Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensberechnung zur Prozesskostenhilfe bei sozialrechtlicher Bedarfsgemeinschaft. Berücksichtigung der auf andere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft angerechneten Einkommensanteile als besondere Belastungen
Leitsatz (amtlich)
1. Ist eine Partei Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II, sind im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens die Einkommensanteile, die vom Sozialleistungsträger auf den Bedarf der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden, als besondere Belastungen nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO einkommensmindernd zu berücksichtigen.
2. Dies gilt jedenfalls, soweit die sich aus § 112 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a und b ZPO ergebenden Freibeträge nicht überschritten werden.
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, § 112 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. a, b
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 29.04.2014; Aktenzeichen 4 Ca 484/14) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. April 2014 - 4 Ca 484/14 - hinsichtlich der festgesetzten monatlichen Raten abgeändert:
Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Prozesskosten vorläufig kein eigener Beitrag zu leisten ist.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
In dem Beschwerdeverfahren wendet sich der Kläger gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung.
In dem Prozesskostenhilfeverfahren beantragte der Antragsteller mit am 25. März 2014 beim Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) eingegangenem Schriftsatz für eine beabsichtigte Klage auf Zahlung von (weiterer) Vergütung für die Monate August 2012 bis Dezember 2013, Erteilung von (korrigierten) Lohnabrechnungen bei Zahlung und Erteilung eines Arbeitszeugnisses die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten.
Der Antragsteller lebt mit seiner Lebensgefährtin und deren beiden Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft. Neben seinem Arbeitslosengeld bezieht er ebenso wie die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II. Bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II wurde das Arbeitslosengeld des Antragstellers als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis zum jeweiligen Bedarf verteilt und auf diesen angerechnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Änderungsbescheid des kommunalen Jobcenters des Landeskreises Oder-Spree vom 7. März 2014 (Bl. 90 ff. d. PKH-Hefts) und insbesondere auf die dem Bescheid beigefügten Berechnungsbögen (Bl. 94 ff. d. PKH-Hefts) Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 hat das Arbeitsgericht dem Antrag auf Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Vergütungsansprüche und des Anspruchs auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit Wirkung ab dem 25. März 2013 mit der Maßgabe stattgegeben, dass hinsichtlich der Prozesskosten monatliche Raten aus dem Einkommen in Höhe von 163,00 Euro zu zahlen sind, den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses nebst beigefügtem Berechnungsbogen (Bl. 106 f. u. 108 d. PKH-Hefts) verwiesen.
Gegen diesen dem Antragsteller am 2. Mai 2014 zugestellten Beschluss, hat er mit am 20. Mai 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz, beschränkt auf die Ratenzahlungsverpflichtung, sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht sei von einem zu hohen Gesamteinkommen ausgegangen. Da sein Arbeitslosengeld vollständig auf den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft angerechnet werde, verfüge er tatsächlich nur über ein wesentlich geringeres Einkommen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Beschwerdeschrift (Bl. 116 f. d. PKH-Hefts) verwiesen.
Mit Beschluss vom 10. Juni 2014 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, sowohl das Arbeitslosengeld als auch die Leistungen nach dem SGB II, die der Kläger zum Zeitpunkt der Prozesskostenhilfebewilligung bezogen habe, seien als Einkommen i. S. d. § 115 ZPO anzusehen. Beides sei auch zu addieren. Durch die Anrechnung des Arbeitslosengeldes im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II verringere sich lediglich der Bedarf der Bedarfgemeinschaft, ändere aber nichts daran, dass der Antragsteller außer Arbeitslosengeld aufstockende Leistungen nach dem SGB II erhalte. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei allein auf das Einkommen des Antragstellers abzustellen. Auf das Einkommen der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft komme es nicht an. Da der Antragsteller mit den weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft nicht verwandt und deshalb auch nicht zum Unterhalt verpflichtet sei, seien von dem Einkommen des Antragstellers außer seinem persönlichen Freibetrag und den ...