Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Urteilsberichtigung
Leitsatz (amtlich)
I. Nach § 319 Abs. 3 findet gegen einen Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen wird, kein Rechtsmittel statt. Der Ausschluss der Anfechtbarkeit bei zurückweisenden Beschlüssen greift im Grundsatz auch dann, wenn das Gericht eine Überprüfung des Urteils auf offenbare Unrichtigkeiten bereits aus formalen Gründen abgelehnt (BGH 20. 4. 2004 - X ZB 39/03 - NJW-RR 2004, 1654, 1655 mwN).
II. Der Ausschluss der Anfechtbarkeit gilt jedoch nicht, wenn durch das Ausgangsgericht bereits der Anwendungsbereich des § 319 ZPO und damit auch der Anwendungsbereich des § 319 Abs. 3 ZPO verneint wird.
III. § 319 ZPO ist auf die Berichtigung von gerichtlich geschlossenen Vergleichen nicht anwendbar.
IV. Eine Berichtigung eines Vergleichs analog § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG ist zumindest dann nicht möglich, wenn es iSd. von § 164 ZPO iVm. § 163 Abs. 2 ZPO keine zur Berichtigung befugt Person mehr gibt.
Normenkette
ZPO §§ 319, 163-164; BeurkG § 44a
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 28.08.2018; Aktenzeichen 7 Ca 121/17) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28.08.2018 - 7 Ca 121/17 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Berichtigung eines Protokolls. Die Beklagte zu 2. trat in der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2017 dem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. bei. Das Protokoll weist insoweit folgenden Wortlaut auf:
"Die Parteien sind sich darüber einig, dass die IST H. GmbH als Beklagte zu 2) dem Rechtsstreit beitritt. Diese wird vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Jörg B., und für ihn Rechtsanwalt M., der sich zu Protokoll bestellt."
Die Parteien schlossen in dem Termin am 02.08.2017 einen Vergleich, in dem sich die Beklagten zu 1. und 2. u. a. gesamtschuldnerisch zu einer Zahlung verpflichteten. Das in der mündlichen Verhandlung aufgenommene Rubrum weist als Beklagten zu 2. "IST H. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herr Jörg B." aus.
Der Inhalt der Sitzung war ohne Hinzuziehung eines Protokollführers von der Kammervorsitzenden vorläufig auf einen Tonträger aufgezeichnet und anschließend von einer Justizbeschäftigten in Schriftform erstellt und von dieser und der Kammervorsitzenden unterzeichnet. Die Vorsitzende Richterin, die am 02.08.2017 die Verhandlung führte, ist vor dem vom 07.06.2018 in den Ruhestand getreten. Die vorläufige Protokollaufzeichnung wurde nach Ablauf der Mindestaufbewahrungszeit gemäß § 160a Abs. 3 ZPO gelöscht.
Mit Schreiben vom 07.06.2018 beantragte der Kläger, die vollstreckbare Ausfertigung des Protokolls vom 02.08.2017 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO dahingehend zu berichtigen, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 2. zutreffend "Dirk" B. heiße.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 28.08.2018 zurückgewiesen. Die Vorschrift des § 319 ZPO sei nur auf Urteile anwendbar. Ein Antrag auf Berichtigung des Protokolls nach § 164 ZPO sei unzulässig, da weder die ausgeschiedene Kammervorsitzende noch deren Amtsnachfolger eine Berichtigung vornehmen können. Ebenso komme deswegen vorliegend eine Berichtigung analog § 44a BeurkG in Betracht. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Beschlusses wird auf Bl. 181 - 185 d. A. verwiesen.
Gegen den ihm am 27.09.2018 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit beim Arbeitsgericht am 11.10.2018 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
1. Die Beschwerde ist nach § 569 ZPO frist- und formgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde ist nach § 567 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO auch statthaft, unabhängig davon, ob der Antrag vom 07.06.2018 als Antrag nach § 319 Abs. 1 ZPO oder als Antrag nach § 164 Abs. 1 ZPO ausgelegt wird.
a. Auch wenn der Antrag als Antrag auf Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO ausgelegt wird, steht der Statthaftigkeit der Beschwerde nicht § 319 Abs. 3 ZPO entgegen. Zwar ist es nach In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Ausschluss der Anfechtbarkeit bei zurückweisenden Beschlüssen auch dann greift, wenn das Gericht eine Überprüfung des Urteils auf offenbare Unrichtigkeiten bereits aus formalen Gründen abgelehnt (BGH 20. 4. 2004 - X ZB 39/03 - NJW-RR 2004, 1654, 1655 mwN). Dies gilt jedoch nicht, wenn bereits der Anwendungsbereich des § 319 ZPO und damit auch der Anwendungsbereich des § 319 Abs. 3 ZPO verneint wird.
b. Ob bei der Ablehnung eines Antrags nach § 164 ZPO eine Beschwerde nur bei Ablehnung als unzulässig oder auch bei sachlicher Ablehnung gegeben ist (vgl. zum Streitstand Musielak/Voit-Stadler ZPO 15. Aufl. § 164 Rn. 8) kann offenbleiben. Das Arbeitsgericht hat den Antrag bereits als unzulässig zurückgewiesen, damit ist die Beschwerde nach § 567...