Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. nichteheliche Lebensgemeinschaft. kein Arbeitsentgelt vom Lebenspartner. Erfolgsaussicht für Berufung verneint
Leitsatz (redaktionell)
Bei einer Klage auf Vergütung ist der beherrschende Grundsatz der Nichtausgleichung innerhalb der Lebensgemeinschaft zu beachten und steht der hinreichenden Erfolgsaussicht eines Berufungsverfahrens insoweit entgegen.
Normenkette
ZPO § 114
Verfahrensgang
AG Bretten (Urteil vom 25.01.2011; Aktenzeichen 2 Ca 595/10) |
Tenor
1. Das Gesuch des Klägers, ihm zur Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 25. Januar 2011 – 2 Ca 595/10 – Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Das Gesuch des Klägers ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Für die Zeit von Juli 2008 – Oktober 2009 stehen dem Kläger keine Arbeitsentgeltansprüche zu.
1.
Es bestehen schon erhebliche Zweifel, ob der Kläger in dieser Zeit neben dem Arbeitsvertrag mit der A. GmbH noch Arbeitsleistungen für die Beklagte erbringen konnte. Der Kläger erklärt nicht, wie dies neben dem dortigen Arbeitsverhältnis möglich gewesen sein soll. Zu Gunsten des Klägers soll aber unterstellt werden, dass er (auch noch) Arbeitsleistungen im Verhältnis zur Beklagten erbracht haben soll. Ferner wird als zutreffend unterstellt, dass es sich nicht um ein Scheinarbeitsverhältnis handelte.
2.
Derartige Arbeitsleistungen sind hier deswegen nicht zu vergüten, weil sie im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbracht worden sind. Zu einer solchen Gemeinschaft führt das LAG Köln (14.3.2008 – 4 Sa 1585/07 – juris) zutreffend aus:
„Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. insbesondere 13.02.1980 NJW 1980, 1521 ff.; 25.09.1997 NJW 1997, 3371) die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge werden geleistet, sofern Bedürfnisse auftreten, und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage ist. Soweit nachträglich noch etwas ausgeglichen wird, geschieht das aus Solidarität, nicht in Erfüllung einer Rechtspflicht, wie überhaupt Gemeinschaften dieser Art die Vorstellung, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne besondere Vereinbarungen „Gegenleistungen”, „Wertersatz”, „Ausgleichung”, „Entschädigung” verlangt werden, grundsätzlich fremd ist.
Davon gibt es nach dieser Rechtsprechung nur dann eine Ausnahme, wenn die Partner „etwas Besonderes unter sich geregelt haben” (vgl. insbesondere BGH 25.09.1997 a. a. O.
… Es ist wiederum durch Auslegung des Verhaltens der Parteien zu ermitteln, wie weit eine von der Lebensgemeinschaft zu trennende separate Rechtsbeziehung eines Arbeitsverhältnisses reichen soll und den Grundsatz der Nichtausgleichung innerhalb der Lebensgemeinschaft verdrängen soll.”
3.
Die Parteien befanden sich unstreitig in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Sie lebten gemeinsam mit ihren Kindern in dem gemeinsam erworbenen Haus. Der Kläger erklärte hierzu in der Sitzung vom 23.11.2010 (Bl. 227):
Wir „haben gemeinsam von der Rente gelebt, von der Arbeit, was von T. reinkam. Des Weiteren haben wir gelebt von dem Geld, was von A. reinkam.”
Die Beklagte hat sich um die Kinder gekümmert. Rente, Gewinn des Unternehmens und sonstiges Arbeitsentgelt wurden für die gemeinsame Lebenshaltung verwendet. Anders als in dem Fall des LAG Köln ist hier nicht einmal ein Teil des Arbeitseinkommens separat an den Kläger ausgezahlt worden. Der Kläger hat den „Lohn” auch nie eingefordert. Insofern existierte keine separate Rechtsbeziehung eines Arbeitsverhältnisses. Der Grundsatz der Nichtausgleichung innerhalb der Lebensgemeinschaft blieb vielmehr beherrschend. Daher kann der Kläger nach Auflösung der Lebensgemeinschaft auch keinen Ausgleich für die von ihm erbrachten Leistungen verlangen.
4.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.
Fundstellen