Entscheidungsstichwort (Thema)

Absicherung von Versorgungsansprüchen als wiederkehrende Leistung nach § 42 Abs. 1 S. 1 GKG. Dreifacher Jahresbetrag als Streitwert für Antrag auf Absicherung von Versorgungsansprüchen (Rente) gegen Insolvenzrisiko. Anwendbarkeit des § 42 Abs. 1 S. 1 GKG bei Antrag auf Absicherung eines verpfändeten Betrags. Gleich hoher Streitwert bei Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen zulasten abgesicherter Versorgungsansprüche

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für einen Antrag auf Absicherung von Versorgungsansprüchen gegen das Risiko der Insolvenz durch Abschluss einer Rückdeckungsversicherung, verbunden mit einer Verpfändung der Versicherungsleistung, ist bei der Wertbemessung die Wertung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG heranzuziehen. Es handelte sich bei den abzusichernden Versorgungsansprüchen um wiederkehrende Leistungen, die auf Dauer verlangt werden und nicht nur für eine bestimmte streitige Zeit. Maßgebend ist deshalb für die Wertberechnung der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung (vgl. dazu BGH 23. Mai 2017 - II ZR 169/16, Rn. 4).

2. Da mit einem Antrag auf Absicherung und Verpfändung im Ergebnis der Erhalt der Rente sicherstellt werden soll, kann er nicht höher bewertet werden als ein entsprechender Zahlungsantrag selbst. Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 6 Satz 1 ZPO (vgl. dazu BGH 23. Mai 2017 - II ZR 169/16, Rn. 6).

3. Bei einer Absicherung der Versorgungsansprüche durch die Verpfändung eines auf einem Konto hinterlegten Betrages geht es wie bei der Rückdeckungsversicherung um die Sicherstellung der Rentenleistung, weshalb es auch hier gerechtfertigt ist, die im Zusammenhang mit dem Abschluss der Rückdeckungsversicherung entwickelten Grundsätze heranzuziehen.

4. Das Interesse des Klägers im Rahmen der Vollstreckung ist in der vorliegenden Konstellation mit dem an der vorgenommenen Regelung identisch, sodass ein Abschlag nicht in Betracht kommt., § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG.

 

Normenkette

GKG § 42 Abs. 1 S. 1; RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3, § 33 Abs. 9; ZPO § 6 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 29.03.2022; Aktenzeichen 4 Ca 465/21)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. März 2022 - 4 Ca 465/21 - abgeändert und der Gegenstandswert für das Vollstreckungsverfahren und den Vergleich im Vollstreckungsverfahren auf 57.884,55 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Parteien haben über eine Verpflichtung der Beklagten zur Sicherung der Ansprüche des Klägers aus einer Pensionszusage gestritten. Der Kläger hat ua. den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung bezüglich eines Betrages in Höhe von 133.082,62 Euro geltend gemacht, hilfsweise eine verzinsliche Anlage der Versicherungssumme, verbunden mit einem Pfandrecht in Höhe der Forderung aus der Pensionszusage. Die Beklagte hatte entsprechend der vertraglichen Regelung eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen, diese jedoch gekündigt und sich den Betrag auszahlen lassen.

Am 28. Oktober 2021 schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sie sich auf Anlage eines Betrages in Höhe von 133.082,62 Euro bei einer deutschen Großbank auf einem Festgeldkonto oder einem Sparbuch, einen monatlichen Pensionsanspruch in Höhe von 1.564,43 Euro mit einprozentiger Erhöhung jährlich sowie eine Nachzahlung einigten. Der Beschwerdeführer leitete die Zwangsvollstreckung ein, nachdem die Schuldnerin ihrer Verpflichtung zur Anlage des Betrages nicht nachgekommen war.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für das Vollstreckungsverfahren auf 13.308,26 Euro festgesetzt. Hiergegen haben die Klägervertreter Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass die Absonderung vom Vermögen der Beklagten und die Anlage auf einem Festgeldkonto oder Sparbuch sowie die Bestellung eines Pfandrechts angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung eine Festsetzung des Gegenstandswerts in Höhe des Betrages von 133.082,62 Euro rechtfertige. Die Bestellung des Pfandrechts betreffe den gesamten Betrag.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das damit begründet, dass es nur um die Sicherung, nicht um den der Höhe nach unstreitigen Betrag gegangen sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Der Gegenstandswert für das vorliegende Zwangsvollstreckungsverfahren ist mit 57.884,55 Euro zu bewerten.

1) Die Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens richtet sich hier nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Geht es um die Absicherung von Versorgungsansprüchen, ist bei der Wertbemessung die Wertung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG heranzuziehen.

a) Vertritt der Anwalt den Gläubiger, so bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für diesen hat, § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Der Gegenstandswert des Zwangsvollstreckungsverfahrens entspricht weder notwendig direkt dem des Ausgangsverfahrens, noch kann er schematisch auf einen bestimmten Bruchteil des Gegenstandswerts der Hauptsache festge...

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