Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht zur konkreten Bezeichnung des Verhandlungsgegenstands für die Einigungsstelle im Antrag. Keine hinreichende Bestimmtheit der Formulierung "insbesondere". Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Aspekten der alternierenden Telearbeit. Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Im Verfahren der Einigungsstellenbestellung nach § 100 ArbGG muss stets hinreichend klar sein, über welchen Gegenstand die Einigungsstelle überhaupt verhandeln und ggf. durch Spruch befinden soll.
Dementsprechend muss der Antragsteller im Bestellungsverfahren zwar nicht den Inhalt der von ihm angestrebten Regelung darlegen, wohl aber hinreichend konkret angeben, über welchen Gegenstand in der Einigungsstelle verhandelt werden soll.
2. Die Einlegung einer Anschlussbeschwerde ist auch im Verfahren § 100 grundsätzlich zulässig (entgegen LAG Hessen 15.11.2016 - 4 TaBV 250/16-).
Normenkette
ArbGG §§ 100, 66 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 27.11.2020; Aktenzeichen 26 BV 14964/20) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird unter Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin im Übrigen und unter Zurückweisung der Beschwerde des Betriebsrats der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.11.2020 teilweise abgeändert und dessen Tenor zu 1. klarstellend wie folgt gefasst:
Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Thema "alternierende Telearbeit" zur Regelung der damit zusammenhängenden Fragen zum Arbeitsschutz, zur Arbeitssicherheit, zur Arbeitszeit und zur Arbeitsstätte wird Herr B bestellt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Thema "alternierende Telearbeit".
Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betriebsrat) ist der bei der Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Arbeitgeberin) für den Betrieb Berlin bezogen auf den Kunden "A" errichtete Betriebsrat.
Im September 2019 übersandte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat ein Konzept zum Thema "Hybrid Modell Home Office". Daraufhin erarbeitete der Betriebsrat einen Entwurf für eine "Betriebsvereinbarung Telearbeit", die er der Arbeitgeberin Anfang März 2020 übersandte.
Per Mail vom 13.03.2020 teilte die Arbeitgeberin den Beschäftigten mit, man werde präventiv nun das Home-Office starten; alle Kollegen würden ihre Laptops mitnehmen und ab Montag von daheim aus arbeiten. Beschäftigte, die zuhause nicht über Internet verfügten, wurden gebeten, zur Arbeit zu erscheinen. Die Einteilung zum Dienst erfolgte weiterhin nach der "Betriebsvereinbarung zur Regelung der Dienstplanung".
Der Betriebsrat forderte die Arbeitgeberin in der folgenden Zeit mehrfach erfolglos zu Verhandlungen zum Thema Home-Office auf. Nachdem ihm die Arbeitgeberin schließlich am 04.11.2020 mitteilte, sie sei dabei, mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum Thema Telearbeit abzuschließen, beschloss der Betriebsrat am 10.11.2020, die Einigungsstelle anzurufen.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Telearbeit unterfalle mehreren Mitbestimmungsrechten nach § 87 BetrVG und habe einen kollektiven Bezug. Die Mitbestimmungsrechte stünden auch nicht offensichtlich einem anderen Gremium zu.
Der Betriebsrat hat beantragt:
1. Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Thema "alternierende Telearbeit", insbesondere zur Regelung der damit zusammenhängenden Fragen zu den Genehmigungsvoraussetzungen, zur Ausgestaltung, zum Arbeitsschutz, zur Arbeitssicherheit, zur Arbeitszeit, zur sozialen und wirtschaftlichen Absicherung und zur Arbeitsstätte wird Herr B bestellt.
2. Die Anzahl der Beisitzer wird für jede Seite auf vier Personen festgesetzt.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Antrag zu unbestimmt sei, als dass eine Einigungsstelle den Gegenstand beurteilen, eingrenzen und regeln kann. Des weiteren seien in Frage kommende Mitbestimmungsrechte bereits durch bestehende Betriebsvereinbarungen, unter anderem die "BV Dienstplanung", die "IT-Rahmen- Betriebsvereinbarung" und die "BV Gefährdungsbeurteilung", ausgeübt. Zudem sei nicht der örtliche Betriebsrat, sondern der Gesamtbetriebsrat zuständig. Sie unterhalte standortübergreifende Kundenprojekte sodass unter verschiedenen Aspekten auch ein standortübergreifendes Regelungskonstrukt notwendig sei. Ein Grund für vier Beisitzer pro Seite sei nicht ersichtlich.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag zu 1. mit Beschluss vom 27.11.2020 entsprochen und die Anzahl der Beisitzer unter Abweisung des Antrags zu 2. im Übrigen auf zwei festgesetzt. Der Antrag sei ausreichend bestimmt. Die Einigungsstelle sei auch nicht offensichtlich unzuständig. Die von der Arbeitgeberin benannten Betriebsvereinbarungen deckten nur ein Teil der dem Betriebsrat insbesondere aus § 87 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6 und 7 zustehenden Mitbestimmungsrecht ab. Im Übrigen zeigten auch die Verhandlungen der Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat zum Thema Telearbeit, d...