Entscheidungsstichwort (Thema)

Wechselschichtzulage. Vollarbeit und Bereitschaftszeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Während eines Bereitschaftsdienstes leistet der Angestellte keine Arbeit, deren Beschwernis durch die Wechselschichtzulage mit ausgeglichen werden soll.

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Bretten (Urteil vom 01.11.2006; Aktenzeichen 4 Ca 706/06)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg a. d. H. vom 01.11.2006 – 4 Ca 706/06 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf eine tarifliche Wechselschichtzulage zusteht.

Der bei der Beklagten, der die Durchführung des Rettungsdienstes nach dem Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg übertragen ist, seit dem 01.09.1995 als Rettungssanitäter beschäftigte Kläger leistete für die Beklagte Schichtarbeit in der Rettungswache Premnitz, die Tag (von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr) und Nacht (von 18.00 Uhr bis 06.00 Uhr) mit einem Rettungssanitäter und einem Rettungsassistenten besetzt ist. Während des nach Dienstplan vorgesehenen Einsatzes der Mitarbeiter sind diese verpflichtet, sich in der Rettungswache aufzuhalten. Sie werden tätig auf Anrufe von Mitarbeitern der Rettungsleitstelle und unternehmen dann die erforderlichen Rettungsfahrten. Nach beendetem Einsatz kehren die Mitarbeiter des Rettungsdienstes zur Wache zurück. Neben der Wiederherstellung der Rettungsmittel für erneute Einsätze werden von den Mitarbeitern keine weiteren Tätigkeiten verlangt. Nach den Dienstplänen des Klägers in der Rettungswache P. ist er in dem streitbefangenen Zeitraum auch zu Nachtschichten eingesetzt worden. Die Zeiträume zwischen zwei Nachtschichten betrugen in keinem Fall mehr als einen Monat. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Die für den vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Vorschriften lauten.

㤠7 Sonderformen der Arbeit

(1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nach werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

(3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(5) Beschäftigte, die ständig Wechselschicht leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105,– EUR monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschicht leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 EUR pro Stunde.

(6) Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40,– EUR monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 EUR pro Stunde.

§ 9 Bereitschaftszeiten

(1) Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:

  1. Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitzeit gewertet (faktorisiert).
  2. Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
  3. Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten.
  4. Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organisationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen.

Protokollerklärung zu § 9:

Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit.

Anhang zu § 9

B. Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen

(1) Für Beschäftigte im Rettungsdienst und in den Leitstellen, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 S. 1 TVöD:

Die Summe aus den ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge