Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg. Zusammenhangsklage. Organvertreter

 

Leitsatz (amtlich)

Rechtsweg, Zusammenhangsklage, Organvertreter

 

Normenkette

GVG § 17a; ArbGG § 2 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 25.07.2007; Aktenzeichen 6 Ca 5349/07)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. Juli 2007 – 6 Ca 5349/07 – teilweise aufgehoben und zur Klarstellung neu gefasst:

  1. Der Rechtsstreit wird hinsichtlich der Klageanträge zu 4. und 5. gemäß § 145 Abs.1 ZPO abgetrennt. Insoweit wird der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen.
  2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist für die Klageanträge zu 1., 2. und 3. gegeben.

II. Die Rechtsbeschwerde wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger war seit dem 01. Juli 1973 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 26. März 1973 (Bl. 11 d. A.) als technischer Angestellter beschäftigt.

Nach Abschluss des Vertrags vom 06. Februar 2004, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf die Fotokopie (Bl. 16 – 22 d. A.) verwiesen wird, bestellte die Beklagte den Kläger am 13. Februar 2004 zu ihrem Geschäftsführer.

Am 12. März 2007 berief die Beklagte den Kläger als Geschäftsführer ab und teilte ihm dies mit einer E-Mail vom 13. März 2007 (Bl. 27 – 28 d. A.) mit.

Mit den Schreiben vom 16. März und 22. März 2007 (Bl. 29 – 31, 33 d. A.) machte der Kläger u.a. die Unwirksamkeit der Abberufung und einer etwaigen Kündigung geltend, berief sich darauf, dass neben dem Dienstverhältnis auch ein ruhendes Arbeitsverhältnis existiere und bot seine Dienstleistung sowie seine Arbeitskraft aus dem Arbeitsverhältnis an.

Mit dem Schreiben vom 22. März 2007 (Bl. 34 d. A.) erklärte die Beklagte eine fristlose Kündigung, mit einem weiteren Schreiben vom 22. März 2007 (Bl. 36 d. A) unter dem Betreff: „Ihr Arbeitsverhältnis” erklärte sie „aus äußerster Vorsicht” die fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung.

Mit der am 28. März 2007 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingereichten Klage hat der Kläger folgende Anträge angekündigt:

  1. Es wird festgestellt, dass das (ruhende) Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 22. März 2007, zugegangen am 23. März 2007, nicht aufgelöst worden ist;
  2. es wird festgestellt, dass das (ruhende) Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 22. März 2007, zugegangen am 23. März 2007, nicht aufgelöst worden ist;
  3. es wird festgestellt, dass das (ruhende) Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch sonstige Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist und auch über den 23. März 2007 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht;
  4. es wird festgestellt, dass der Geschäftsführerdienstvertrag zwischen den Parteien weder durch die Abberufung vom 13. März 2007, noch durch die fristlose Kündigung vom 22. März 2007, zugegangen am 23. März 2007, beendet und das Dienstverhältnis nicht aufgelöst worden ist;
  5. es wird festgestellt, dass der Geschäftsführerdienstvertrag zwischen den Parteien auch nicht durch sonstige Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist und auch über den 23. März 2007 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht;

und sowohl die Kündigung eines seiner Auffassung nach ruhenden Arbeitsverhältnisses als auch die fristlose Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags für rechtsunwirksam gehalten sowie den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für eröffnet gehalten

Die Beklagte hat den Rechtsweg gerügt, die Voraussetzungen für eine Zusammenhangsklage für nicht gegeben gehalten und geltend gemacht, die vorsorgliche Kündigung sei nur wegen der vorprozessualen Geltendmachung eines ruhenden Arbeitsverhältnisses durch den Kläger erfolgt, obwohl durch den Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrags das Arbeitsverhältnis beendet worden sei.

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses abgesehen (§ 69 Abs. 3 ArbGG analog).

Durch den Beschluss vom 25. Juli 2007 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für gegeben erklärt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich der Klageanträge, mit denen die Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses angegriffen würden, sei gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 3 b ArbGG als sog. sic-non-Fall der Rechtsweg bereits aufgrund der Rechtsbehauptung des Klägers, es bestehe zwischen den Parteien noch ein Arbeitsverhältnis, eröffnet. Hinsichtlich der Feststellungsanträge, dass der Geschäftsführerdienstvertrag nicht aufgelöst worden sei, sei der Rechtsweg gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG wegen des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs zur vorsorglichen Kündigung des (ggf. ruhenden) Arbeitsverhältnisses eröffnet.

Gegen den der Beklagten am 02. August 2007 zugestellten Beschluss richtet sich ...

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