Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragliches Rückkehrrecht zum Land Berlin nach Schließung der C. BKK
Leitsatz (redaktionell)
1. Unter Berücksichtigung der Interessenlage kann das Schreiben des beklagten Landes vom 20.04.1998 nicht dahin verstanden werden, dass das zugesagte Rückkehrrecht nur für die Dauer der Existenz der juristischen Person BKK Berlin und nicht auch für die durch Fusion der BKK Berlin mit der BKK Hamburg entstandenen C. BKK gelten sollte.
2. Aufgrund des durch Schreiben der Gewerkschaft ver.di vom 16.06.2004 und des beklagten Landes vom 21.06.2004 zustande gekommenen Koalitionsvertrags zugunsten Dritter, dessen Inhalt als Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB zu bewerten ist, besteht auch ein Anspruch auf Anrechnung der bei der BKK Berlin verbrachten Beschäftigungszeit.
Normenkette
BGB §§ 133, 157; SGB V § 142 Abs. 2, §§ 152-153; BGB §§ 328, 611 Abs. 1; ZPO § 894 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 26.01.2012; Aktenzeichen 58 Ca 9576/11) |
Tenor
I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.01.2012 - 58 Ca 9576/11 - wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.01.2012 - 58 Ca 9576/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt gefasst:
Das beklagte Land wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages als Verwaltungsangestellter, beginnend mit dem 01.07.2011 in Vollzeittätigkeit mit einer Vergütung nach Entgeltgruppe 13 nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder vom 14.10.2010 unter Berücksichtigung der bei dem beklagten Land bis zum 31.12.1998 und der bei der Betriebskrankenkasse Berlin KÖR bis zum 31.12.2003 zurückgelegten Betriebszugehörigkeit anzunehmen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/8 und das beklagte Land 7/8 zu tragen.
IV. Die Revision wird für die Parteien zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem beklagten Land den Abschluss eines Arbeitsvertrags beginnend mit dem 01.07.2011.
Der Kläger war seit dem Jahr 1975 als Verwaltungsangestellter - Leiter der Innenrevision - im Geschäftsbereich des Senats für I. des beklagten Landes - Betriebskrankenkasse des Landes Berlin - beschäftigt und war zuletzt in der Vgr. IIa BAT eingruppiert.
Mit Schreiben vom 08.08.1995 lehnte das beklagte Land gegenüber dem Vorstand der Betriebskrankenkasse Berlin (im Folgenden: BKK Berlin) die weitere Übernahme der Personalkosten für die Führung der Krankenkasse nach Maßgabe des § 147 Abs. 2 SGB V ab.
Nach der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung dieser Vorschrift konnte der Arbeitgeber, für den am 01.1.1996 bereits eine Betriebskrankenkasse errichtet war, die weitere Übernahme der Personalkosten für die Krankenkasse bis zum 31.3.1996 gegenüber dem Vorstand der Betriebskrankenkasse ablehnen. In diesem Falle übernahm die Betriebskrankenkasse spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Zugang der Ablehnungserklärung beim Vorstand die bisher mit der Führung der Geschäfte der Krankenkasse beauftragen Personen, wenn diese zustimmten (§ 147 Abs. 2 Satz 4 - 6 SGB V a.F.). Nach § 147 Abs. 2 Satz 7 SGB V (a. F.) trat die Betriebskrankenkasse in entsprechender Anwendung von § 613 a BGB in die Rechte und Pflichten aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnissen der übernommenen Personen ein.
Anfang 1998 unterbreitete die BKK Berlin den im Geschäftsbereich des Senats für I. des beklagten Landes - Betriebskrankenkasse des Landes Berlin - beschäftigten Mitarbeitern im Hinblick auf die zum 01. Januar 1999 beabsichtigte Personalübernahme Angebote auf Abschluss neuer Arbeitsverträge und händigte diesen Arbeitsvertragsentwürfe aus.
Mit Schreiben vom 20.04.1998 (Abl. Bl. 9 d. A.) gab das beklagte Land, vertreten durch den damaligen Senator für I., gegenüber dem Kläger folgende Erklärung ab:
"Sehr geehrter Herr F.,
die BKK B. hat Ihnen aufgrund des Arbeitgeberwechsels zum 01.01.1999 einen neuen Arbeitsvertrag ausgehändigt.
Vorausgesetzt, dass Sie dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf die BKK B. zugestimmt haben, freue ich mich, Ihnen mitteilen zu können, dass der Senat von Berlin Ihnen ein unbefristetes Rückkehrrecht zum Land Berlin für den Fall der Schließung/Auflösung der BKK B. einräumt."
Nach Erhalt der Erklärung unterzeichnete der Kläger den ihr von der BKK B. ausgehändigten Vertragsentwurf.
Am 12.08.1998 vereinbarten das beklagte Land, die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr und die Deutsche Angestellten Gewerkschaft eine Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung (im Folgenden: VBSV BKK, Abl. Bl. 10, 11 d. A.). Diese enthielt u. a. folgende Regelungen:
"§ 1
Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Regelungen gelten für den Übergang der Arbeitnehmer des Landes Berlin auf die Betriebskrankenkasse des Landes Berlin (BKK B.)
§ 2
Übergang der Beschäftigungsverhältnisse und Rückkehrrecht
(1) ...
(2) Die Arbeitneh...