 2 ZPO enthält jedoch keine abschließende Regelung über die Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits. Hat der Vergleich im Wesentlichen eine Anerkennung des angefochtenen Urteils zum Inhalt, so gilt bei Rücknahme der Berufung nicht § 98 ZPO, sondern der hier erheblich näher liegende § 516 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH 25. Mai 1988 – VIII ZR 148/87 – NJW 1989, 39, zu II 1 b der Gründe).
Normenkette
ZPO §§ 98, 516 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 18.08.2009; Aktenzeichen 34 Ca 11917/09) |
Tenor
1. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
2. Sie wird dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Die Parteien stritten im vorliegenden Verfahren über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für die Zeit von Februar bis Juni 2009. Offen ist nach der Berufungsrücknahme noch die Entscheidung über die Kosten.
Gegenstand eines weiteren Rechtsstreits der Parteien war eine außerordentliche Kündigung vom 2. Februar 2009, von dessen Ausgang auch die Ansprüche im vorliegenden Verfahren abhingen. In jenem Verfahren (erstinstanzlich 19 Ca 2410/09; zweitinstanzlich 16 Sa 1770/09) nahm die Beklagte die Berufung am 14. Oktober 2009 zurück.
Ein dritter Rechtsstreit (erstinstanzlich 28 Ca 15881/09; zweitinstanzlich 18 Sa 2460/09) betraf die Vergütung für weitere Monate.
In einem vierten Rechtsstreit der Parteien vor dem Arbeitsgericht Berlin (1 Ca 11995/09) ging es um eine weitere Kündigung der Beklagten vom 22. Juni 2009. Mit Schreiben vom 11. November 2009 unterbreitete der Klägervertreter dem Beklagtenvertreter im dortigen Verfahren einen Vergleichsvorschlag. Der letzte Satz des Schreibens lautete: „Wenn der Vergleichsvorschlag durch Sie und unseren Mandanten bestätigt ist, kann der Vergleich im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen werden. Mit einem weiteren Schreiben vom 19. November 2009 teilte der Klägervertreter dem Beklagtenvertreter mit, dass der Vergleichsvorschlag durch die Klägerin bestätigt worden sei und er ihn – so auch die Beklagte einverstanden sei – darum bitte, den Vergleich zur Protokollierung im schriftlichen Verfahren dem Arbeitsgericht zu übermitteln. Der Beklagtenvertreter teilte dem Klägervertreter mit Schreiben vom 25. November 2010 mit, dass er namens seiner Mandantin den Vergleichsvorschlag annehme und die Einigung dem Arbeitsgericht mitgeteilt habe.
Das Arbeitsgericht unterbreitete den Parteien sodann einen entsprechenden Vorschlag.
Die Beklagte nahm die Berufung im vorliegenden Verfahren am 30. November 2009 zurück.
Am 8. Dezember 2009 stellte das Arbeitsgericht in dem Verfahren 1 Ca 11995/09 den Vergleich nach dessen Annahme durch die Klägerin vom 25. November 2009 und durch die Beklagte vom 4. Dezember 2009 durch Beschluss mit folgendem Inhalt fest:
- „Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung vom 22. Juni 2009 aus dringenden betrieblichen Gründen mit Ablauf des 30. September 2009 geendet hat.
- Die Beklagte zahlt an den Kläger als soziale Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung entsprechend §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz in Höhe von 5.000 EUR (fünftausend) brutto.
- Die Beklagte wird ihren Verpflichtungen aus den Urteilen des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.08.2009 zu 34 Ca 11917/09 und vom 02.12.2009 zu 28 Ca 15881/09 kurzfristig nachkommen, wobei zwischen den Parteien Einigkeit besteht, dass auf den zum Aktenzeichen 34 Ca 11917/09 titulierten Anspruch am 10.09.2009 bereits 4.000,00 EUR netto gezahlt wurden.
- Die Beklagte erteilt dem Kläger ein qualifiziertes, wohlwollendes Zeugnis mit einer Gesamtbeurteilung von Führung und Leistung des Klägers mit „gut (+)”.
- Soweit die Beklagte gegen zu Gunsten des Klägers ergangene Urteile Berufung eingelegt hat, so wird die Beklagte – soweit nicht schon geschehen – die Berufung zurücknehmen.
- Damit ist der Rechtsstreit 1 Ca 11995/09 erledigt.”
Die Parteien sind nach Berufungsrücknahme zur Stellungnahme zur Entscheidung über die Kosten aufgefordert worden. Der Beklagtenvertreter ist der Ansicht, diese ergebe sich angesichts des Umstandes, dass die Berufungsrücknahme in dem Vergleich vereinbart sei, aus § 98 ZPO. Die Klägerin beruft sich darauf, dass sich die Kostenfolge aus § 516 Abs. 3 ZPO ergebe.
2. Die Kostenfolge ergibt sich nach Berufungsrücknahme aus § 516 Abs. 3 ZPO.
Dem steht der Vergleich in dem Verfahren 1 Ca 11995/09 nicht entgegen. Die Parteien ha...