Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Form der Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft
Leitsatz (amtlich)
Unterzeichnet für eine Vertragspartei ein Vertreter die Erklärung, muss dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Unterschreibt für eine GbR nur ein Mitglied ohne einen Vertreterzusatz, so ist regelmäßig nicht auszuschließen, dass vorgesehen war, auch das andere Mitglied oder die anderen Mitglieder sollten die Urkunde unterschreiben und dass deren Unterschrift noch fehlt.
Normenkette
BGB §§ 623, 126 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 05.05.2017; Aktenzeichen 31 Ca 16006/16) |
Tenor
1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.05.2017 - 31 Ca 16006/16 - wird auf ihre Kosten bei einem Streitwert von 8375,10 EUR zurückgewiesen.
2) Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier Kündigungen in einem Kleinbetrieb.
Die Beklagte war zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien eine Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG) von Zahnärzten, bestehend aus den Zahnärzten Dr. B. und U., zum Zeitpunkt der Kündigungen aus den Zahnärzten und Zahnärztinnen Dr. B., U., H. und Dr. A.. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestand eine Partnergesellschaft in Form der ÜBAG aus den Zahnärzten Dr. B. und U. sowie der Zahnärztin H. (vgl. dazu den Registerauszug vom 18.09.2017 in Kopie Bl. 136 d.A.).
Die beklagte ÜBAG kündigte der Klägerin mit Schreiben vom 11.11.2016 (vgl. das Schreiben in Kopie Bl. 9 d.A.) und 15.11.2016 (Bl. 10 d.A. in Kopie) unter dem Briefkopf der ÜBAG, welcher alle vier Zahnärzte bzw. Zahnärztinnen aufführt. Die Kündigungen wurden jeweils nur von Dr. B. unterzeichnet. Die Beklagte hat behauptet, der Klägerin wäre auch eine weitere Kündigung vom 15.11.2016 (vgl. dazu diese Kündigung in Kopie Bl. 59 d.A.) überreicht worden, die Klägerin hat dies bestritten.
Das Arbeitsgericht Berlin hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die ordentliche Kündigung vom 11.11.2016 noch durch die ordentliche Kündigung vom 15.11.2016 aufgelöst worden ist. Dabei hat es inzident festgestellt, dass die behauptete weitere Kündigung der Beklagten vom 15.11.2016 der Klägerin nicht zugegangen sei.
Das Arbeitsgericht hat die Unwirksamkeit der Kündigungen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 21.04.2005 - 2 AZR 162/04 -) begründet, wonach die Kündigung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die hier vorliege, entweder durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich zu erklären und zu unterschreiben ist oder die Erklärung der Kündigung durch einen Gesellschafter im Namen der weiteren Gesellschafter im Text der Willenserklärung erkennbar sein müsse.
Daran mangele es bei beiden Kündigungen. Die erste Kündigung vom 11.11.2016 trage im Kopf die vier genannten Zahnärzte bzw. Zahnärztinnen, sei jedoch nur durch Dr. B. ohne einen Zusatz unterzeichnet worden. Gleiches gelte für die zweite Kündigung vom 15.11.2016.
Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts und des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf das Urteil vom 05.05.2017 Bl. 60 - 73 d.A. verwiesen.
Gegen dieses ihr am 19.06.2017 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.07.2017 im Original beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und am 15.09.2017 nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.09.2017 im Original begründete Berufung der Beklagten.
Sie meint, dass die Beklagte bereits nicht passiv legitimiert sei, da das Arbeitsverhältnis mit der ÜBAG Dr. B. und U. abgeschlossen worden sei. Das Arbeitsverhältnis habe danach mit der Dr. B., U. und H. PartG bestanden, die bereits vor dem streitbefangenen Kündigungen gegründet worden sei und den Lohn der Klägerin im Oktober 2016 auch abgerechnet habe (vgl. die Abrechnung in Kopie Bl. 105 d.A. und den dortigen Briefkopf). Dr. B. sei gemäß § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages alleinvertretungsberechtigt für die Gesellschaft.
Höchstvorsorglich und auf Hinweis eines Dritten habe die Beklagte die Kündigungserklärung nochmals gezeichnet von sämtlichen Gesellschaftern am 15.11.2016 übergeben und sich dies von der Klägerin mit schriftlicher Erklärung vom 15.11.2016 bestätigen lassen. Hierzu habe die Beklage hinreichend vorgetragen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.05.2017 - 31 Ca 16006/16 - die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie bestreitet, dass ein Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer Partnergesellschaft bereits im Februar oder April 2016 bestand. Lohnabrechnungen seien als Beweis für ein Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses untauglich, insbesondere wenn es um die...