Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Hemmung der Berufungsfrist durch Verfassungsbeschwerde gegen abgelehnte Prozesskostenhilfe. Beginn der Wiedereinsetzungsfrist nach spätestens vier Tagen nach Zustellung
Leitsatz (amtlich)
Die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen einen die PKH für eine Berufung zurückweisenden Beschluss eines Landesarbeitsgerichts hemmt die Frist zur Einlegung der Berufung nicht.
Die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 ZPO beginnt nach 3 - 4 Tagen Überlegungsfrist nach Zustellung des die PKH zurückweisenden Beschlusses durch das Landesarbeitsgericht.
Das Abwarten auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wegen einer eingelegten Verfassungsbeschwerde gegen die rechtskräftige Ablehnung der PKH für die Berufung ist verschuldet i. S. des § 233 ZPO.
Normenkette
ZPO §§ 233-234; ArbGG § 66; ZPO § 522 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 11.07.2018; Aktenzeichen 21 Ca 12797/17) |
Tenor
1. Der Antrag des Klägers vom 27.08.2019, eingegangen am 28.8.2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11.07.2018 (Az. 21 Ca 12797/17) wird als unzulässig verworfen.
3. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
4. Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen das o.g. Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11.07.2018, mit dem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und im Ergebnis festgestellt hat, dass ein ab 01.07.2017 auf zwei Jahre befristeter Arbeitsvertrages für die Stelle eines Prozesssachbearbeiters beim Bundesamt für M. und F. nicht zustande gekommen ist. Es hat den Hilfsantrag als unzulässig abgewiesen.
Das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 02.08.2018 zugestellt.
Am 02.08.2018 beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren (18 Sa 1333/18). Das Landesarbeitsgericht (18 Sa 1333/18) hat diesen Antrag mit Beschluss vom 19.09.2018 mangels hinreichender Erfolgsaussichten abschlägig beschieden (Bl 320 ff GA) und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Der Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27.09.2018 (Bl.324 GA) zugestellt. Die hiergegen eingelegte Anhörungsrüge vom 28.09.2018 (Bl 327ff GA) hat das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 08.10.2018 zurückgewiesen. Die ebenfalls am 28.09.2018 erhobene Gegenvorstellung des Klägers wurde mit Beschluss vom 02.01.2019 verworfen (Bl 437, 438 GA).
Die auf den 08.10.2018 datierte Verfassungsbeschwerde ist mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.08.2019, dem Kläger zugestellt am 21.08.2019 nicht zur Entscheidung angenommen worden.
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11.07.2018 - 21 Ca 12797/17 richtet sich die am 28.08.2019 eingelegte Berufung, die u.a. mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Berufung verbunden wurde (Bl. 548, 549 GA).
Der Wiedereinsetzungsantrag wurde durch den Kläger damit begründet, dass die die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschlüsse, gegen die sich der Kläger frist- und formgerecht im Wege der Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht gewandt habe, mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.08.2019 nicht zur Entscheidung angenommen und der Nichtannahmebeschluss dem Kläger am 21.08.2019 zugestellt worden sei.
Der Kläger meint, das Fristversäumnis zur Wahrung der Berufungseinlegungs- und Berufungsbegründungsfrist sei wegen des erhobenen Prozesskostenhilfegesuchs unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO.
Der Kläger habe das "vollständige PKH-Gesuch mit Schriftsatzentwurf und Nachweis der Bedürftigkeit innerhalb der Frist des § 66 ArbGG dem Gericht zugestellt (= Beschluss vom 19.09.2019".
Die Beklagte hält den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers für unbegründet und sieht die Berufung wegen Fristversäumnis als unzulässig an.
II.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig. Der Kläger hat die Berufungseinlegungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist versäumt (A.). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedenfalls unbegründet (B.)
A.
Die Berufung des Klägers ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eingelegt und begründet worden. Folglich ist seine Berufung als unzulässig zu verwerfen, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Die Frist zur Berufungseinlegung beginnt mit dem Tag der Zustellung des angegriffenen Urteils und beträgt einen Monat, § 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ArbGG. Dem Kläger ist das Urteil des Arbeitsgerichts am 02.08.2018 zugestellt worden. Demnach lief die Berufungsbegründungsfrist am 02.10.2018 ab. Die Berufungseinlegung ist jedoch erheblich später, am 28.08.2019 und mehr als ein Jahr nach Urteilszustellung beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungseinlegungs- und Berufungsbegründungsfrist ist daher nicht gewahrt.
B.
Dem Kläger war auch nicht die am 28.08.2019 beantragte Wiedereinsetzung in d...