Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Vorlage an das Landesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts
Leitsatz (amtlich)
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das LAG nach § 36 Nr. 3 ZPO kann nicht auf Vorlage eines angerufenen Gerichts ergehen, sondern setzt einen Antrag des Klägers voraus. Wenn der Kläger eine Entscheidung des ArbG nach Rüge der örtlichen Zuständigkeit der Gegenseite nach § 17 a GVG i.V.m. § 48 Abs. 1 ArbGG beantragt und erst höchst hilfsweise die Vorlage an das LAG nach § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO muss zunächst das ArbG über die örtliche Zuständigkeit entscheiden.
Normenkette
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 37 Abs. 1; GVG § 17a; ArbGG § 48 Abs. 1a
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 11.04.2018; Aktenzeichen 42 Ca 2674/18) |
Tenor
Das mit Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 11.04.2018 - 42 Ca 2674/18 - vorgelegte Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts wird mangels Zulässigkeit der Vorlage nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Der Beschluss des vorlegenden Arbeitsgerichts Berlin hat die Bestimmung des örtlichen, für den vorliegenden Rechtsstreit zuständigen Arbeitsgerichts zum Ziel.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten zu 1) und über die Weiterbeschäftigung wegen eines Betriebsübergangs bei der Beklagten zu 2).
Die Klägerin war als Flugbegleiterin mit dem Stationierungsort Berlin in Vollzeit mit einer Bruttovergütung von zuletzt 5.089,91 € bei der Beklagten zu 1) tätig. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.01.2018.
Mit der am 16.02.2018 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Kündigung der Beklagten zu 1) und macht die Weiterbeschäftigung gegenüber der Beklagten zu 2) geltend. Die Beklagte zu 2) hat ihren Sitz bzw. eine Niederlassung in Frankfurt am Main.
Mit Schreiben vom 06.03.2018 hat die Beklagte zu 2) die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Berlin gerügt.
Nach rechtlichem Hinweis des Arbeitsgerichts Berlin zur Möglichkeit einer Vorlage gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hat die Klägerin mit Schreiben vom 23.03.2018 beantragt, das Arbeitsgericht solle über die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Berlin nach § 48 Abs. 1 a ArbGG entscheiden. Sie hat geltend gemacht, sie habe ihre Arbeitstätigkeit immer vom Flughafen Berlin aus begonnen, was vertraglich auch so vereinbart war. Diese vertragliche Vereinbarung habe sich auch mit dem Teilbetriebsübergang auf die Beklagte zu 2) nicht geändert. Diese trete als neue Betriebsinhaberin in alle Rechten und Pflichten des zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses ein.
Sollte das Gericht die örtliche Zuständigkeit für die Beklagten zu 2) weiterhin verneinen, hat die Klägerin hilfsweise beantragt, den Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 2) abzutrennen und an das Arbeitsgericht Frankfurt/Main zu verweisen. Höchsthilfsweise hat die Klägerin beantragt, den Rechtsstreit dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zwecks Bestimmung des zuständigen Gerichts bzgl. der Beklagten zu 2) vorzulegen.
Mit Beschluss vom 11.04.2018 hat das Arbeitsgericht Berlin den Rechtsstreit dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vorgelegt (Bl. 71 - 73 d. A.).
II.
Die Vorlage ist unzulässig. Die Akte ist deshalb ohne die erbetene Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückzugeben.
Nach § 37 Abs. 1 ZPO bedarf die Vorlage zur Entscheidung nach § 36 ZPO eines Antrags der Parteien, hier der Klägerin. Ein solcher ist lediglich als zweiter Hilfsantrag gestellt. Auch hat sich die Klägerin die Absicht des Arbeitsgerichts, die Sache dem Landesarbeitsgericht vorzulegen, nicht zu Eigen gemacht. Vielmehr ist sie der Auffassung, die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sei auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2) gegeben und vom Arbeitsgericht so zu entscheiden.
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3 ZPO kann nicht auf Vorlage eines angerufenen Gerichts ergehen, sondern setzt einen Antrag der Klägerin voraus. Nur in den Fällen des negativen Kompetenzkonflikts (§ 36 Nr. 6 ZPO) ist ein Bestimmungsverfahren auch ohne Antrag für zulässig erachtet worden (BGH, Beschluss vom 7. März 1991 - I AZR 15/91 - NJW 1991, 567 m. w. N.; LAG Baden-Württemberg, 14.Oktober 2004 - 3 AR 21/04 - Rn. 6 - 7, juris).
Die Klägerin hat ausführlich mit guten Gründen dargelegt, weshalb ihrer Meinung nach das Arbeitsgericht Berlin nach § 48 Abs. 1 a ArbGG auch für die Beklagte zu 2) zuständig ist. Über die örtliche Zuständigkeit hat das Arbeitsgericht nach der Rüge der Beklagten zu 2) somit nach § 17 a GVG i. V. m. § 48 Abs. 1 ArbGG zu entscheiden. Die Klägerin hat ausdrücklich beantragt, dass das Arbeitsgericht über die örtliche Zuständigkeit vorab entscheidet, hilfsweise abtrennt. Dabei hat die Klägerin ausdrücklich folgende Reihenfolge angegeben:
1. Entscheidung des Arbeitsgericht nach §§ 48 Abs. 1, Abs. 1 a ArbGG,
2. hilfsweise Abtrennung und Verweisung,
3. höchst hilfsweise Vorlage an das LAG nach § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO.
Der Entscheidung nach §...