Entscheidungsstichwort (Thema)

Durchführung einer vom Gesamtbetriebsrats in originärer Zuständigkeit abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung. Unbegründeter Antrag des örtlichen Betriebsrats auf Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung

 

Leitsatz (amtlich)

Schließt der Gesamtbetriebsrat in originärer Zuständigkeit mit dem Arbeitgeber eine Gesamtbetriebsvereinbarung ab, so hat der nicht beteiligte örtliche Betriebsrat aus eigenem Recht grundsätzlich keinen Anspruch auf Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung.

 

Normenkette

BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 02.08.2016; Aktenzeichen 8 BV 591/15)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) werden unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 02. August 2016 - 8 BV 591/15 - die Anträge des zu 1) beteiligten Betriebsrats zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin aus einer Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV Zeitarbeit), Zeitarbeitnehmern, die 18 Monate im Betrieb eingesetzt wurden, ein Übernahmeangebot zu unterbreiten. Antragsteller ist der bei der Arbeitgeberin gebildete örtliche Betriebsrat.

In der GBV Zeitarbeit mit der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin heißt es unter 10.

"Übernahme Zeitarbeitnehmer

Bei Zeitarbeitnehmern, die 18 Monate im Betrieb eingesetzt wurden, besteht grundsätzlich die Verpflichtung, ein Übernahmeangebot in ein Siemens-Arbeitsverhältnis zu unterbreiten. Es wird grundsätzlich eine unbefristete Übernahme angeboten. Sofern das Angebot angenommen wird, beginnt das Siemens-Arbeitsverhältnis mit dem 19. Monat des Einsatzes im Betrieb.

Ausnahmen hiervon können die örtlichen Betriebsparteien vereinbaren, z. B. orientiert an der Projektlaufzeit.

..."

In der Folge schloss ein örtlicher Betriebsrat mit der Vorgängerin der Arbeitgeberin aufgrund der Öffnungsklausel in der GBV Zeitarbeit Betriebsvereinbarungen, wonach kein Angebot auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis abgegeben werden musste. Dabei ist zwischen den Beteiligten streitig, ob diese Betriebsvereinbarung den streitbefangenen Betrieb oder einen anderen Betrieb bzw. Betriebsteil betrifft.

Mit seinem beim Arbeitsgericht Berlin am 14.01.2015 eingegangenen Antrag hat der Betriebsrat von der Arbeitgeberin verlangt, bestimmten Leiharbeitnehmern ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anzubieten. Zuletzt hat er beantragt,

die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, den Leiharbeitnehmern Erik M. und Michael Sch. ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, das der bisherigen Tätigkeit entspricht und die für diese Tätigkeiten bei der Beteiligten zu 2. üblichen Bedingungen enthält, anzubieten;

hilfsweise,

festzustellen, dass die Arbeitnehmer Erik M. und Michael Sch. im hiesigen Betrieb wahlberechtigt sind und vom antragstellenden Betriebsrat vertreten werden.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin hat gemeint, dass der Antrag eine unzulässige Prozessstandschaft für die betroffenen Arbeitnehmer darstelle, weil deren Individualrechte betroffen seien. Die betroffenen Arbeitnehmer seien bei ihr auch nicht als Leiharbeitnehmer, sondern als Arbeitnehmer eines dritten Unternehmens tätig, mit dem sie einen Werkvertrag abgeschlossen habe.

Das Arbeitsgericht Berlin hat dem Hauptantrag des Betriebsrates stattgegeben und über den Hilfsantrag nicht entschieden. Der Betriebsrat hätte einen betriebsverfassungsrechtlichen Durchführungsanspruch. Es handele sich nicht um eine unzulässige Prozessstandschaft. Die betroffenen beiden Arbeitnehmer seien auch Leiharbeitnehmer.

Wegen der konkreten Begründung des Arbeitsgerichts Berlin wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 02.08.2016 (Bl. 124 - 131 d. A.) verwiesen.

Gegen diesen ihr am 18.08.2016 zugestellten Beschluss richtet sich die am 16.09.2016 per Fax beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und am 18.11.2016, nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 18.11.2016, begründete Beschwerde der Arbeitgeberin.

Sie meint, dass der Anspruch des örtlichen Betriebsrates auf Durchführung der GBV Zeitarbeit schon deshalb nicht gegeben sei, weil der Betriebsrat weder Partei der GBV Zeitarbeit sei noch ihm ansonsten eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechte eingeräumt worden seien. Der Antrag des Betriebsrates laufe auch auf eine unzulässige Prozessstandschaft für die beiden betroffenen Arbeitnehmer eines Dritten hinaus. Diese Arbeitnehmer seien im Übrigen auch keine Leiharbeitnehmer, sondern Arbeitnehmer eines Unternehmens, mit dem die Arbeitgeberin einen Werkvertrag abgeschlossen habe.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 02.08.2016, Az. 8 BV 591/15, abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen mit der Maßgabe der Klarstellung, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet werden solle, den Arbeitnehmern Erik M. und Michael Sch. ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anzubieten.

Hinsicht...

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