Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten. Spanne von 5.000 bis 500.000 Euro bei Gegenstandswert nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten im Sinne des § 23 Abs. 3 RVG
Leitsatz (amtlich)
1. Nichtvermögensrechtliche Gegenstände sind gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. RVG ausgehend von einem Hilfswert von 5.000,00 Euro nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro zu bewerten. Bei der Bestimmung des Wertes kommt es vor allem auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller an, wobei auch die finanzielle Belastung des Arbeitgebers berücksichtigt werden kann.
2. Geht es in einem Beschlussverfahren allein um die der Sache nach nicht streitigen - jedenfalls angesichts der Anträge auch nicht klärbaren - Auswirkungen der durch den Arbeitgeber in einem anderen diese Frage betreffenden Rechtsstreit vertretenen Rechtsansichten und ist die Entscheidung ganz wesentlich - wenn nicht sogar gänzlich - allein von dem Ausgang des anderen Verfahrens (hier: 25 BV 13029/21) abhängig, hat das auch Auswirkungen auf die Wertfestsetzung im abhängigen Verfahren.
Normenkette
RVG § 33; BetrVG §§ 106, 37; RVG § 23 Abs. 3, § 33 Abs. 9
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 05.07.2022; Aktenzeichen 48 BV 1440/22) |
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. Juli 2022 - 48 BV 1440/22 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Arbeitgeber hat in dem dem Wertfestsetzungsverfahren zugrundeliegenden Beschlussverfahren beantragt, die vier einem Wirtschaftsausschuss zugeordneten Personen von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung für deren Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss freizustellen (Antrag zu 1) und Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung zum Ausgleich von außerhalb der Arbeitszeit für den Wirtschaftsausschuss erbrachter Tätigkeiten zu gewähren (Antrag zu 2). Hintergrund der Auseinandersetzung war eine in dem Verfahren 25 BV 13029/21 vor dem Arbeitsgericht Berlin geführte Auseinandersetzung zu der Frage, ob die Bildung des Wirtschaftsausschusses durch den Betriebsrat unwirksam gewesen ist. Der Arbeitgeber hat sich in dem Verfahren darauf berufen, dass er einen Tendenzbetrieb betreibe und ein Wirtschaftsausschuss daher nicht zu bilden sei.
Die Beteiligten haben nach Durchführung eines Güterichterverfahrens eine Einigung erzielt, die das Arbeitsgericht im Rahmen des Verfahrens 42 BV 1386/22 festgestellt hat. Erledigt worden sind dadurch zahlreiche Verfahren, so auch das vorliegende Verfahren.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert insgesamt mit Beschluss vom 5. Juli 2022 auf 20.000 Euro festgesetzt. Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vertreten im Rahmen der Beschwerde die Ansicht, dass der Streit über die mit dem Antrag zu 2) verfolgte Frage eine Erhöhung des Gegenstandswerts auf 40.000 Euro rechtfertige, weil es gerade diesbezüglich unter den Beteiligten häufig Streit gegeben habe.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat keinen zu hohen Betrag für die beiden Anträge in Ansatz gebracht.
a) Mit dem Freistellungsbegehren soll vor allem die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses gesichert werden; dieser Verfahrensgegenstand ist nichtvermögensrechtlicher Natur (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 16. Mai 2019 - 17 Ta (Kost) 6039/19, Rn. 2).
Nichtvermögensrechtliche Gegenstände sind gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. RVG ausgehend von einem Hilfswert von 5.000,00 Euro nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro zu bewerten. Bei der Bestimmung des Wertes kommt es vor allem auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller an, wobei auch die finanzielle Belastung des Arbeitgebers berücksichtigt werden kann.
b) Hintergrund für eine Vielzahl an Verfahren unter den Beteiligten war insbesondere die Frage, ob der Wirtschaftsausschuss überhaupt wirksam gebildet worden ist. Das war Gegenstand des durch die Beteiligten gesondert durchgeführten Verfahrens 25 BV 13029/21. Im hiesigen Verfahren geht es um die Auswirkungen der durch den Arbeitgeber auch dort vertretenen Rechtsansichten. Die Entscheidung war also insbesondere von dem Ausgang des Verfahrens 25 BV 13029/21 abhängig. Dort war der Gegenstandswert richtig mit 10.000 Euro festzusetzen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 17. November 2022 26 Ta (Kost) 6073/22).
Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Arbeitsgericht in dieser Konstellation den Gegenstandswert mit nicht mehr als vier Hilfswerten festgelegt hat. Der Arbeitgeber hat auch im vorliegenden Verfahren seine Freistellungsverpflichtung ausschließlich mit dem Argument abgelehnt, er unterhalte einen Tendenzbetrieb. Es ging also nicht um Fragen im Zusammenhang mit dem Umfang der Freistellungsverpflichtung. Vor diesem Hintergrund wäre es auch denkbar gewesen, einen niedrigeren Betrag anzusetzen. Jedenfalls ist nicht ein noch höherer Betrag gerechtfertigt. Insbesondere wäre eine positive...