Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässiger Feststellungsantrag zur Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Verfahren für Urlaub und Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Antrag auf Feststellung, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom 4. Juni 2012 (BAnz. AT 12. Juni 2012 B2) des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung vom 23. November 2005 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 4. Dezember 2008 und 30. Juni 2011 für das Maler- und Lackiererhandwerk unwirksam ist, ist als unzulässig zurückzuweisen. Er ist deswegen unzulässig, weil das notwendige Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag fehlt.

2. Mit Inkrafttreten des SokaSiG2 am 8.9.2017 ist die Antragsbefugnis gemäß § 98 Abs. 1 ArbGG für Arbeitgeber und konkurrierende Koalitionen entfallen, da es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, da selbst bei Nichtigerklärung der Allgemeinverbindlicherklärung die gleichen Wirkungen durch die gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 1 und 2 SokaSiG2 erzeugt werden.

 

Normenkette

Allgemeinverbindlicherklärung vom 04.06.2012 für das Maler- und Lackiererhandwerk zum TV über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung vom 23.11.2005 (i.d.F. der Änderungs-TV v. 04.12.2008 und 30.06.2011); SokaSiG2 § 3 Abs. 1-2; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 Abs. 1

 

Tenor

1. Der Antrag festzustellen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom 4. Juni 2012 (BAnz. AT 12. Juni 2012 B2) des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung vom 23. November 2005 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 4. Dezember 2008 und 30. Juni 2011 für das Maler- und Lackiererhandwerk unwirksam ist, wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die verbliebenen Beteiligten streiten zuletzt noch darüber, ob die Allgemeinverbindlicherklärung (im Folgenden: AVE) des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung vom 23. November 2005 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 4. Dezember 2008 und 30. Juni 2011 für das Maler- und Lackiererhandwerk (VTV) gemäß den Bekanntmachungen vom 4. Juni 2012 (Bundesanzeiger vom 12.06.2012) unwirksam ist.

Die Beteiligte zu 3) - die Industriegewerkschaft B.-A.-U. (IG Bau) - und der Beteiligte zu ) - der Bundesverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz- Bundesinnungsverband des Deutschen Maler- und Lackiererhandwerks (BV Farbe) - haben diesen Tarifvertrag abgeschlossen. Das Bundesministerium für A. und S. (Beteiligter zu 2) hat ihn für allgemeinverbindlich erklärt. Beteiligter zu 5) ist der Arbeitgeberverband für M. und L. in Deutschland e.V. (AMLD), ein konkurrierender Arbeitgeberverband, der noch keine Tarifverträge abgeschlossen hat. Beteiligter zu 7) ist der Zentralverband R. und A. (ZVR), Bundesinnungsverband für das Raumausstatter- und das Sattler- und Feintäschner-Handwerk. Beteiligter zu 8) ist ein Malerunternehmen, das von der Urlaubskasse mehrfach in Anspruch genommen worden war. Gleiches gilt für den Beteiligten zu 9), einen Betriebsinhaber. Der Beteiligte zu 10) ist als Betriebsinhaber mittelbares Mitglied des ZVR. Die Urlaubskasse hat für ihn ein Betriebskonto eingerichtet. Die ursprünglich antragstellende Beteiligte zu 1) ist inzwischen aus dem Verfahren ausgeschieden. Gleiches gilt für den Beteiligten zu 6), die Urlaubskasse für das M.- und L. e.V., eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien.

Zum 8. September 2017 trat das Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren (SokaSiG2) in Kraft.

Die Beteiligten zu 5), 7) - 10) vertreten die Auffassung, sie seien jeweils antragsbefugt. Das Rechtsschutzbedürfnis sei durch das SokaSiG2 nicht entfallen, denn dieses stelle eine völlig eigenständige und vom Tarifvertrag losgelöste Anspruchsgrundlage dar. Das BAG gehe insofern von zwei Streitgegenständen aus. Der Beteiligte zu 5) behauptet, er habe versucht, mit dem Beteiligten zu 3) Tarifverträge abzuschließen, insbesondere räumlich für das Bundesland Sachsen. Damit sei er jedoch gescheitert unter Hinweis auf die allgemeinverbindlichen Regelungen des hier streitgegenständlichen Tarifvertrages. Der Beteiligte zu 7) sei ebenfalls antragsbefugt. Er habe schon Tarifverträge abgeschlossen. Hinsichtlich des Geltungsbereiches gäbe es eine Überschneidung zu demjenigen des hier streitigen Tarifvertrages. Die AVE sei unwirksam. Es fehle die notwendige ministerielle Befassung. Die AVE sei auch deswegen unwirksam, weil die so genannte 50 %- Quote nicht erreicht sei.

Die Beteiligten zu 5), 7) - 10) beantragen zuletzt,

festzustellen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom 4. Juni 2012 (BAnz. AT 12. Juni 2012 B2) des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung vom 23. November 2005 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 4. Dezember 2008 und 30. Juni 2011 für das Maler- und Lackiererhandwerk unwirksam ist.

Die Beteiligt...

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