Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der Beschwerde zwecks Berichtigung eines arbeitsgerichtlichen Beschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO. Keine Gewährung von analogem Berichtigungsrecht durch § 44a Abs. 2 BeurkG
Leitsatz (amtlich)
Die Berichtigung eines nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleichs kann nicht gemäß § 44 a BeurkG erfolgen.
Normenkette
ZPO §§ 164, 278 Abs. 6, §§ 318, 567; BeurkG § 44a; ZPO § 97 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Hamm (Entscheidung vom 24.06.2020; Aktenzeichen 3 Ca 1712/17) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 24.06.2020 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Berichtigung eines gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleichs.
Die Klägerin stand seit dem 15.01.2007 bei dem beklagten Zahnarzt als zahnmedizinische Fachangestellte in einem Arbeitsverhältnis, zunächst in Vollzeit. Später wurde die Arbeitszeit auf 25,5 Stunden pro Woche reduziert. Ab Juni 2011 befand sich die Klägerin bis zum 01.12.2017 in Elternzeit. Im Oktober 2017 teilte sie dem Beklagten mit, dass sie ab dem 02.12.2017 ihre Tätigkeit in Vollzeit wieder aufnehmen werde. Im Folgenden stritten die Parteien um die Frage, ob die Klägerin in Vollzeit oder in Teilzeit zu beschäftigen ist. Jedenfalls nahm die Klägerin ihre Tätigkeit am 02.12.2017 nicht wieder auf. Am 13.12.2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2017. Mit Kündigung vom 28.12.2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut nunmehr zum zutreffenden Datum 30.04.2018. Gegen die Kündigungen wehrte sich die Klägerin im vorliegenden Kündigungsschutzverfahren. Mit Schriftsatz vom 16.02.2028 teilte der Klägervertreter noch vor einem Gütetermin mit, die Parteien hätten sich geeinigt und überreichte dazu einen Schriftsatzentwurf der Beklagtenvertreter. Gleichzeitig wurde um Feststellung des Vergleichs im schriftlichen Verfahren gebeten. In dem Entwurf der Beklagtenvertreter heißt es:
1. Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis vom 15.01.2007 zum 30.04.2018 sein Ende findet.
2. Die Klägerin erhält entsprechend Ihr Gehalt vom 02.12.2016 bis zum 30.04.2018 und zwar auf der Basis einer Beschäftigung von 25,5 Stunden pro Woche.
3. Die Klägerin wird ab sofort unwiderruflich von der Arbeitserbringung freigestellt bis Ablauf der Kündigungsfrist 30.04.2018, womit sämtliche Urlaubsansprüche der Klägerin mit abgegolten sind.
4. Der Klägerin wird auf Wunsch ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis erteilt.
Der Anregung folgend schlug das Gericht den Parteien in dem gleichen Wortlaut einen Vergleich vor. Beide Parteivertreter nahmen den Vergleichsvorschlag an, sodass das Gericht mit Beschluss vom 01.03.2018 den Vergleich so feststellte.
Im Rahmen der Erfüllung des Vergleichs stellte sich die Klägerin unter Bezugnahme auf die Daten auf den Standpunkt, dass das Arbeitsverhältnis nunmehr vom 02.12.2016 an abzurechnen und zu vergüten sei, während der Beklagte auf die Fehlerhaftigkeit des Datums im Vergleich hinwies, weil der 02.12.2017 gemeint gewesen sei..
Da die Parteien dazu keine Lösung fanden, nahm die Klägerin den Beklagten in einem weiteren Gerichtsverfahren auf Zahlung in Anspruch (3 Ca 1418/19, jetzt LAG Hamm 12 Sa 357/20).
Mit Urteil vom 22.01.2020 hat das Arbeitsgericht die Klage im Hinblick auf das weitere Jahr abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die Klägerin können ihren Anspruch nicht auf Ziffer 2 des gerichtlichen Vergleichs stützen, denn der Vergleich sei dahingehend auszulegen, dass nach seinem materiell-rechtlichen unstreitigen Gehalt die Parteien sich darauf geeinigt hätte, dass die Gehälter erst ab dem 02.12.2017 zu zahlen seien. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt (LAG Hamm 12 Sa 359/20), über die noch nicht entschieden ist.
Mit Schriftsatz vom 18.05.2020 hat der Beklagte beantragt, den Vergleich zu berichtigen und hat sich dabei auf eine Entscheidung der 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28.02.2012 gestützt.
Mit Beschluss vom 24.06.2020 hat das Arbeitsgericht den Vergleichsbeschluss vom 01.03.2018 dahingehend berichtigt, dass es statt "02.12.2016" "02.12.2017" heißt.
Gegen den mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschluss hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Prozessakte sowie auf die Verfahrensakte 12 Sa 357/20 verwiesen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen. Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts, den Vergleichsbeschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zu berichtigen, ist nicht statthaft.
1. Gemäß § 78 ArbGG i. V. m. § 567 ZPO ist die sofortige Beschwerde statthaft gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Arbeitsgerichte wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 567Abs 1 Nr. 1 ZPO) oder es sich um eine solch eine mündliche Verhan...