Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Wachpolizisten im Zentralen Objektschutz
Leitsatz (amtlich)
Eine Tätigkeit als angestellter Wachpolizist im Zentralen Objektschutz erfordere gründliche Fachkenntnisse.
Normenkette
TV-L Entgeltgruppen 5-6 und 8; BAT VerGr II Fallgruppe 1b; BAT VergGr VIb; BAT VerGr Vc; TVÜ-L § 29a Abs. 2 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 16.09.2015; Aktenzeichen 21 Ca 3992/15) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. September 2015 - 21 Ca 3992/15 - teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 2. Mai 2015 nach Maßgabe der Entgeltgruppe 5 des TVL zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 4 und der Entgeltgruppe 5 beginnend mit dem 31. März 2015 ab dem jeweiligen 1. des Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 84 % und das beklagte Land zu 16 % zu tragen.
III. Die Revision wird nur für das beklagte Land zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger war in der Zeit vom 07.03.2011 bis 02.05.2015 bei dem beklagten Land als angestellter Wachpolizist in Vollzeit tätig. Tätigkeitsvoraussetzung ist ein Hauptschulabschluss und die erfolgreiche Absolvierung eines Einführungslehrgangs, den der Kläger am 17.06.2011 beendete. Im Arbeitsvertrag (Kopie Bl. 16 ff der Akte) war eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 3 TV-L vorgesehen. Später wurde diese Tätigkeit mit Zustimmung der Senatsverwaltung für F. allgemein und auch für den Kläger der Entgeltgruppe 4 TV-L zugeordnet. Mit Schreiben vom 30.12.2014 (Bl. 18 der Akte) hat der Kläger die Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TV-L geltend gemacht.
Die Aufgaben der Wachpolizei und die Befugnisse werden in der Verordnung über die Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben durch Dienstkräfte der Polizei (PDieVO) geregelt (Kopie Bl. 77 ff der Akte). Es existiert eine Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) aus dem Jahr 1984 (Kopie Bl. 24 ff der Akte). Hinsichtlich der im Einführungslehrgang verwendeten Materialien wird auf die Anl. K8 (Bl. 27 ff der Akte) verwiesen.
Der Kläger hat behauptet, dass Polizisten im Gefangenendienst nach der Entgeltgruppe 8 TV-L vergütet werden. Er hat die Ansicht vertreten, dass die von ihm auszuübende Tätigkeit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vc BAT erfülle. Die Tätigkeit erfordere gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen. Dies ergebe sich unter anderem aus der Anwendung der Normen des ASOG und UZwG. Es komme nicht darauf an, dass er die erforderlichen Kenntnisse tagtäglich anwende. Entscheidend sei, dass er diese Kenntnisse bereithalten müsse. Durch Rechtsvorschriften und die Beschreibung des Aufgabenkreises werde definiert, was von ihm verlangt und erwartet werde. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass sich die tatsächliche Situation gegenüber 1984 durch Zuweisung der Hauptstadtfunktion verändert hätte. Hierbei sei auch das Wiener Übereinkommen über die diplomatischen Beziehungen zu berücksichtigen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn seit dem 01.07.2014 nach Maßgabe der Entgeltgruppe 8 des TV-L zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 4 und der Entgeltgruppe 8 beginnend mit dem 01.07.2014 ab dem jeweiligen Ersten des Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat behauptet, dass Polizisten im Gefangenendienst nach der Entgeltgruppe 5 TV-L vergütet werden. Es hat die Ansicht vertreten, dass der Kläger nur einen geringen Ausschnitt der Normen nach dem ASOG und dem UZwG beherrschen müsse. Er benötige nur relativ oberflächliche Kenntnisse der in der Beschreibung des Aufgabenkreises genannten Vorschriften. Es sei zu berücksichtigen, dass die Rechte über Notwehr/Nothilfe für jedermann gelten. Die Veränderung einer Gefährdungslage ändere nichts an der Eingruppierung.
Mit Urteil vom 16.09.2015 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger habe weder ein Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 noch der Entgeltgruppe 6 TV-L. Nach dem unstreitigen Parteivortrag und dem bisherigen Vorbringen des Klägers habe dieser schon keine Tätigkeiten erbracht, die gründliche Fachkenntnisse im Sinne der Vergütungsordnung erforderlich machten. Die Regeln zur Notwehr und Nothilfe seien allgemeine für jedermann geltende Regeln und damit keine Fachkenntnisse. Zusammengefasst gelte der Grundsatz "Waffe im Notfall verwenden, möglichst wenig Schaden anrichten". Die Kenntnisse zum ASOG und UZwG seien als spezifisch s...