Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft ver.di für Servicegesellschaften von Krankenhäusern im Bereich der Gebäudereinigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Gewerkschaft ver.di ist (hier: aufgrund einer Schiedsvereinbarung) tarifzuständig für Servicegesellschaften von Krankenhäusern im Bereich der Gebäudereinigung.

 

Normenkette

ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4, §§ 97, 97 Abs. 1

 

Tenor

I. Der Antrag wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 2.), der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, für den Betrieb der antragstellenden Arbeitgeberin.

Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1.) Ist eine 100 %-ige Tochtergesellschaft des Klinikums der Universität M.. Sie führt Servicetätigkeiten, überwiegend Gebäudereinigungstätigkeiten, für das Klinikum aus. Ursprünglich führte das Klinikum diese Tätigkeiten in Eigenregie mit eigenem Personal aus, bis sie diese in die dafür gegründete Tochtergesellschaft, die Antragstellerin, verlagerte. Das zuvor dafür vom Klinikum eingesetzte Personal wurde der Antragstellerin, deren Anteile sich bei der Gründung zu 51 % in der Hand des Klinikums und zu weiteren 49 % in der Hand eines privaten Reinigungsunternehmens befanden, im Wege der Personalgestellung vom Klinikum überlassen. Zwischen der Antragstellerin und dem Klinikum besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft.

Derzeit beschäftigt die Antragstellerin ca. 670 Arbeitnehmer mit Gebäudereinigungstätigkeiten. Sie ist Mitglied der Gebäudereiniger-Innung S., die ihrerseits über den Landesinnungsverband B. Mitglied im Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks ist. Sie wendet in ihrem Betrieb die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge der Gebäudereinigung an, die der Bundesinnungsverband mit der Beteiligten zu 3.), der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau), abgeschlossen hat.

Die Beteiligte zu 2.) sieht sich für den Betrieb der Antragstellerin als tarifzuständig an und wirbt im Betrieb um Mitglieder. Die Satzung von ver.di enthält u. a. folgende Bestimmungen:

"(...)

§ 4 Organisationsbereich

1. Der Organisationsbereich der ver.di umfasst Unternehmen, Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen der im Anhang 1 aufgeführten Bereiche sowie alle Mitglieder, die im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung zur ver.di Mitglied der DAG waren. Der Organisationsbereich schließt Nebenbetriebe sowie rechtlich ausgegliederte und selbständige - jedoch wirtschaftlich zugeordnete - Dienstleistungsbetriebe ein. Er umfasst auch ver.di und ihre Einrichtungen.

2. Das Nähere regelt der in Anhang 1 zu dieser Satzung aufgeführte Organisationskatalog, der Bestandteil dieser Satzung ist.

(...)

In diesem Organisationskatalog sind u. a. folgende Regelungen enthalten:

"(...)

1.4 Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr

Dienstleistungen für die Allgemeinheit in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form, insbesondere öffentliche Dienste, der Transport und Verkehr, die Ver- und Entsorgungswirtschaft einschließlich der leitungsgebundenen Energieversorgung, der Gesundheits- und Sozialdienste, Einrichtungen der Infrastrukturen und der Forschung und Entwicklung, Umweltschutzdienste sowie bestimmte private Dienstleistungen.

Hierzu gehören insbesondere:

(...)

- Verwaltungen und Betrieb und Einrichtungen des öffentlichen und privaten Gesundheitswesens einschließlich der hygienischen Institute

(...)"

Die Satzung der IG Bau enthält folgende Regelungen:

"(...)

§ 2 Organisationsbereich

1. Die IG BAU ist zuständig für folgende Wirtschafts- und Verwaltungszweige:

- Baugewerbe,

- Baustoffindustrie,

- Entsorgung und Recycling,

- Agrar- und Forstwirtschaft,

- Gebäudemanagement,

- Umwelt- und Naturschutz.

2. Näheres bestimmt der Organisationskatalog. Er ist Bestandteil dieser Satzung und kann durch einen mit Mehrheit der Stimmberechtigten gefassten Beschluss des Gewerkschaftsbeirats neu gefasst oder geändert werden.

3. Der räumliche Organisationsbereich erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland und kann Betriebe oder Betriebsabteilungen im Ausland einschließen.

4. Die IG BAU erkennt die satzungsrechtliche Funktion des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) zur Klärung von Organisationszuständigkeiten zwischen dessen Mitgliedsgewerkschaften an.

(...)

In dem genannten Organisationskatalog sind folgende Regelungen enthalten:

Anlage 1 - Organisationskatalog

1. Der Organisationsbereich der IG BAU umfasst alle selbstständigen Betriebsabteilungen bzw. Nebenbetriebe anderer Unternehmen, Heimarbeiter und Subunternehmer, wenn sie in den fachlichen Organisationsbereich fallen,

sowie

alle selbstständigen Betriebsabteilungen bzw. Nebenbetriebe anderer Unternehmen, Heimarbeiter und Subunternehmer, Betriebe, Unternehmen, Unternehmensgruppen, Konzerne und Wirtschaftsgruppen, die zur Produktion anstelle von Holz, Beton, Stein (einschließlich aller Natur- und Naturwerksteine), Ton oder Mineralien, andere Werkstoffe und/oder erneuerbare Rohstoffe verwenden,

sowie

alle Unternehme...

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