Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für eine Sanierungsbetriebsvereinbarung
Leitsatz (amtlich)
Der Gesamtbetriebsrat kann originär zuständig für eine Sanierungsbetriebsvereinbarung sein, mit der u.a. alle Prämienbetriebsvereinbarungen aller Einzelbetriebsräte geändert werden.
Normenkette
BetrVG § 50
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 30.09.2016; Aktenzeichen 6 BV 482/16) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin werden die Anträge des zu 1) beteiligten Betriebsrats unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.09.2016 - 6 BV 482/16 - zurückgewiesen.
2. Für den zu 1) beteiligten Betriebsrat und den zu 3) beteiligten Gesamtbetriebsrat wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten - in erster Instanz die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin und der zu 1. beteiligte Betriebsrat, in zweiter Instanz zusätzlich der zu 3. beteiligte Gesamtbetriebsrat - streiten darüber, ob eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1981 durch eine (Gesamt) Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1997 abgelöst worden ist.
Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen, welches Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige herstellt, montiert und wartet, beschäftigt bundesweit an mehr als 50 Standorten über 1200 Servicetechniker. Der Antrag stellende Betriebsrat ist der für den Betrieb der Niederlassung Berlin-West gewählte sieben Mitglieder zählende Betriebsrat.
Am 10. August 1981 schlossen der Betriebsrat und die Arbeitgeberin eine Betriebsvereinbarung Prämie ab, in der es unter § 6 heißt:
"Für die FO-Standardleistung wird der FO-Lohn (gleich Prämienausgangslohn) gezahlt. Der FO-Standardlohn beträgt 125 % des jeweiligen Tarifgrundlohnes..."
Die Abkürzung "FO" steht für "Flohr Otis", der früheren Firma der Arbeitgeberin. Wegen des konkreten Wortlautes der Betriebsvereinbarung Prämie wird auf die Kopie der Betriebsvereinbarung Bl. 13 ff. d. A. verwiesen.
Vor dem Hintergrund drohender Betriebsschließungen schlossen die Arbeitgeberin und der für ihre Betriebe gebildete Gesamtbetriebsrat am 29. September 1997 nach langen Verhandlungen eine Betriebsvereinbarung Beschäftigungssicherung und Kostensenkung ab (im Folgenden: GBV Beschäftigungssicherung und Kostensenkung). Diese sah einen auf den 31. Dezember 1999 befristeten Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen sowie eine dauerhafte Absenkung des Prämienausgangslohnes auf 120 % des jeweiligen Tarifgrundlohnes vor. Im Eingangssatz der Betriebsvereinbarung heißt es, dass diese zwischen der Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat sowie den Betriebsräten der Betriebe gemäß Anlage 1, vertreten durch den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden geschlossen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der GBV Beschäftigungssicherung und Kostensenkung in Kopie Bl. 33 ff. d. A. verwiesen. Der vom Gesamtbetriebsratsvorsitzenden unterzeichneten Betriebsvereinbarung war eine Anlage 1 (vgl. dazu die Anlage in Kopie Bl. 37 ff. d. A.) beigefügt, die im Nachgang von den Betriebsratsvorsitzenden der dort aufgeführten Betriebe unterzeichnet wurde, darunter unter dem 16. Oktober 1997 auch vom damaligen Vorsitzenden des antragstellenden Betriebsrates. Der Gesamtbetriebsrat holte seinerzeit die Unterschriften bei den örtlichen Betriebsräten ein. Er hatte zuvor auch die örtlichen Betriebsräte über den Fortgang der Verhandlungen und den jeweiligen Verhandlungsstand unterrichtet.
Im Jahr 2012 stritten der für den Bremer Betrieb der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat und die Arbeitgeberin um die Eingruppierung eines Arbeitnehmers. Der Betriebsrat machte insoweit vor dem Arbeitsgericht Bremen geltend, dass die GBV Beschäftigungssicherung und Kostensenkung nicht rechtswirksam sei und stattdessen die BV Prämie aus dem Jahre 1981 anzuwenden sei. Das Arbeitsgericht Bremen wie auch auf die Beschwerde der Arbeitgeberin nachfolgend das Landesarbeitsgericht Bremen stellten fest, dass die GBV Beschäftigungssicherung und Kostensenkung für den Betrieb in Bremen weder als Gesamtbetriebsvereinbarung noch als örtliche Betriebsvereinbarung wirksam geworden sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 11. Februar 2015 in Kopie Bl. 41 ff. d. A. verwiesen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 forderte der Antrag stellende Betriebsrat die Arbeitgeberin unter Berufung auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen auf, schriftlich zu erklären, dass die GBV Beschäftigungssicherung und Kostensenkung in der Niederlassung Berlin West keine Anwendung mehr finde und die Prämie dort für alle Prämien berechtigten Beschäftigten ab der Oktoberabrechnung 2015 wieder gemäß der BV Prämie von 1981 errechnet werde. Mit Schreiben seiner jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 24. November 2015 wiederholte er dies.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Berlin am 13. Januar 2016 eingereichten Antragsschrift verfolgt der Antrag stellende Betriebsrat sein Begehren weiter. Er hat behaupt...