Entscheidungsstichwort (Thema)

BKK. Rückkehrrecht. Auslegung einer Erklärungdes Landes Berlinanlässlich der Übernahmeeines Arbeitnehmers inein Beschäftigungsverhältnis mit einerneu gegründeten Betriebskrankenkasse

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Erklärungdes Landes Berlin,wonach einem Arbeitnehmer,der in ein Beschäftigungsverhältnis mit derneu gegründeten Betriebskrankenkassedes Landes Berlinwechselt, für den Fall derSchließung oderAuflösung der Betriebskrankenkasseein unbefristetes Rückkehrrechteinräumt, ist dahinauszulegen, dass diesesRückkehrrecht auch dannWirkung entfaltet, wenndie Betriebskrankenkasse desLandes Berlin zwischenzeitlichmit einer anderenBetriebskrankenkasse fusioniert hat und diese fusionierteBetriebskrankenkasse durch Bescheiddes Bundesversicherungsamts aufgelöstworden ist.

 

Normenkette

BGB §§ 157, 311a, 328; AGB-G § 5; AGB-G § 23 Abs. 1; SGB V §§ 152-153, 150 Abs. 2 S. 1, § 144 Abs. 4 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 01.12.2011; Aktenzeichen 50 Ca 10074/11)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.12.2011 - 50 Ca 10074/11 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das angefochtene Urteil dahin geändert, dass die Verurteilung des Beklagten zur Annahme ihres Vertragsangebots auch eine Berücksichtigung ihrer Betriebszugehörigkeit bei der BKK B. in der Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.2003 umfasst.

3. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1/8 und der Beklagte zu 7/8 zu tragen.

5. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

 

Tatbestand

Die am ......1953 geborene Klägerin stand seit dem 01.09.1972 als Angestellte in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten. Sie wurde als Sachbearbeiterin bei dessen Betriebskrankenkasse beschäftigt.

Im August 1995 machte der Beklagte von der Möglichkeit Gebrauch, die weitere Übernahme der Personalkosten für die Führung seiner Betriebskrankenkasse mit der Folge abzulehnen, dass die mit der Führung der Geschäfte der Krankenkasse beauftragten Personen mit ihrer Zustimmung von dieser zum 01.01.1999 übernommen wurden. Im Hinblick hierauf richtete der Beklagte an alle Beschäftigten gleichlautende Schreiben vom 20.04.1998 folgenden Inhalts:

"Vorausgesetzt, dass Sie dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf die BKK B. zugestimmt haben, freue ich mich, Ihnen mitteilen zu können, dass der Senat von Berlin Ihnen ein unbefristetes Rückkehrrecht zum Land Berlin für den Fall der Schließung/Auflösung der BKK B. einräumt."

Nach Erhalt dieses Schreibens unterzeichnete die Klägerin den ihr zuvor bereits ausgehändigten Entwurf eines Arbeitsvertrags mit der BKK B.. Unter dem 12.08.1998 traf der Beklagte mit den damals zuständigen Gewerkschaften eine Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung (VBSV; Bl. 10 - 11 GA). In § 2 Abs. 1 UAbs. 1 dieser Vereinbarung hieß es:

"Die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund des § 147 Abs. 2 SGB V vom Land Berlin auf die BKK B. übergegangen sind, haben das Recht, im Falle einer Vereinigung (§ 150 SGB V) soweit sie selbst von Personalfreisetzungen im Zuge der Vereinigung betroffen sind, einer Auflösung (§ 152 SGB V) und einer Schließung (§ 153 SGB V) in ein Arbeitsverhältnis zum Land Berlin zurückzukehren."

Unter Bezugnahme auf diese Vereinbarung teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 20.08.1998 (Abl. Bl. 155 GA) u. a. mit:

"wie wir Ihnen bereits in unserem Schreiben vom 20.4.1998 mitgeteilt haben, wird Ihnen als Beschäftigte der BKK unter bestimmten Voraussetzungen ein unbefristetes Rückkehrrecht zum Land Berlin gewährt. Dieses Rückkehrrecht ist zwischenzeitlich in einer Vereinbarung, die zwischen den Gewerkschaften ÖTV und DAG und dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für I., abgeschlossen wurde, zusätzlich abgesichert und konkretisiert worden. Nunmehr wird auch für den Fall einer Rückkehr zum Land Berlin die bei der BKK verbrachte Zeit vom Land Berlin uneingeschränkt als Dienst- bzw. Beschäftigungszeit berücksichtigt."

Zum 01.01.2004 fusionierte die BKK B. mit der BKK H. zur C. BKK. In einem Schreiben an den Beklagten vom 16.06.2004 (Abl. Bl. 28 -29 GA) führte die inzwischen zuständige Gewerkschaft ver.di aus:

"Aufgrund dieser Fusion zum 1. Januar 2004 und der sie ergänzenden tariflichen Verständigung mit der C.BKK sehen wir die Grundlage der VBSV als nicht mehr gegeben an, so dass sie mit Wirkung der Fusion der beiden BKKen in B. und H. zur C. BKK entbehrlich geworden ist."

Im Antwortschreiben des Beklagten vom 21.06.2004 (Abl. Bl. 30 GA) heißt es:

"unter Bezugnahme auf Ihr o. g. Schreiben bestätige ich Ihnen, dass mit dem Eintreten der Fusion der BKK B. mit der BKK H. zur C. BKK zum 01.01.2004 die Beschäftigungssicherungsvereinbarung BKK (VBSV) vom 12. August 1998 als beendet angesehen wird.

Die bisher in § 2 Abs. 3 VBSV getroffene Regelung bezüglich der Berücksichtigung von in der BKK Berlin erbrachter Beschäftigungs- und Dienstzeiten wird infolge der Fusion künftig ggf. wi...

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