Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftsführer. Rechtsweg zum Arbeitsgericht. Darlegungslast. Unzulässiger Arbeitsrechtsweg bei unsubstantiierten Darlegungen des GmbH-Geschäftsführers zur Arbeitnehmerstellung
Leitsatz (amtlich)
Die bloße Rechtsansicht eines Klägers, Arbeitnehmer zu sein, eröffnet noch nicht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen. Hierzu bedarf es vielmehr der Angabe von Tatsachen, die den Schluss auf ein Arbeitsverhältnis zulassen.
Normenkette
ArbGG § 5 Abs. 1 Sätze 3, 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, b
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 19.09.2012; Aktenzeichen 39 Ca 11999/12) |
Tenor
1. Die (sofortige) Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.9.2012 - 39 Ca 11999/12 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1.
Die Parteien streiten über die Beendigung eines oder mehrerer Vertragsverhältnisse des Klägers durch die Kündigung des Insolvenzverwalters über das Vermögen der L. für Menschen mit B. gGmbH, der L. H. gGmbH, der L. W. gGmbH und der L. betreutes E. gGmbH.
Unter dem 1.1.2006 schloss der Kläger einen Dienstvertrag mit der L. für Menschen mit B. gGmbH. Diese gründete verschiedene Tochterunternehmen, zumindest die L. H. gGmbH, der L. W. gGmbH und die L. betreutes E. gGmbH, bei denen der Kläger ebenfalls zum Geschäftsführer bestellt wurde. Schriftliche Verträge dazu oder andere schriftliche Verträge zwischen dem Kläger und den Tochtergesellschaften wurden nicht geschlossen.
Der Kläger behauptet, er habe mit der L. H. gGmbH, der L. W. gGmbH und der L. betreutes E. gGmbH jeweils mündlich eigenständige Arbeitsverträge zeitlich vor und unabhängig von seiner dortigen Geschäftsführerbestellung geschlossen. Die inhaltlichen Regelungen des Dienstvertrages mit der L. für Menschen mit B. gGmbH hätten auch für die mündlich mit den Tochtergesellschaften geschlossenen Arbeitsverträge gegolten.
Mit Beschluss vom 19.9.2012 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen. In der Begründung hat das Arbeitsgericht wesentlich darauf abgestellt, dass aufgrund der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG unabhängig von der Frage, wie welches Rechtsverhältnis zu qualifizieren sei, die Gerichte für Arbeitssachen nicht zuständig seien, da die streitigen Rechtsverhältnisse keine weitere Rechtsbeziehung betroffen hätten, sondern jeweils der Geschäftsführerbestellung zugrunde gelegen hätten. Entsprechendes gelte für das Verhältnis des Klägers zu den drei hier in Rede stehenden Tochtergesellschaften. Obwohl der Kläger insoweit den Abschluss mündlicher Arbeitsverträge behauptet habe. Denn auch diese Verträge seien wiederum alleinige vertragliche Basis zum jeweiligen Unternehmen und zugleich Grundlage der Geschäftsführerbestellung.
Gegen diesen dem Klägervertreter am 24.9.2012 zugestellten Beschluss hat dieser unter dem 3.10.2012 (sofortige) Beschwerde erhoben. Der Kläger hat behauptet, dass die Geschäftsführerbestellung in den Tochtergesellschaften nicht auf der Grundlage des Dienstvertrages vom 1.1.2006 erfolgt sei und die abgeschlossenen Verträge zwar unter Verstoß gegen das Nachweisgesetz, aber als Arbeitsverträge zustande gekommen seien. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG greife insoweit nicht. Die Bestellung zum Geschäftsführer der Tochtergesellschaften sei später erfolgt. Diese habe lediglich zu einem Ruhen der Arbeitsverhältnisse geführt. Die Abberufung als Geschäftsführer sei unter dem 19.6.2012 erfolgt, die Kündigung erst am 10.7.2012. Damit seien in der Zwischenzeit die ruhenden Arbeitsverträge wieder aufgelebt. Schließlich habe das Arbeitsgericht im Lichte des Verstoßes gegen das Nachweisgesetz auch die Darlegungs- und Beweislast zum Bestehen der Arbeitsverhältnisse verkannt.
Auf einen Hinweis des Beschwerdegerichts, dass der Kläger bislang keine Tatsachen vorgetragen habe, die die Annahme eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen würden, hat der Kläger lediglich angemerkt, dass das tatsächliche Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses nicht im Rahmen des Verfahrens über die Rechtswegbestimmung zu prüfen sei. Hierbei sei nur die Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens zugrunde zu legen.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 21.11.2012 hat es ausgeführt, dass die behauptete Tatsache, dass der Kläger auch mündliche Arbeitsverträge mit den drei Tochtergesellschaften gehabt habe, nicht dazu führe, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet sei. Es sei vielmehr zu vermuten, dass die Geschäftsführertätigkeit der vertraglichen Übereinkunft entsprochen habe. Ein anderer Vertragsinhalt könne dem klägerischen Vorbringen nicht entnommen werden. Es fehle an der erforderlichen weiteren Rechtsbeziehung der Vertragsparteien.
Die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung zur Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen bezüglich der Tätigkeit des Klägers bei de...