Entscheidungsstichwort (Thema)
unverschuldete Säumnis. kurzfristige Erkrankung. Darlegungserfordernis
Leitsatz (amtlich)
Bei einer Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil hat der Berufungskläger darzulegen, dass er ohne sein Verschulden am Erscheinen verhindert war. Dazu muss detailliert dargelegt werden, seit wann welche konkreten Hinderungsgründe bestanden.
Normenkette
ZPO § 514 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 09.10.2008; Aktenzeichen 6 Ca 584/00) |
Tenor
1. Die Berufung gegen das Zweite Schluss-Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 09.10.2008 – 6 Ca 584/00 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens bei einem Streitwert von 8.896,48 Euro.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers von November 1999 bis Februar 2000, wobei die Beklagte deren Erfüllung behauptet.
Der Kläger ist 47 Jahre alt (… 1961) und ledig. Er ist mit einem GdB von 50 oder 60 schwerbehindert. Unter dem 17. Februar 2000 kündigte die Rechtsvorgängerin der Beklagten das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristgemäß verhaltensbedingt zum 31. Juli 2000, da der Kläger als Fahrdienstleiter einen Bahnunfall mit einem Schaden von 240.000,– DM verursacht und an der Aufklärung nicht mitgewirkt habe. Gegen diese Kündigung hatte sich der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage vom 18. Februar 2000 gewandt. Weiter streiten die Parteien um Vergütungsansprüche des Klägers von November 1999 bis Februar 2000, die der Kläger mit am 2. März 2000 beim Arbeitsgericht eingegangener Klagerweiterung (Bl. 6 d.A.) geltend macht.
Zwischen den Parteien gab es noch einige weitere arbeitsgerichtliche Verfahren auch um mehrere Kündigungen.
Mit Beschluss vom 20. April 2000 wurde das Verfahren ausgesetzt (Bl. 27 d.A.). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde wurde die Aussetzung mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 16. Mai 2000 aufgehoben. In einem anderen Rechtsstreit wurde vom Landesarbeitsgericht Brandenburg zwischenzeitlich die Wirksamkeit einer früheren Kündigung festgestellt. Nach mehreren Ablehnungsgesuchen des Klägers wurde im Termin am 7. März 2002 ein unechtes Teilversäumnisurteil hinsichtlich der Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsklage gegen den Kläger erlassen (Bl. 211-216 d.A.), da er wegen der Entscheidung über die andere Kündigung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für das Verfahren besitze. Hinsichtlich der Zahlungsklage erging ein Versäumnisschlussurteil (Bl. 203-204 d.A.).
Dieses Versäumnisschlussurteil wurde dem Kläger am Samstag, dem 9. März 2002 zugestellt (Bl. 209 d.A.). Am Montag, den 18. März 2002 legte der Kläger dagegen Einspruch ein (Bl. 218 d.A.). Eine Verhandlung über den Einspruch am 6. Juni 2002 (Bl. 243 d.A.) konnte angesichts eines weiteren zu diesem Zeitpunkt nicht beschiedenen Ablehnungsgesuchs nicht durchgeführt werden.
Zwischenzeitlich wurde das Berufungsverfahren gegen das unechte Teilversäumnisurteil vor dem Landesarbeitsgericht Brandenburg geführt (Band III-1). Dieses endete mit einer Verwerfung der Berufung als unzulässig durch Beschluss vom 6. August 2002 (Bl. 310-311 d.A.).
Das andere Verfahren über den Einspruch wurde weiter betrieben und von weiteren Ablehnungsgesuchen begleitet. Eine Zusammenfassung des Verfahrensstandes erfolgte unter dem 29. März 2007 (Bl. 423-424 d.A.).
Nachdem ein weiterer Termin am 22. April 2008 (Bl. 449 d.A.) wegen eines erneuten Ablehnungsgesuchs nicht durchgeführt werden konnte, konnte im Termin am 8. Juli 2008 nicht über den Einspruch entschieden werden, weil der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht und auf seine Verhandlungsunfähigkeit hingewiesen hatte (Bl. 467 d.A.). Ein weiterer Termin wurde für den 9. Oktober 2008 um 11:45 Uhr anberaumt. 70 Minuten vor dem Termin, um 10:35 Uhr, teilte der Kläger per Telefax mit, dass er beantrage, den Termin aufzuheben. Zur Begründung führte er aus (Bl. 482 d.A.):
„Krankheitsbedingte Abwesenheit und Verhinderung des Klägers wegen Langzeiterkrankung mit anhaltender medikamentöser unabdingbarer und nicht abbrechbarer Behandlung des Klägers, welche erforderlich und nahezu lebensnotwendig im ggw. Stadium noch ist.”
Diesem Schreiben war eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 30. September 2008 beigefügt, in der eine Arbeitsunfähigkeit vom 6. Juni 2007 bis 19. Oktober 2008 bescheinigt wurde. Sodann nahm der Kläger Bezug auf sein Schreiben 05-07-07-07.-08 (Bl. 463 d.A.).
In dem Termin am 9. Oktober 2008 wurde der Einspruch gegen das Schlussversäumnisurteil vom 7. März 2002 verworfen (Bl. 478-479 d.A.), weil der Kläger nicht erschienen war.
Gegen dieses Urteil (Bl. 480 d.A.), das dem Kläger am 17. Oktober 2008 zugestellt worden ist, legte dieser am 17. November 2008 Berufung ein und begründete diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit am 19. Januar 2009 per Telefax am gleichen Tage eingegangenem Schriftsatz.
Der Kläger trägt vor, dass er den Termin am 9. Oktober 2008 nic...